2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 293
Gleich in dem ersten von der Arbeit an Sonn- und Festtagen
handelnden 8 1054 war der erste Absatz gestrichen worden. Durch
ihn sollte den Arbeitgebern das Recht ertheilt werden, die Arbeiter
zur Leistung derjenigen Arbeiten zu verpflichten, deren Aus—
führung nach dem Gesetz auch an Sonn- und Festtagen zulässig sein
sollte. Die für diese Tage in dem Gesetzentwurf vorgesehenen Ruhe—
zeiten hatte die Kommission wesentlich verlängert, für jeden Sonn—
und Festtag von 24 auf 36 Stunden, für die großen Feste von 48
auf 60 Stunden, in sonstigen Fällen für zwei aufeinanderfolgende
Sonn- oder Festtage von 36 auf 48 Stunden. Nach dem Gesetz—
entwurf sollte die Ruhezeit frühestens am vorhergehenden Sonnabend
um 6 Uhr Abends, spätestens am Morgen des Sonn- und Festtages um
6 Uhr früh beginnen. Die Kommission hatte den spätesten Beginn
der Sonntagsruhe auf 12 Uhr Nachts des vorhergehenden Tages,
also mitten in die Schicht der Betriebe mit Nachtarbeit gelegt.
In der Kommission selbst war die Unmöglichkeit der Fort—
setzung großer und bedeutender Industrien unter solchen Bedingungen
ausreichend nachgewiesen worden. Die Mehrheit ließ sich dadurch
nicht beirren; sie verwies auf die dem Bundesrath zu ertheilende
Ermächtigung, Ausnahmen zu gewähren. Der Industrie konnte
aber nicht damit gedient sein hinsichtlich solcher Bestimmungen, die
geeignet waren ihre Existenz in Frage zu stellen, auf Ausnahme—
maßregeln angewiesen zu sein, für deren Erlaß, Dauer und Zweck—
mäßigkeit in dem Gesetz keine Gewähr irgend welcher Art gegeben war.
Bezüglich der Werktagsarbeit war das Streben der Mehrheit der
Kommission unverkennbar darauf gerichtet gewesen, durch die weitere
Einschränkung der Arbeitszeit für einzelne Klassen von Arbeitern be—
ziehungsweise Arbeiterinnen, die Arbeitszeit für alle Industriearbeiter
auf ein gewisses Maß zu kürzen und einzelne Arten von Arbeiterinnen
vollständig von der Fabrikarbeit auszuschließen.
Gemäß 8 135 des Entwurfes sollten Kinder unter dreizehn
Jahren gar nicht, über dreizehn Jahren nur dann in Fabriken
beschäftigt werden können, wenn sie nicht mehr zum Besuch der
Volksschule verpflichtet waren. Die Beschäftigung von Kindern
unter vierzehn Jahren sollte sechs Stunden nicht überschreiten. Für
junge Leute zwischen vierzehn und sechzehn Jahren war in dem
Gesetzentwurf die Arbeitszeit in Fabriken auf zehn Stunden fest—
gesetzt. Mit Rücksicht auf die Verschiedenartigkeit der Arbeiten und
auf die Bedürfnisse sowohl der verschiedenen Industrien wie der