Full text: Dritter Band (3. Band)

2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 281 
ausgeführt, daß das Einigungsamt in den meisten Fällen in der 
Lage sein werde aus Zeitungsberichten und dergleichen sich ein 
Urtheil darüber zu bilden, ob die in größeren oder kleineren 
Versammlungen gewählten Vertrauensmänner auch wirklich als 
legimitirt für die betreffenden Kreise anzusehen seien. Das 
Direktorium und der Ausschuß seien von der Ansicht ausgegangen, 
daß diese Annahme durchaus irrig sei. Man habe sich dabei auf 
die im Laufe der letzten großen Bewegung der Arbeiter gemachten 
Erfahrungen gestützt. Diese habe ergeben, daß die in den auf— 
geregten Versammlungen gewählten Delegirten oder Vertreter 
durchaus nicht immer das Vertrauen der betreffenden Arbeiter in 
ihrer Gesammtheit besäßen, beziehungsweise die große Masse der 
Arbeiter hinter sich hätten. Außerdem würden erfahrungsgemäß 
in solchen Versammlungen stets die radikalsten, am meisten hervor— 
tretenden Elemente gewählt, mit denen eine Verständigung gewöhnlich 
von vornherein ausgeschlossen sei. Es könnte damit die Wirksamkeit 
der Einigungsämter durchaus in Frage gestellt werden. Daher 
erachte das Direktorium und der Ausschuß eine andere Art der 
Prüfungen der Legitimation für nothwendig. Es müßte die 
Anerkennung gegenseitig von den Parteien ausgesprochen werden. 
Die Vertrauensmänner der Arbeitgeber sollten sich darüber zu 
äußern haben, ob sie die Vertrauensmänner der Arbeiter als 
legitimirt erachten und so auch umgekehrt. Dies scheine der 
einzige gangbare Ausweg zu sein. Der Vorschlag sei von durchaus 
praktischen Gesichtspunkten ausgegangen. Denn wenn Arbeitnehmer 
an das Schiedsgericht herantreten, deren Vertrauensmänner die 
Vertreter der Arbeitgeber nicht als zuständig ansehen bindende 
Erklärungen für die Arbeitgeber abzugeben, so würde von vorn— 
herein jede Aussicht auf Verständigung abgeschnitten sein. In 
derselben Lage würden sich die Arbeitgeber befinden, wenn sie 
die Vertreter der Arbeiter nicht als genügend legitimirt erachten. 
Auch sie würden sich dann auf keine Verhandlungen einlassen. 
Wenn die Verhältnisse so lägen, würde ein Beschluß des Einigungs— 
amtes, durch den die Vertreter als legitimirt bezeichnet würden, 
durchaus bedeutungslos sein. 
Der Beschlußantrag IV wurde hierauf angenommen. Der 
Beschlußantrag Vhatte folgenden Wortlaut: „Die für eine Reihe 
von Staatsbetrieben vorgesehene Exemtion von den Bestimmungen 
des Gesetzes erscheint ungerechtfertigt.“
	        
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