2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialvpolitik. 785
„Ist gegen ein Vorstandsmitglied, einen Rechnungs- oder Kassen—
führer das Hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens
eröffnet, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder der
Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter zur Folge haben kann,
so kann der Betreffende bis zur Beendigung des Strafverfahrens
durch die Aufsichtsbehörde seines Amtes enthoben werden.“
„Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde kann binnen vier Wochen
nach der Zustellung derselben auf dem in 858 Absatz 3 Satz 2 be—
zeichneten Wege angefochten werden.“
„Die Anfechtung hat keine aufschiebende Wirkung.“
„Die Kasse hat eine Dienstordnung zu beschließen, durch welche
die Rechtsverhältnisse und allgemeinen Anstellungsbedingungen der
Kassenbeamten geregelt werden. Die Dienstordnung und späteren
Abänderungen derselben unterliegen der Genehmigung durch die
höhere Verwaltungsbehörde.“
Der 8 45 des Gesetzes bestimmte in Absatz 6: „So lange der
Vorstand oder die Generalversammlung nicht zu stande kommt,
oder die Organe der Kasse die Erfüllung ihrer gesetzlichen oder
statutenmäßigen Obliegenheiten verweigern, kann die Aufsichtsbehörde
die Befugnisse und Obliegenheiten der Kassenorgane selbst oder durch
von ihr zu bestellende Vertreter auf Kosten der Kasse wahrnehmen.“
Auf Beschluß des Reichstages wurde dem 8 45 folgender Absatz 5
hinzugefügt: „Die von der Aufsichtsbehörde auf Grund des Absatz1
oder des Absatz 5 getroffenen Anordnungen können von dem Vor—
stande oder der Generalversammlung der Kasse oder von dem durch
die Anordnung betroffenen Vorstandsmitglied auf dem in 8 24 be⸗
zeichneten Wege (Verwaltungsstreitverfahren) angefochten werden,
sofern die Anfechtung darauf gestützt wird, daß die getroffene An—
ordnung rechtlich nicht begründet und die Kasse oder das Vorstands—
mitglied durch die Anordnung in einem Rechte verletzt oder mit
einer rechtlich nicht begründeten Verbindlichkeit belastet sei.“
In 8 47 Absatz 1 Ziffer 2 waren sinngemäß die Worte: „drei
Prozent“ durch die Worte „vier Prozent“ ersetzt worden. Dasselbe
war geschehen in 854 Absatz 2 Ziffer 1, in dem das Wort „vier“
durch das Wort: „fünf“ ersetzt worden war.
Gemäß der Vorlage waren unter Nr. XVI an Stelle des 8 56
Absatz2 als 856 Absatz 2, 3 und 4 die folgenden Bestimmungen
getreten:
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