Full text: Dritter Band (3. Band)

2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 67 
Eroͤrierung Bezug auf die Arbeiter unter 21 Jahren getroffenen Bestimmungen 
r Schantk⸗ wurden aus dem 8 112 entfernt und in zwei neue 88 113 und 
mehr be⸗ 114 gebracht. Ihre Fassung war so geändert worden, daß damit 
igung nicht die betreffenden Bestimmungen Geltung für alle Arbeiter erlangten. 
sen u Der das Verbot des Trucksystems enthaltende 8 114 der Vor— 
assung des lage hatte in dem ð 115 des Gesetzes eine Einschränkung erfahren. 
aß die des Die Verabfolgung von Lebensmitteln sollte, sofern sie zu einem 
laube, daß die Anschaffung nicht übersteigenden Preise erfolgte, gestattet sein. 
8138 der Der 8 119 der Vorlage bestimmte im Absatz 2, daß der Arbeitgeber 
ungen in denjenigen Arbeitern, welche zum Besuch einer Fortbildungsschule 
eit wieder verpflichtet sind, die für den Besuch erforderliche Zeit zu gewähren 
ine schöne habe. Der Reichstag hatte beschlossen, daß die Zeit zum Besuch 
der Ge⸗ der Fortbildungsschule allen Arbeitern unter 18 Jahren zu gewähren 
jaben.“ sein solle. 
h im den Der 8 119 Absatz 3 verpflichtete die Gewerbetreibenden, alle 
verhältnisse diejenigen Einrichtungen herzustellen und zu unterhalten, welche 
mit Rücksicht auf die besondere Beschaffenheit des Gewerbebetriebes 
Berathung und der Betriebsstätte zu thunlichster Sicherheit der Arbeiter gegen 
ingen vor— Gefahr für Leben und Gesundheit nothwendig sind. Der Reichstag 
hatte dem entsprechenden 8 120 des Gesetzes folgende Bestimmung 
ie Führung hinzugefügt: „Darüber, welche Einrichtungen für alle Anlagen einer 
108 bis 113 bestimmten Art herzustellen sind, können durch Beschluß des Bundes⸗ 
stimmungen raths Vorschriften erlassen werden. Soweit solche nicht erlassen 
er Absatz? sind, bleibt es den nach den Landesgesetzen zuständigen Behörden 
rf die Ein⸗ überlassen, die erforderlichen Bestimmungen zu treffen. 
Der Arbeit— In dem Abschnitt IV , Verhältnisse der Fabrikarbeiter“ war 
von dem der die Kinderarbeit betreffende 8 133 wesentlich geändert worden. 
tigt wird.“ Ueber die Bestimmung, daß Kinder unter 12 Jahren in Fabriken 
Absatz IV nicht beschäftigt werden sollten, waren Meinungsverschiedenheiten 
hrung oder nicht vorhanden gewesen. Der zweite Absatz in der Fassung der 
Gesetz nicht Vorlage hatte gelautet: „Vor vollendetem 14. Lebensjahr dürfen 
m AMbeits— Kinder in Fabriken nur dann beschäftigt werden, wenn sie in der 
erhalten: Volksschule oder in einer von der Schulaufsichtsbehörde genehmigten 
en, jederzeit Schule und nach einem von ihr genehmigten Lehrplan einen 
e Führung regelmäßigen Unterricht von mindestens 18 Stunden wöchentlich 
teten Auf genießen. Die Beschäftigung darf, wenn sie täglich stattfindet, die 
Eintragung Dauer von sechs Stunden, wenn sie nur einen um den andern Tag 
ausgestellte oder in noch größeren Zwischenräumen stattfindet, die Dauer von 
se nur mit zehn Stunden des Tages nicht überschreiten.“ An die Stelle dieses 
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