Full text: Dritter Band (3. Band)

2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 293 
Gleich in dem ersten von der Arbeit an Sonn- und Festtagen 
handelnden 8 1054 war der erste Absatz gestrichen worden. Durch 
ihn sollte den Arbeitgebern das Recht ertheilt werden, die Arbeiter 
zur Leistung derjenigen Arbeiten zu verpflichten, deren Aus— 
führung nach dem Gesetz auch an Sonn- und Festtagen zulässig sein 
sollte. Die für diese Tage in dem Gesetzentwurf vorgesehenen Ruhe— 
zeiten hatte die Kommission wesentlich verlängert, für jeden Sonn— 
und Festtag von 24 auf 36 Stunden, für die großen Feste von 48 
auf 60 Stunden, in sonstigen Fällen für zwei aufeinanderfolgende 
Sonn- oder Festtage von 36 auf 48 Stunden. Nach dem Gesetz— 
entwurf sollte die Ruhezeit frühestens am vorhergehenden Sonnabend 
um 6 Uhr Abends, spätestens am Morgen des Sonn- und Festtages um 
6 Uhr früh beginnen. Die Kommission hatte den spätesten Beginn 
der Sonntagsruhe auf 12 Uhr Nachts des vorhergehenden Tages, 
also mitten in die Schicht der Betriebe mit Nachtarbeit gelegt. 
In der Kommission selbst war die Unmöglichkeit der Fort— 
setzung großer und bedeutender Industrien unter solchen Bedingungen 
ausreichend nachgewiesen worden. Die Mehrheit ließ sich dadurch 
nicht beirren; sie verwies auf die dem Bundesrath zu ertheilende 
Ermächtigung, Ausnahmen zu gewähren. Der Industrie konnte 
aber nicht damit gedient sein hinsichtlich solcher Bestimmungen, die 
geeignet waren ihre Existenz in Frage zu stellen, auf Ausnahme— 
maßregeln angewiesen zu sein, für deren Erlaß, Dauer und Zweck— 
mäßigkeit in dem Gesetz keine Gewähr irgend welcher Art gegeben war. 
Bezüglich der Werktagsarbeit war das Streben der Mehrheit der 
Kommission unverkennbar darauf gerichtet gewesen, durch die weitere 
Einschränkung der Arbeitszeit für einzelne Klassen von Arbeitern be— 
ziehungsweise Arbeiterinnen, die Arbeitszeit für alle Industriearbeiter 
auf ein gewisses Maß zu kürzen und einzelne Arten von Arbeiterinnen 
vollständig von der Fabrikarbeit auszuschließen. 
Gemäß 8 135 des Entwurfes sollten Kinder unter dreizehn 
Jahren gar nicht, über dreizehn Jahren nur dann in Fabriken 
beschäftigt werden können, wenn sie nicht mehr zum Besuch der 
Volksschule verpflichtet waren. Die Beschäftigung von Kindern 
unter vierzehn Jahren sollte sechs Stunden nicht überschreiten. Für 
junge Leute zwischen vierzehn und sechzehn Jahren war in dem 
Gesetzentwurf die Arbeitszeit in Fabriken auf zehn Stunden fest— 
gesetzt. Mit Rücksicht auf die Verschiedenartigkeit der Arbeiten und 
auf die Bedürfnisse sowohl der verschiedenen Industrien wie der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.