2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 221
„IV. Regelung der Arbeit junger Leute.“
„1. Soll die industrielle Arbeit jugendlicher Personen, welche
das Kindesalter überschritten haben, Beschränkungen unterworfen
werden.“
„2. Bis zu welchem Lebensalter sollen die Beschränkungen
eintreten?“
„Es ist wünschenswerth,
daß die jugendlichen Arbeiter beider Geschlechter zwischen 14
und 16 Jahren weder die Nacht noch den Sonntag über arbeiten.“
„3. Welche Beschränkungen sind vorzuschreiben?“
„Es ist wünschenswerth,
daß in Wirklichkeit die Arbeitszeit nicht 10 Stunden täglich
überschreite und durch Ruhepausen von insgesammt mindestens
11/, Stunden unterbrochen werde.“
„4. Sind für einzelne Industriezweige Abweichungen von den
allgemeinen Bestimmungen vorzusehen?“
„Es ist wünschenswerth,
daß für bestimmte Industriezweige Ausnahmen zugelassen
werden;
daß für die ungesunden und gefährlichen Beschäftigungen
Beschränkungen vorgesehen werden und
daß den jungen Leuten zwischen 16 und 18 Jahren
ein bestimmter Schutz, betr. a) Maximalarbeitstag, b) Nachtarbeit,
c) Sonntagsarbeit und d) bei Verwendung in besonders ungesunden
und gefährlichen Beschäftigungen gewährt werde.“
„V. Regelung der Arbeit weiblicher Personen.“
„J1. Soll die Arbeit verheiratheter Frauen bei Tage oder bei
Nacht eingeschränkt werden?“
„2. Soll die industrielle Arbeit aller weiblichen Personen
(Frauen und Mädchen) gewissen Beschränkungen unterworfen
werden?“
„3. Welche Beschränkungen empfehlen sich in dem Falle?“
„4. Sind für einzelne Industriezweige Abweichungen von den
allgemeinen Bestimmungen vorzusehen und für welche?“
„Es ist wünschenswerth,
1. daß die Mädchen und Frauen über 16 Jahre weder die
Nacht noch den Sonntag über arbeiten;