2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 275
gerichte errichtenden Körperschaften anheimgegeben, die Art der Wahl
der Beisitzer und das Verfahren bei der Wahl durch Statut zu
bestimmen. Der Vorsitzende sollte von dem Magistrat, wenn ein
solcher nicht vorhanden war oder das Statut oder die Anord—
nung der Landeszentralbehörde dies bestimmte, durch die Gemeinde—
vertretung, in einem weiteren Kommunalverbande durch die Ver—
treter dieses Verbandes gewählt werden. Das Recht der Bestä—
tigung des Vorsitzenden war von der Regierung fort—
gelassen worden.
Der hauptsächlichste Unterschied bestand in dem gänzlich neuen,
die Thätigkeit der Gewerbegerichte als Einigungsamt
betreffenden Abschnitt.
Die Gewerbegerichte sollten als Einigungsämter angerufen
werden — 855 — im Falle von Streitigkeiten zwischen Arbeit—
gebern und Arbeitern über die Bedingungen der Fortsetzung oder
Wiederaufnahme des Arbeitsverhältnisses Der Anrufung war
Folge zu geben, wenn — 856 — sie von beiden Theilen
ausginge und Arbeiter und Arbeitgeber Vertreter bestellten. Das
Einigungsamt sollte — Absatz 4 — nach freiem Ermessen über die
genügende Legitimation der Vertreter zu entscheiden haben.
Das Einigungsamt hatte — 857 — aus dem Vorsitzenden
und aus vier von ihm zu berufenden Beisitzern zu bestehen. Es
sollte sich aus Vertrauensmännern der Arbeitgeber und Arbeiter in
gleicher Zahl ergänzen können.
Die in Betracht kommenden Verhältnisse waren — 8 58 — durch
Vernehmung der Vertreter beider Theile bezw. durch Vernehmung
von Auskunftspersonen seitens des Einigungsamts festzustellen.
Zur Klarstellung der Verhältnisse sollte beiden Teilen — 869 —
in gemeinsamer Verhandlung Gelegenheit gegeben werden sich zu
äußern. Demnächst sollte der Einigungsversuch stattfinden. Im
Falle der Einigung — 8 60 — sollte deren Inhalt durch eine,
von sämmtlichen Mitgliedern des Einigungsamtes und von den
Vertretern beider Parteien unterzeichnete Bekanntmachung veröffent⸗
licht werden.
War die Einigung nicht erreicht, so sollte das Einigungsamt
verpflichtet sein — 8 61 —, einen Schiedsspruch über alle zwischen
den Parteien streitigen Fragen abzugeben. Sollten bei der
Beschlußfassung über den Schiedsspruch sich die Stimmen der
Beisitzer der Arbeitgeber und diejenigen der Arbeiter geschlossen
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