750 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller.
verletzung darstellen, so ist der Betreffende, nachdem ihm und dem
Kassenvorstande Gelegenheit zur Aeußerung gegeben worden ist,
durch die Aufsichtsbehörde seines Amtes zu entheben.“
„Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde kann binnen vier
Wochen nach der Zustellung derselben auf dem im 8 58 Absatz 3
Satz 2 bezeichneten Wege angefochten werden. Die Anfechtung hat
keine aufschiebende Wirkung.“
Dieser Inhalt des Gesetzentwurfes war wohl geeignet Ent—
täuschung hervorzurufen, denn auf die von weiten Kreisen, besonders
von der Industrie für dringend nothwendig erachtete durchgreifende
Aenderung gewisser grundlegender Bestimmungen des Kranken—
versicherungsgesetzes war leider verzichtet worden.
Die Regierung war über die Unzulänglichkeit ihres Entwurfes
auch nicht im Zweifel gewesen. Denn um diesen zu erklären, oder
wie auch angenommen wurde, zu entschuldigen, hatte sie den allge—
meinen Theil der Begründung mit folgenden Sätzen eingeleitet:
„Mannigfache Fragen, welche den weiteren Ausbau der Kranken—
versicherung und ihrer Beziehungen zur gesammten Versicherungs⸗
gesetzgebung betreffen, beschäftigen zur Zeit weite Kreise. Das
Ergebniß der Erörterung ist hinsichtlich eines Theiles dieser Be—
stimmungen, z. B. hinsichtlich der Beziehungen zwischen den
Krankenkassen und den Aerzten und den Apothekern, nicht
abgeschlossen. Demgemäß können manche in Bezug auf die
Revision der Krankenversicherung geäußerten Wünsche noch nicht
als reif, weder zur Erfüllung noch zur Ablehnung, bezeichnet
werden. Es bleibt vielmehr die Aufgabe, an der Klärung solcher
Fragen weiter zu arbeiten, bis ihre Erledigung auf dem Wege der
Gesetzgebung ohne Bedenken erfolgen kann.“
Damit stellte die Regierung hinsichtlich der so nothwendigen
durchgreifenden Revision des Krankenversicherungsgesetzes einen
Wechsel auf die Zukunft aus; es lagen jedoch genügende Gründe
vor, die Möglichkeit, ihn seiner Zeit einzulösen, stark in Zweifel
zu ziehen.
Die erste Berathung des Gesetzentwurfes fand in der
269. Sitzung des Reichstages am 27. Februar 1903 salt.
*) Stenogr. Berichte über die Verhandlungen des Deutschen Reichstags,
X. Legisl.-Periode, 2. Session 1900/1908, BVand 9, S. 8245.