Full text: Dritter Band (3. Band)

220 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller. 
„Auch im Falle dieser Ausnahmen soll jeder Arbeiter jeden 
zweiten Sonntag frei haben.“ 
„3. Sind diese Ausnahmen durch internationales Abkommen, 
durch Gesetz oder im Verwaltungswege zu bestimmen?“ 
„Zu dem Zweck der Festsetzung der Ausnahmen nach gleich— 
artigen Gesichtspunkten ist es wünschenswerth, daß ihre feste 
Regelung durch ein Uebereinkommen zwischen den verschiedenen 
Regierungen hergestellt wird.“ 
„III. Regelung der Kinderarbeit.“ 
„J. Sollen Kinder bis zu einem gewissen Lebensalter von 
der industriellen Arbeit ausgeschlossen werden?“ 
„Es ist wünschenswerth, 
daß die Kinder beider Geschlechter, welche ein bestimmtes 
Alter noch nicht erreicht haben, von der Arbeit in den industriellen 
Betrieben ausgeschlossen werden.“ 
„2. Wie ist das Lebensalter, bis zu welchem die Ausschließung 
stattfinden soll, zu bestimmen? 
Gleich für alle Industriebezirke oder verschieden?“ 
„Es ist wünschenswerth, 
daß diese Altersgrenze auf 12 Jahre festgesetzt werde, mit 
Ausnahme der südlichen Länder, für welche dieselbe auf 10 Jahre 
fallen würde, daß diese Altersgrenzen für alle industriellen Betriebe 
dieselben seien und daß in dieser Beziehung kein Unterschied zu— 
lässig sei.“ 
„3. Welche Beschränkungen der Arbeitszeit und der Beschäfti— 
gungsart sind für die zur industriellen Arbeit zugelassenen Kinder 
vorzusehen?“ 
„Es ist wünschenswerth, 
daß die Kinder vorher den Vorschriften über den Elementar— 
unterricht genügt haben; 
daß die Kinder unter 14 Jahren weder die Nacht noch den 
Sonntag über arbeiten sollen; 
daß in Wirklichkeit die Arbeitszeit nicht 6 Stunden überschreite 
und durch eine Ruhepause von mindestens 1/, Stunde unterbrochen 
werde; 
daß die Kinder von ungesunder und gefährlicher Beschäftigung 
ausgeschlossen oder doch wenigstens nur unter gewissen Schutz— 
bedingungen dazu zugelassen werden.“
	        
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