Full text: Zweiter Band (2. Band)

2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialvpolitik. 785 
„Ist gegen ein Vorstandsmitglied, einen Rechnungs- oder Kassen— 
führer das Hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens 
eröffnet, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder der 
Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter zur Folge haben kann, 
so kann der Betreffende bis zur Beendigung des Strafverfahrens 
durch die Aufsichtsbehörde seines Amtes enthoben werden.“ 
„Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde kann binnen vier Wochen 
nach der Zustellung derselben auf dem in 858 Absatz 3 Satz 2 be— 
zeichneten Wege angefochten werden.“ 
„Die Anfechtung hat keine aufschiebende Wirkung.“ 
„Die Kasse hat eine Dienstordnung zu beschließen, durch welche 
die Rechtsverhältnisse und allgemeinen Anstellungsbedingungen der 
Kassenbeamten geregelt werden. Die Dienstordnung und späteren 
Abänderungen derselben unterliegen der Genehmigung durch die 
höhere Verwaltungsbehörde.“ 
Der 8 45 des Gesetzes bestimmte in Absatz 6: „So lange der 
Vorstand oder die Generalversammlung nicht zu stande kommt, 
oder die Organe der Kasse die Erfüllung ihrer gesetzlichen oder 
statutenmäßigen Obliegenheiten verweigern, kann die Aufsichtsbehörde 
die Befugnisse und Obliegenheiten der Kassenorgane selbst oder durch 
von ihr zu bestellende Vertreter auf Kosten der Kasse wahrnehmen.“ 
Auf Beschluß des Reichstages wurde dem 8 45 folgender Absatz 5 
hinzugefügt: „Die von der Aufsichtsbehörde auf Grund des Absatz1 
oder des Absatz 5 getroffenen Anordnungen können von dem Vor— 
stande oder der Generalversammlung der Kasse oder von dem durch 
die Anordnung betroffenen Vorstandsmitglied auf dem in 8 24 be⸗ 
zeichneten Wege (Verwaltungsstreitverfahren) angefochten werden, 
sofern die Anfechtung darauf gestützt wird, daß die getroffene An— 
ordnung rechtlich nicht begründet und die Kasse oder das Vorstands— 
mitglied durch die Anordnung in einem Rechte verletzt oder mit 
einer rechtlich nicht begründeten Verbindlichkeit belastet sei.“ 
In 8 47 Absatz 1 Ziffer 2 waren sinngemäß die Worte: „drei 
Prozent“ durch die Worte „vier Prozent“ ersetzt worden. Dasselbe 
war geschehen in 854 Absatz 2 Ziffer 1, in dem das Wort „vier“ 
durch das Wort: „fünf“ ersetzt worden war. 
Gemäß der Vorlage waren unter Nr. XVI an Stelle des 8 56 
Absatz2 als 856 Absatz 2, 3 und 4 die folgenden Bestimmungen 
getreten: 
50—
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.