ller. 2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 69
gesetzt: „Die der Prüfung des Bedürfnisses für die Konzessionirung von Schank—⸗
Dauer von wirthschaften und Schankstätten. Den Vorschlägen und Absichten
chulpflichtige der Regierung entgegen hatte der Reichstag bei Erlaß der Gewerbe—
en, wenn sie ordnung die Prüfung des Bedürfnisses auf den Ausschank von
fsichtsbehörde Branntwein und den Kleinhandel mit Branntwein und Spirituosen
n Lehrplane beschränkt. Diese Beschränkung hatte eine ungemein starke Ver⸗
inden täglich mehrung von Gastwirthschaften und Schankstätten für den Verkauf
anderer geistiger Getränke zur Folge gehabt. So war in Preußen
Wunsch, in von Ende 1869 bis Anfang 1877 die Zahl wie folgt gestiegen:*)
raussetzungen Gastwirthschaften von 42 187 auf 60912 440t.
inden hinaus Schantwirthschaften 69869 68605 23
den. Diesem Diese Anlagen zusammen von 112 066 auf 146 967 — 31 pCt.
ügt worden: In Industriegegenden lagen die Verhältnisse noch ärger. In
hrer Nieder⸗ den neun Jahren von 1869 bis 1878 betrug die Zunahme in den
des Bundes— Regierungsbezirken Oppeln 140, Minden 136, Aachen 102, Köln 83,
jugendlicher Arnsberg 71, Trier 67, Düsseldorf 57 pCt.
n überhaupt Die Behörden hatten durch ihre Beobachtungen die Thatsache
ichtarbeit der festgestellt, daß Gastwirthschaften und Schankstätten für Bier und
Wein vielfach lediglich errichtet worden waren, um als Deckmantel
ith berechtigt für den sonst konzesstonspflichtigen Verkauf von Branntwein zu
rbeiter Aus⸗ dienen. Die aus diesen Verhältnissen hervorgegangenen augen—
eien genannt fälligen Nachtheile und Schädigungen des moralischen und sittlichen
ndlicher Per— Zustandes der unteren Volkskreise und namentlich der Arbeiter—
1. Außerdem bevölkerung erforderten Abhilfe. Diese konnte nur herbeigeführt
en über die werden durch die Erschwerung der Zulassung zum Wirthschafts⸗
ren Zustän⸗ betriebe auf dem Wege der Prüfung des Bedürfnisses für alle
Geseh als Wirthschaftsbetriebe, in denen überhaupt geistige Getränke zum
Ausschank gelangen sollten. Die Genehmigung dieser Maßregel
zeigte, daß im Reichstage allmählich andere Anschauungen zur
min schneller Geltung gelangt waren, als diejenigen, die beim Erlaß der Ge—
orgenommen. werbeordnung vom Jahre 1869 maßgebend gewesen waren. Der
ng der Kon— Reichstag hatte sich entschieden der Auffassung genähert, die damals
sovelle vom von der Regierung vertreten worden war.
m Kranken⸗, Aehnliche üble Erfahrungen waren mit der durch die Gewerbe—
Schankwirth⸗ ordnung 1869 eingeführten Theaterfreiheit gemacht worden. In
dieser Beziehung wurde Abhilfe durch die Novelle vom 15. Juli 1880,
Aenderungen betreffend die Konzessionspflicht der Schauspielunternehmer, getroffen.
Einführung —— Sten. Berichte über die Verhandlungen des Deutschen Reichstags
V. Legisl.-Periode, 2. Session 1879, Anlage Nr. 156, S. 1327.