2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 109
Ueber das dem Arbeiterschutz zugrunde liegende Prinzip
bestand keine Meinungsverschiedenheit.
Die den Arbeiterschutz betreffenden, im Reichstage gestellten
und in der Delegirtenversammlung des Centralverbandes be—
handelten Anträge, waren vom Reichstage der X. Kommission
überwiesen worden. Außerdem war ihr noch zugetheilt worden
ein Antrag Grillenberger, Bebel und Genossen,“) betreffend die
Aenderung der Titel J, II, VII, IX und X und der Schluß—
bestimmungen der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich.
Dieser Antrag bezog sich auf die Aenderung von fünfund—
vierzig Paragraphen, außerdem waren zwei Resolutionen vorgelegt;
sie lauteten:
A. Der Reichstag wolle beschließen:
den Reichskanzler zu ersuchen, möglichst bald eine Einladung zu
einer Konferenz an die hauptsächlichsten Industriestaaten ergehen
zu lassen, um sich über die Grundzüge einer auf gleichen
Grundsätzen basirten Arbeiterschutzgesetzgebung zu verständigen,
welche für alle betheiligten Staaten als Norm festsetzt, daß:
1. die tägliche Arbeitszeit in allen Betrieben höchstens
10 Stunden beträgt;
2. die Nachtarbeit für alle Betriebe mit Ausnahme solcher,
wo durch die Natur des Betriebes dieselbe unumgänglich
ist, aufgehoben wird;
3. die gewerbsmäßige Beschäftigung von Kindern unter
vierzehn Jahren untersagt werde.
B. Der Reichstag wolle beschließen:
den Reichskanzler zu ersuchen, statistische Erhebungen über die
Verhältnisse der Lohnarbeiter in Bezug auf die Arbeitslöhne
zu veranlassen.
Die Kommission des Reichstags hatte sich nur mit den die
Ruhe an Sonn—- und Feiertagen betreffenden Anträgen beschäftigt,
da eine von den anderen Anträgen getrennte Behandlung durch
die Geschäftslage des Hauses geboten war. Auf diese Arbeit hatte die
Kommission neunzehn Sitzungen verwendet. Das Ergebniß war die
Ueberweisung des nachstehenden Gesetzentwurfes an den Reichstag.“*)
*) Sten. Berichte über die Verhandlungen des Deutschen Reichstags,
VI. Legisl.Periode, 1. Session 1884/85, 5. Anlageband, Nr. 144, S. 519.
**) Ebendaselbst, 7. Anlageband, Nr. 375, S. 1912.