2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 277
da Fälle prozessualer Streitigkeiten der in 83 bezeichneten Art
bisher zu den Seltenheiten gehörten. Außerdem erscheint es aus
Gründen allgemeiner sozialpolitischer Natur nicht angezeigt, die
Verhältnisse der Bergleute in der in Rede stehenden Beziehung
anders zu regeln, als die der übrigen Arbeiterkreise.“
Bueck bemerkte bezüglich des ersten Absatzes, der Gesetzgeber
nehme unzweifelhaft an, daß mit der Errichtung von Gewerbe—
gerichten den Arbeitern eine Wohlthat erwiesen werde. Von diesem
Gesichtspunkte aus erachten das Direktorium und der Ausschuß es
nicht für zweckmäßig die Entscheidung darüber, ob ein Gewerbe—
gericht errichtet werden solle oder nicht, in das Belieben der Ge—
meindebehörde zu stellen. Die Gegner der zwangsweisen Ein—
führung von Gewerbegerichten hätten darauf hingewiesen, daß in
großen Theilen des Landes eine gewerbliche Thätigkeit fehle; das
treffe nicht zu. Handwerke würden überall betrieben und selbst in
wesentlich landwirthschaftlichen Bezirken seien industrielle Betriebe
mit der Landwirthschaft verbunden. Den in diesen und im Hand⸗
werk beschäftigten Arbeitern sollte die Wohlthat der Gewerbegerichte
nicht entzogen werden. In dieser Beziehung müßte auch auf die
Bestimmung des Gesetzes verwiesen werden, die den Zusammenschluß
mehrerer Gemeinden zur Errichtung eines Gewerbegerichtes vorsehe.
Hinsichtlich des zweiten Absatzes verwies der Referent auf
die Ungleichheiten, die hervorgerufen werden könnten durch die den
Landeszentralbehörden ertheilte Ermächtigung, für die Bergwerks—
industrie Gewerbegerichte zwangsweise einzuführen. Das könnte
einen Zustand zur Folge haben, der den Arbeitern anderer großer
in einem Bergbaubezirk liegender Industrien die Wohlthat der
Gewerbegerichte entzöge, während die Bergarbeiter solchen Gerichten
unterstellt würden. Der Beschlußantrag J wurde angenommen.
Antrag II hatte folgenden Wortlaut:
„Die im Entwurfe vorgesehene Zusammensetzung der Ge—
werbegerichte unterliegt keinem Bedenken. Wenn jedoch, was die
Wahl der Beisitzer betrifft, nach 8 12, letztes Alinea, auch der
Fall direkter Wahlen ins Auge zu fassen ist, so wird solchem
Wahlmodus mit Rücksicht auf die mit der direkten Wahl
unvermeidlich verbundenen Unzuträglichkeiten, entschieden wider—
sprochen. Die Wahl der Beisitzer des Gewerbegerichts hat, sofern
nicht der Weg der Berufung durch den Vorsitzenden des Gewerbe—
gerichts vorgezogen wird, durch die Vorstände der Kranken- und