2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 357
hört!) auf dem christlich-lozialen Kongreß in Stuttgart in den letzten
Tagen —, meine Herren, solchen Angriffen gegenüber, glaube ich, ist
es Pflicht des Centralverbandes, dem Freiherrn von Stumm
den Dank des Centralverbandes auszusprechen (lebhafter Beifall), und
ich hoffe, daß Sie alle damit übereinstimmen werden. (Lebhafter,
anhaltender Beifall.)
Die Beseitigung der großen Verschiedenheiten auf dem Ge—
biete des Bürgerlichen Rechtes und die Schaffung eines gemeinsamen
Bürgerlichen Gesetzbuches war schon im Jahre 1867 bei der Be—
rathung des Verfassungsentwurfes innerhalb des konstituirenden
Reichstages des Norddeutschen Bundes durch den Antrag angeregt
worden, der Zuständigkeit des Bundes „die gemeinsame Gesetzgebung
über das Bürgerliche Recht“ zu überweisen. Er wurde damals
abgelehnt, aber im Jahre 1869 mit großer Mehrheit angenommen.
Im Deutschen Reichstag war ein gleicher Antrag in den Jahren
1871, 1872 und 1873 gestellt und immer mit großer Mehrheit
angenommen worden. Unter dem Einflusse dieser Kundgebungen
hatten die Verbündeten Regierungen sich im Frühjahr 1873 dahin
verständigt, falls die Zuständigkeit des Reiches für die Gesetzgebung
über das Bürgerliche Recht verfassungsmäßig anerkannt werden
sollte, eine Kommission zur Ausarbeitung eines allgemeinen Bürger—
lichen Gesetzbuches zu berufen. Unter dem 13. Dezember 1873
erging endlich das Reichsgesetz, betreffend die Abänderung der
Nr. 13 des Artikels 4 der Verfassung des Deutschen Reiches; es
bildete den Ausgangspunkt der gesetzgeberischen Arbeiten für die
Schaffung eines Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich.
Durch Beschluß des Bundesrathes vom 28. Februar 1874 wurde
eine Kommission von fünf angesehenen deutschen Juristen beauftragt,
über Plan und Methode, nach welchen bei der Aufstellung des Ent—
wurfes zu verfahren sei, Vorschläge zu machen.
In grundsätzlicher Uebereinstimmung mit dem von dieser
sogenannten Vorkommission erstatteten Gutachten, beschloß der
Bundesrath am 22. Juni 1874, zur Ausarbeitung des Entwurfes
eine Kommission von elf Mitgliedern zu berufen. Im September 1874
achtungswerthen Mannes, in einem öffentlichen Aufruf stehen zu sehen, nehme ich
keinen Anstand und ist mir jedenfalls lieber, als in irgend einer Sache auf einem
Zirkular je mit einer Persönlichkeit wie etwa dem Freiherrn von Stumm
zusammenzustehen.“