Full text: Dritter Band (3. Band)

280 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller. 
Landgerichten bestehen, als Berufungs- und Beschwerdegerichte ein— 
zusetzen.“ Dieser Antrag wurde angenommen. 
Der Beschlußantrag IV lautete: 
„Es soll nicht verkannt werden, daß die Gewerbegerichte 
als Einigungsämter unter besonders günstigen Umständen in 
einzelnen Industrien in der Lage sein werden, auf der Grund— 
lage des durch den Entwurf vorgeschriebenen Verfahrens 
Interessenstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitern im 
Wege der Vereinbarung oder des Schiedsspruchs beizulegen. 
Für die meisten Industrien, wie insbesondere auch für den Berg— 
bau, ist jedoch im Falle eines Massenstreiks eine gedeihliche Wirk— 
samkeit des Einigungsamtes mangels einer geschlossenen, die 
Mitglieder in rechtsverbindlicher Weise verpflichtenden Organi— 
sation beider Theile kaum zu gewärtigen.“ 
„Wenn dem ungeachtet der Einrichtung selbst, da sie nur 
auf Anrufen beider Theile ins Leben tritt, nicht widersprochen 
wird, so ist doch auf Grund der während der vergangenen 
Streikbewegungen mit den Wahlen der sogenannten Delegirten 
gemachten Erfahrungen nachdrücklichst diejenige Bestimmung des 
Entwurfs zu verwerfen, welche die Frage, ob die Vertreter der 
Arbeiter vor dem Einigungsamt genügend legitimirt zu erachten 
seien, dem freien Ermessen des letzteren überläßt. An Stelle 
des freien Ermessens des Einigungsamtes hat das Anerkenntniß 
durch die andere Partei zu treten und steht der Aufnahme einer 
Bestimmung in das Gesetz des Inhalts, daß die Legitimation 
der Vertreter beider Parteien durch das gegenseitige Anerkenntniß 
bewirkt werde, ein Bedenken nicht entgegen.“ 
In diesem Beschlußantrage, so bemerkte der Referent, habe 
zunächst zum Ausdruck gebracht werden sollen, daß man sich von 
dieser Bestimmung nicht viel versprechen könne. Man habe sie 
aber nicht zurückgewiesen, weil die Möglichkeit einer ersprießlichen 
Wirksamkeit nicht unbedingt ausgeschlossen sei. Bezüglich eines 
anderen Punktes seien aber sehr ernste Bedenken vorhanden. 
Nach den Bestimmungen des Entwurfes sollten die Parteien 
vor dem Einigungsamt durch Vertreter miteinander und mit dem 
Einigungsamt verhandeln. Dem aus vier Beisitzern und dem 
Vorsitzenden bestehenden Einigungsamt werde die Befugniß zuge— 
wiesen, zu entscheiden, ob die Erschienenen als vollberechtigte 
Vertreter der Parteien zu gelten hätten. In der Begründung sei
	        
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