492 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller.
niker, Fabrikarbeiter) sollte hinter 8 139b einen neuen Abschnitt
unter der Bezeichnung: „Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter
in offenen Verkaufsstellen“ erhalten. Die Erhebungen der
Kommission für Arbeiterstatistik hatten in den offenen Verkaufsstellen
sehr lange, in nicht wenigen Fällen bis über 16 Stunden ausgedehnte
Arbeitszeiten festgestellt. In gewissen Zeiten regelmäßig wiederkehrenden
größeren Geschäftsandranges sollten selbst diese langen Arbeitszeiten
für Wochen und Monate noch wesentlich überschritten worden sein. Die
mit diesen langen Arbeitszeiten verbundenen Nachtheile sollten noch
besonders verschärft worden sein durch Nebenumstände, wie beschränk—
ter Raum, schlechte Luft, durch das Fehlen der Gelegenheit zum
Sitzen, wenn keine Kunden zu bedienen seien, mangelnde Erwärmung
der Verkaufsräume, besondere Art und Beschaffenheit der Waaren.
In diesen Verhältnissen wurde die Ursache zahlreicher Schädigungen
der Gesundheit, besonders bei jugendlichen und weiblichen Ange—
stellten, erblick. Es wurde angenommen, daß diese Gefahren für
die Gesundheit mit der Dauer der täglichen Arbeitszeit sich steigerten;
aber auch ohne die erschwerenden Nebenumstände seien, nach einem
Gutachten des Kaiserlichen Gesundheitsamtes, Arbeitszeiten in offe—
nen Verkaufsstellen bis zu 16 Stunden und darüber als gefährlich
für die Gesundheit aller Angestellten zu erachten.
Die Erhebungen waren auch ausgedehnt worden auf die Ver—
hältnisse der in den offenen Verkaufsstellen beschäftigten Arbeiter,
auf Geschäftsdiener, Packer, Austräger und dergleichen. Auch bei
diesen sollte sich eine Arbeitszeit bis zu 17 und 18 Stunden und auch
sonst ähnliche Nachtheile herausgestellt haben, die durch die verhält—
nißmäßig schwere Arbeit noch erhöht worden seien. Daher, so hieß
es in der Begründung, müsse für diese Klassen von Angestellten
und Arbeitern die tägliche Arbeitszeit auf ein geringeres Maß zu—
rückgeführt werden. Dies sei auch nothwendig mit Rücksicht auf
die geistige Fortbildung der Ladengehilfen, die durch die langen
Arbeitszeiten wesentlich behindert werde. Außerdem sei durch die
Kürzung der Arbeitszeit ein Gewinn für das Familienleben der
Betreffenden zu erhoffen. Die geltenden gesetzlichen Bestimmungen
— 862 Absatz 1 des Handelsgesetzbuches, 88 1202 und 120b der
Gewerbeordnung und 8 618 des Bürgerlichen Gesetzbuches —
hatten sich zur Herbeiführung besserer Zustände nicht als ge—
nügend erwiesen. Daher sei die Aufnahme besonderer gewerbe—
polizeilicher Vorschriften in die Gewerbeordnung erforderlich. Diese