786 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller.
„Die Uebertragung der den Unterstützungsberechtigten zustehen⸗
den Ansprüche auf Dritte, sowie die Verpfändung oder Pfändung
hat nur insoweit rechtliche Wirkung, als sie erfolgt:
1. zur Deckung eines Vorschusses, welcher dem Berechtigten
auf seine Ansprüche vor Anweisung der Unterstützung von dem
Arbeitgeber oder einem Organe der Kasse, oder dem Mitgliede eines
solchen Organes gegeben worden ist;
2. zur Deckung der in 8 850 Absatz 4 der Zivilprozeßordnung
bezeichneten Forderungen.“
„Die Ansprüche dürfen auf geschuldete Eintrittsgelder und
Beiträge, auf gezahlte Vorschüsse, auf zu Unrecht gezahlte Unter—
stützungsbeträge und auf die von den Organen der Kassen verhängten
Geldstrafen aufgerechnet werden. Die Ansprüche dürfen ferner auf—
gerechnet werden auf Ersatzforderungen für Beträge, welche der
Unterstützungsberechtigte in den Fällen des 857 Absatz 4 oder auf
Grund der Reichsgesetze über Unfallversicherung bezogen, aber an
die Kasse zu erstatten hat; Ansprüche auf Krankengeld dürfen jedoch
nur bis zur Hälfte aufgerechnet werden.“
„Ausnahmsweise darf der Berechtigte den Anspruch ganz oder
zum Theil auf Andere übertragen, sofern dies von der unteren Ver—
waltungsbehörde genehmigt wird.“
Der 8 57 bestimmte in Absatz 4 und 5: „Ist von der
Gemeindekrankenversicherung oder von der Ortskrankenkasse Unter—
stützung in einem Krankheitsfalle geleistet, für welchen dem Ver—
sicherten ein gesetzlicher Entschädigungsanspruch gegen Dritte zusteht,
so geht dieser Anspruch in Höhe der geleisteten Unterstützung auf
die Gemeindekrankenversicherung oder die Ortskrankenkasse über.“
„In Fällen dieser Art gilt als Ersatz der in 86 Absatz1
Ziffer 1 bezeichneten Leistungen die Hälfte des gesetzlichen Mindest—
betrages des Krankengeldes.“ Gemäß der Vorlage war beschlossen
worden, am Schlusse des Absatz 5 zu setzen: „Sofern nicht höhere
Aufwendungen nachgewiesen werden.“
Nach der Vorlage wurden sinngemäß in 8 65 Absatz 2 die
Worte „drei Prozent“ durch die Worte „vier Prozent“ ersetzt.
Der 874 Absatz 3 hatte der Vorlage entsprechend folgende
Fassung erhalten: „Die Vorschriften des 820 Absatz 5, 8 26 Absatz1
und Absatz2 Satz 1, 8 56 Absatz 24, 8564a und 8 57a finden
auch auf Knappschaftskassen Anwendung und zwar die Vorschriften
des 856 Absatz 2 —4 auch hinsichtlich aller den Knappschaftskassen