Full text: Dritter Band (3. Band)

288 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller. 
strafe im doppelten Betrage des ortsüblichen Tagelohns sicher 
nicht abhalten lassen, seiner Neigung nachzugehen.“ 
„Aus diesen und ähnlichen Gründen erscheint es geboten, die 
zulässige Geldstrafe, und zwar auf den Betrag des doppelten 
Tagesverdienstes, zu erhöhen.“ 
b) Zu 8 1340. 
„Nach dem Wortlaut der 88 1344 und 1340 muß ange— 
nommen werden, daß die Arbeitsordnung nur Gültigkeit für die 
wirklichen Betriebsstätten hat; es werden daher in derselben keine 
Strafen festgestellt werden können — ganz besonders nicht für die 
volljährigen Arbeiter — für Uebertretungen, die sich der Arbeiter 
außerhalb der Betriebsstätten in Räumen zu schulden kommen läßt, 
in denen er Zutritt hat, in denen jedoch auf Ordnung und Sitte 
zu halten dem Arbeitgeber als Eigenthümer und Verwalter das 
Recht zusteht. Es kommen hier beispielsweise in Betracht die so— 
genannten Wohlfahrtseinrichtungen, wie Kranken-, Schlaf- und 
Speisehäuser, Gesellschafts-, Leseräume und dergleichen mehr.“ 
„Der Centralverband hält für erforderlich, daß in dem Gesetz 
die Befugniß des Arbeitgebers, vermittelst der Arbeitsordnung auch 
Strafbestimmungen für die erwähnten Anstalten zu erlassen, klar 
zum Ausdruck gebracht werde.“ 
c) Zu 8 134d Absatz 1. 
„Die Bestimmung, daß vor dem Erlaß der Arbeitsordnung 
oder eines Nachtrags zu derselben den Abeitern Gelegenheit zu 
geben sei, sich über den Inhalt derselben zu äußern, ist nicht an— 
nehmbar, da die Festsetzung des Arbeitsvertrags lediglich dem Arbeit— 
geber zustehen müsse.“ 
B. Gewerbegerichte. 
I. „Der Gesetzentwurf macht im allgemeinen die Errichtung 
von Gewerbegerichten von der Initiative der Gemeindebehörden 
bezw. von dem Antrag der betheiligten Arbeitgeber oder Arbeiter 
abhängig. Dies wird für unrichtig erachtet, vielmehr wird die Er— 
richtung von Gewerbegerichten als obligatorisch empfohlen.“ 
„Für den Bergwerksbetrieb wird im Gesetzentwurf die Er— 
richtung von Gewerbegerichten in das freie Ermessen der Landes— 
Centralbehörden gestellt. Ein Bedürfniß zu solcher Ausnahme— 
stellung der Bergwerks- ꝛc. Betriebe kann nicht anerkannt werden, 
da Fälle prozessualer Streitigkeiten der in 83 bezeichneten Art,
	        
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