2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 279
Zu diesem Beschlußantrage war vom Generalsekretär Stumpf—
Osnabrück folgender Zusatz beantragt worden: „Es sollte durch das
Gesetz nicht ausgeschlossen sein (wie es 8 10 des Entwurfs be—
stimmt), den Vorsitzenden aus der Mitte der Mitglieder des Ge—
werbegerichts, und zwar aus der Zahl der Arbeitgeber, bestellen zu
können.“ Dieser Antrag wurde angenommen und mit ihm der
ganze Beschlußantrag II mit dem Vorbehalte der sinngemäßen
redaktionellen Einfügung des Antrages Stumpff.
Der Beschlußantrag III lautete:
„Die Bestimmungen des Entwurfs über das Verfahren geben
zu Bemerkungen insofern Anlaß, als nach 8 48 Absatz 1 im ersten
auf die Klage angesetzten Termin die Zuziehung der Beisitzer unter—
bleiben kann. Die letztere ist vielmehr ausnahmslos in jedem
Termin zu fordern.“
Der Referent Bueck erhob Bedenken gegen die dem Vor—
sitzenden der Gewerbegerichte zu ertheilende Ermächtigung, am ersten
Termine ohne Zuziehung von Beisitzern Recht zu sprechen. Bei
dieser Bestimmung sei augenblicklich das im ersten Termine an—
zustrebende Sühneverfahren ins Auge gefaßt worden. Für den
Fall, daß die eine Partei nicht erschienen sei werde dem Vor—
sitzenden die Berechtigung ertheilt, in dem ersten Termin ein Ver—
säumnißurtheil zu fällen, also gewissermaßen Recht zu sprechen.
Das werde nicht für berechtigt erachtet, einmal weil man eine
solche Ermächtigung nicht in die Hand des Vorsitzenden allein legen
möchte, dann aber auch, weil es sich hier wahrscheinlich um eine
große Zahl von Fällen handeln werde, und man es nicht für
zweckmäßig erachte die Beisitzer von dieser Thätigkeit im Gewerbe—
gericht auszuschließen. Man nehme an, daß es nöthig sei auch die
Beisitzer in ihre Thätigkeit einzugewöhnen, ihnen die Gelegenheit
zu einer größeren Uebung in der Erfüllung ihrer Funktionen zu
geben; man halte es daher für nothwendig, daß auch zu diesem
ersten Termine die Beisitzer in jedem Falle berufen würden.
In dem 8 49 des Entwurfes war als Berufungsinstanz und
Beschwerdegericht das Landgericht bezeichnet, in dessen Bezirk das
Gewerbegericht seinen Sitz habe.
Scherenberg, Syndikus der Handelskammer Elberfeld,
beantragte einen Zusatz, lautend: „Zu 8 49 wird beantragt, die
Kammern für Handelssachen sind überall da, wo solche bei den