748 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller.
Krankenkassen (Gemeinde-Krankenversicherung) zugedachten Mehr⸗
leistung selbstverständlich auch auf die Möglichkeit einer Erhöhung
ihrer Einnahmen Bedacht genommen werden müsse, zumal das
Krankenversicherungsgesetz an das Verhältniß der gesetzlichen Unter—
stützung zum Höchstbetrage der Versicherungsbeiträge bestimmte
Anordnungen knüpfte. Andererseits sei eine noch weitere Erhöhung
der Beiträge, sowohl an sich wegen der Mehrbelastung der Arbeit—
geber und der Versicherten, als auch im Hinblick auf einen weiteren
Ausbau der Arbeiterversicherung unerwünscht. Indessen habe eine
nähere Prüfung ergeben, daß die in dem Entwurfe bezeichnete
Mehrleistung der Kassen zwar eine Aenderung derjenigen Vor—
schriften des Krankenversicherungsgesetzes bedinge, welche die Bei—
tragshöchstsätze regeln, daß aber die thatsächlich etwa erforderliche
Erhöhung der Beiträge sich in mäßigen Grenzen halten werde.
Daher sei eine grundsätzliche Aenderung der bestehenden Or—
ganisation nicht gerechtfertigt. Nach der beigefügten Denkschrift
ergebe sich eine Erhöhung der Belastung von nur 9,8 oder
rund 10 pCt. Für die Gemeinde-Krankenversicherung berechne sich
die Erhöhung der jährlichen Belastung im Durchschnitt für ein
Mitglied auf 1,47 Mark, so daß der Wochenbeitrag des Versicherten
und Arbeitgebers zusammen im Durchschnitt nur um rund 3 Pfg.
hinaufzusetzen sei. Die Höchstsätze der Beiträge nach dem Kranken—
versicherungsgesetz seien in dem Entwurfe von 2 bis 3 pCt auf
3 bis 4pCt. hinaufgesetzt worden, weil aus den in der Denkschrift
entwickelten Gründen ein erheblicher Sicherheitszuschlag wünschens—
werth erscheine. Durch die vorgeschlagene Erhöhung der Höchstsätze
dürfte die Gefahr, daß die Leistungsfähigkeit vieler Kassen in Frage
gestellt werden könnte, und diese somit der Schließung unterliegen
würden, beseitigt sein. Denn schon bei den jetzigen Höchstsätzen der
Beiträge sei die Zahl der Ortskrankenkassen, die über die Mindest—
leistung hinausgingen, bedeutend größer, als die Zahl derjenigen,
die Beiträge bis zur regelmäßigen Höchstgrenze — 41/, PCt. des
Lohnes — erheben.
Die weiteren Bestimmungen des Entwurfes bezweckten einige
Unzuträglichkeiten bei der Anwendung des Krankenwersicherungs—
gesetzes zu beseitigen. Die Vorschriften über Uebertragung, Ver—
pfändung, Pfändung und Aufrechnung der Unterstützungsansprüche
wurden den in der reichsgesetzlichen Invalidenversicherung und Unfall—
versicherung geltenden Bestimmungen angepaßt. (Artikel 1 Nr. XVI.