280 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller.
Landgerichten bestehen, als Berufungs- und Beschwerdegerichte ein—
zusetzen.“ Dieser Antrag wurde angenommen.
Der Beschlußantrag IV lautete:
„Es soll nicht verkannt werden, daß die Gewerbegerichte
als Einigungsämter unter besonders günstigen Umständen in
einzelnen Industrien in der Lage sein werden, auf der Grund—
lage des durch den Entwurf vorgeschriebenen Verfahrens
Interessenstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitern im
Wege der Vereinbarung oder des Schiedsspruchs beizulegen.
Für die meisten Industrien, wie insbesondere auch für den Berg—
bau, ist jedoch im Falle eines Massenstreiks eine gedeihliche Wirk—
samkeit des Einigungsamtes mangels einer geschlossenen, die
Mitglieder in rechtsverbindlicher Weise verpflichtenden Organi—
sation beider Theile kaum zu gewärtigen.“
„Wenn dem ungeachtet der Einrichtung selbst, da sie nur
auf Anrufen beider Theile ins Leben tritt, nicht widersprochen
wird, so ist doch auf Grund der während der vergangenen
Streikbewegungen mit den Wahlen der sogenannten Delegirten
gemachten Erfahrungen nachdrücklichst diejenige Bestimmung des
Entwurfs zu verwerfen, welche die Frage, ob die Vertreter der
Arbeiter vor dem Einigungsamt genügend legitimirt zu erachten
seien, dem freien Ermessen des letzteren überläßt. An Stelle
des freien Ermessens des Einigungsamtes hat das Anerkenntniß
durch die andere Partei zu treten und steht der Aufnahme einer
Bestimmung in das Gesetz des Inhalts, daß die Legitimation
der Vertreter beider Parteien durch das gegenseitige Anerkenntniß
bewirkt werde, ein Bedenken nicht entgegen.“
In diesem Beschlußantrage, so bemerkte der Referent, habe
zunächst zum Ausdruck gebracht werden sollen, daß man sich von
dieser Bestimmung nicht viel versprechen könne. Man habe sie
aber nicht zurückgewiesen, weil die Möglichkeit einer ersprießlichen
Wirksamkeit nicht unbedingt ausgeschlossen sei. Bezüglich eines
anderen Punktes seien aber sehr ernste Bedenken vorhanden.
Nach den Bestimmungen des Entwurfes sollten die Parteien
vor dem Einigungsamt durch Vertreter miteinander und mit dem
Einigungsamt verhandeln. Dem aus vier Beisitzern und dem
Vorsitzenden bestehenden Einigungsamt werde die Befugniß zuge—
wiesen, zu entscheiden, ob die Erschienenen als vollberechtigte
Vertreter der Parteien zu gelten hätten. In der Begründung sei