Full text: Dritter Band (3. Band)

2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 357 
hört!) auf dem christlich-lozialen Kongreß in Stuttgart in den letzten 
Tagen —, meine Herren, solchen Angriffen gegenüber, glaube ich, ist 
es Pflicht des Centralverbandes, dem Freiherrn von Stumm 
den Dank des Centralverbandes auszusprechen (lebhafter Beifall), und 
ich hoffe, daß Sie alle damit übereinstimmen werden. (Lebhafter, 
anhaltender Beifall.) 
Die Beseitigung der großen Verschiedenheiten auf dem Ge— 
biete des Bürgerlichen Rechtes und die Schaffung eines gemeinsamen 
Bürgerlichen Gesetzbuches war schon im Jahre 1867 bei der Be— 
rathung des Verfassungsentwurfes innerhalb des konstituirenden 
Reichstages des Norddeutschen Bundes durch den Antrag angeregt 
worden, der Zuständigkeit des Bundes „die gemeinsame Gesetzgebung 
über das Bürgerliche Recht“ zu überweisen. Er wurde damals 
abgelehnt, aber im Jahre 1869 mit großer Mehrheit angenommen. 
Im Deutschen Reichstag war ein gleicher Antrag in den Jahren 
1871, 1872 und 1873 gestellt und immer mit großer Mehrheit 
angenommen worden. Unter dem Einflusse dieser Kundgebungen 
hatten die Verbündeten Regierungen sich im Frühjahr 1873 dahin 
verständigt, falls die Zuständigkeit des Reiches für die Gesetzgebung 
über das Bürgerliche Recht verfassungsmäßig anerkannt werden 
sollte, eine Kommission zur Ausarbeitung eines allgemeinen Bürger— 
lichen Gesetzbuches zu berufen. Unter dem 13. Dezember 1873 
erging endlich das Reichsgesetz, betreffend die Abänderung der 
Nr. 13 des Artikels 4 der Verfassung des Deutschen Reiches; es 
bildete den Ausgangspunkt der gesetzgeberischen Arbeiten für die 
Schaffung eines Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich. 
Durch Beschluß des Bundesrathes vom 28. Februar 1874 wurde 
eine Kommission von fünf angesehenen deutschen Juristen beauftragt, 
über Plan und Methode, nach welchen bei der Aufstellung des Ent— 
wurfes zu verfahren sei, Vorschläge zu machen. 
In grundsätzlicher Uebereinstimmung mit dem von dieser 
sogenannten Vorkommission erstatteten Gutachten, beschloß der 
Bundesrath am 22. Juni 1874, zur Ausarbeitung des Entwurfes 
eine Kommission von elf Mitgliedern zu berufen. Im September 1874 
achtungswerthen Mannes, in einem öffentlichen Aufruf stehen zu sehen, nehme ich 
keinen Anstand und ist mir jedenfalls lieber, als in irgend einer Sache auf einem 
Zirkular je mit einer Persönlichkeit wie etwa dem Freiherrn von Stumm 
zusammenzustehen.“
	        
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