790 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller.
wählten Vertretern der Krankenkassen-Vorstände, der Aerzte und der
Apotheker unter einem neutralen Vorsitzenden Obmann) empfiehlt,
welchen die Regelung der ärztlichen Behandlung und der Arznei—
versorgung nebst Festsetzung eines Tarifs der Honorirung sowie
die Entscheidung bezüglicher Streitigkeiten obliegt, — mit der Maß—
gabe, daß alle Aerzte und Apotheker, welche sich dieser Regelung
unterstellen, als Kassenärzte und Apotheker im Sinne des 8 64a
Ziffer 6 und des 8 264 Ziffer 2b gelten;
d) in den unter Ziffer a geforderten Gesetzentwurf zur
gründlichen Reform des Krankenversicherungsgesetzes Bestimmungen
aufzunehmen, welche, unter thunlichster Berücksichtigung der aus den
Kreisen der Angestellten der Krankenkassen geäußerten Wünsche,
eine feste Regelung der Anstellungs- und Dienstverhältnisse dieser
Angestellten den Krankenkassen zur Pflicht machen.“
III. „Die Verbündeten Regierungen zu ersuchen:
in Erwägungen darüber einzutreten, ob nicht die drei Ver—
sicherungsarten (Kranken-⸗, Invaliden- und Unfallversicherung) zum
Zwecke der Vereinfachung und Verbilligung der Arbeiterversicherung
in eine organische Verbindung zu bringen und die bisherigen Arbeiter⸗
versicherungsgesetze in einem einzigen Gesetze zu vereinigen seien.“
Nachdem dann noch, dem in den parlamentarischen Körper—
schaften üblichen Gebrauche entsprechend, die zu der Vorlage
eingegangenen Petitionen auf Antrag der Kommission durch die
Beschlußfassung für erledigt erklärt waren, wurde der Reichstag
durch königliche Botschaft vom 29. April 1903 geschlossen.
Mit diesem Gesetz zur Abänderung des Krankenkassengesetzes
hat die Arbeiter-Versicherungsgesetzgebung im Deutschen Reiche
ihren vorläufigen Abschluß gefunden. Der letzte Akt dieser Gesetz—
gebung war nicht erhebend gewesen. Von wenigen noch zurück—
gebliebenen Abgeordneten, die auch schon ihre Koffer gepackt hatten,
war in fliegender Hast vor dem Schluß und der Abreise, unter
gänzlicher Kapitulation aller Parteien vor der Sozialdemokratie ein
Gesetz durchgepeitscht worden, das als verhängnißvoll bezeichnet
werden muß. Durch diese Bezeichnung soll die Anerkennung nicht
widerrufen werden, die dem Hauptzwecke dieses Gesetzes im Central—
verbande unumwunden gezollt worden war. Die Zuwendungen,
die den Versicherten gemacht werden sollten, insbesondere die Aus—