Full text: Zweiter Band (2. Band)

786 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller. 
„Die Uebertragung der den Unterstützungsberechtigten zustehen⸗ 
den Ansprüche auf Dritte, sowie die Verpfändung oder Pfändung 
hat nur insoweit rechtliche Wirkung, als sie erfolgt: 
1. zur Deckung eines Vorschusses, welcher dem Berechtigten 
auf seine Ansprüche vor Anweisung der Unterstützung von dem 
Arbeitgeber oder einem Organe der Kasse, oder dem Mitgliede eines 
solchen Organes gegeben worden ist; 
2. zur Deckung der in 8 850 Absatz 4 der Zivilprozeßordnung 
bezeichneten Forderungen.“ 
„Die Ansprüche dürfen auf geschuldete Eintrittsgelder und 
Beiträge, auf gezahlte Vorschüsse, auf zu Unrecht gezahlte Unter— 
stützungsbeträge und auf die von den Organen der Kassen verhängten 
Geldstrafen aufgerechnet werden. Die Ansprüche dürfen ferner auf— 
gerechnet werden auf Ersatzforderungen für Beträge, welche der 
Unterstützungsberechtigte in den Fällen des 857 Absatz 4 oder auf 
Grund der Reichsgesetze über Unfallversicherung bezogen, aber an 
die Kasse zu erstatten hat; Ansprüche auf Krankengeld dürfen jedoch 
nur bis zur Hälfte aufgerechnet werden.“ 
„Ausnahmsweise darf der Berechtigte den Anspruch ganz oder 
zum Theil auf Andere übertragen, sofern dies von der unteren Ver— 
waltungsbehörde genehmigt wird.“ 
Der 8 57 bestimmte in Absatz 4 und 5: „Ist von der 
Gemeindekrankenversicherung oder von der Ortskrankenkasse Unter— 
stützung in einem Krankheitsfalle geleistet, für welchen dem Ver— 
sicherten ein gesetzlicher Entschädigungsanspruch gegen Dritte zusteht, 
so geht dieser Anspruch in Höhe der geleisteten Unterstützung auf 
die Gemeindekrankenversicherung oder die Ortskrankenkasse über.“ 
„In Fällen dieser Art gilt als Ersatz der in 86 Absatz1 
Ziffer 1 bezeichneten Leistungen die Hälfte des gesetzlichen Mindest— 
betrages des Krankengeldes.“ Gemäß der Vorlage war beschlossen 
worden, am Schlusse des Absatz 5 zu setzen: „Sofern nicht höhere 
Aufwendungen nachgewiesen werden.“ 
Nach der Vorlage wurden sinngemäß in 8 65 Absatz 2 die 
Worte „drei Prozent“ durch die Worte „vier Prozent“ ersetzt. 
Der 874 Absatz 3 hatte der Vorlage entsprechend folgende 
Fassung erhalten: „Die Vorschriften des 820 Absatz 5, 8 26 Absatz1 
und Absatz2 Satz 1, 8 56 Absatz 24, 8564a und 8 57a finden 
auch auf Knappschaftskassen Anwendung und zwar die Vorschriften 
des 856 Absatz 2 —4 auch hinsichtlich aller den Knappschaftskassen
	        
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