Full text: Dritter Band (3. Band)

2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 221 
„IV. Regelung der Arbeit junger Leute.“ 
„1. Soll die industrielle Arbeit jugendlicher Personen, welche 
das Kindesalter überschritten haben, Beschränkungen unterworfen 
werden.“ 
„2. Bis zu welchem Lebensalter sollen die Beschränkungen 
eintreten?“ 
„Es ist wünschenswerth, 
daß die jugendlichen Arbeiter beider Geschlechter zwischen 14 
und 16 Jahren weder die Nacht noch den Sonntag über arbeiten.“ 
„3. Welche Beschränkungen sind vorzuschreiben?“ 
„Es ist wünschenswerth, 
daß in Wirklichkeit die Arbeitszeit nicht 10 Stunden täglich 
überschreite und durch Ruhepausen von insgesammt mindestens 
11/, Stunden unterbrochen werde.“ 
„4. Sind für einzelne Industriezweige Abweichungen von den 
allgemeinen Bestimmungen vorzusehen?“ 
„Es ist wünschenswerth, 
daß für bestimmte Industriezweige Ausnahmen zugelassen 
werden; 
daß für die ungesunden und gefährlichen Beschäftigungen 
Beschränkungen vorgesehen werden und 
daß den jungen Leuten zwischen 16 und 18 Jahren 
ein bestimmter Schutz, betr. a) Maximalarbeitstag, b) Nachtarbeit, 
c) Sonntagsarbeit und d) bei Verwendung in besonders ungesunden 
und gefährlichen Beschäftigungen gewährt werde.“ 
„V. Regelung der Arbeit weiblicher Personen.“ 
„J1. Soll die Arbeit verheiratheter Frauen bei Tage oder bei 
Nacht eingeschränkt werden?“ 
„2. Soll die industrielle Arbeit aller weiblichen Personen 
(Frauen und Mädchen) gewissen Beschränkungen unterworfen 
werden?“ 
„3. Welche Beschränkungen empfehlen sich in dem Falle?“ 
„4. Sind für einzelne Industriezweige Abweichungen von den 
allgemeinen Bestimmungen vorzusehen und für welche?“ 
„Es ist wünschenswerth, 
1. daß die Mädchen und Frauen über 16 Jahre weder die 
Nacht noch den Sonntag über arbeiten;
	        
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