Full text: Dritter Band (3. Band)

492 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller. 
niker, Fabrikarbeiter) sollte hinter 8 139b einen neuen Abschnitt 
unter der Bezeichnung: „Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter 
in offenen Verkaufsstellen“ erhalten. Die Erhebungen der 
Kommission für Arbeiterstatistik hatten in den offenen Verkaufsstellen 
sehr lange, in nicht wenigen Fällen bis über 16 Stunden ausgedehnte 
Arbeitszeiten festgestellt. In gewissen Zeiten regelmäßig wiederkehrenden 
größeren Geschäftsandranges sollten selbst diese langen Arbeitszeiten 
für Wochen und Monate noch wesentlich überschritten worden sein. Die 
mit diesen langen Arbeitszeiten verbundenen Nachtheile sollten noch 
besonders verschärft worden sein durch Nebenumstände, wie beschränk— 
ter Raum, schlechte Luft, durch das Fehlen der Gelegenheit zum 
Sitzen, wenn keine Kunden zu bedienen seien, mangelnde Erwärmung 
der Verkaufsräume, besondere Art und Beschaffenheit der Waaren. 
In diesen Verhältnissen wurde die Ursache zahlreicher Schädigungen 
der Gesundheit, besonders bei jugendlichen und weiblichen Ange— 
stellten, erblick. Es wurde angenommen, daß diese Gefahren für 
die Gesundheit mit der Dauer der täglichen Arbeitszeit sich steigerten; 
aber auch ohne die erschwerenden Nebenumstände seien, nach einem 
Gutachten des Kaiserlichen Gesundheitsamtes, Arbeitszeiten in offe— 
nen Verkaufsstellen bis zu 16 Stunden und darüber als gefährlich 
für die Gesundheit aller Angestellten zu erachten. 
Die Erhebungen waren auch ausgedehnt worden auf die Ver— 
hältnisse der in den offenen Verkaufsstellen beschäftigten Arbeiter, 
auf Geschäftsdiener, Packer, Austräger und dergleichen. Auch bei 
diesen sollte sich eine Arbeitszeit bis zu 17 und 18 Stunden und auch 
sonst ähnliche Nachtheile herausgestellt haben, die durch die verhält— 
nißmäßig schwere Arbeit noch erhöht worden seien. Daher, so hieß 
es in der Begründung, müsse für diese Klassen von Angestellten 
und Arbeitern die tägliche Arbeitszeit auf ein geringeres Maß zu— 
rückgeführt werden. Dies sei auch nothwendig mit Rücksicht auf 
die geistige Fortbildung der Ladengehilfen, die durch die langen 
Arbeitszeiten wesentlich behindert werde. Außerdem sei durch die 
Kürzung der Arbeitszeit ein Gewinn für das Familienleben der 
Betreffenden zu erhoffen. Die geltenden gesetzlichen Bestimmungen 
— 862 Absatz 1 des Handelsgesetzbuches, 88 1202 und 120b der 
Gewerbeordnung und 8 618 des Bürgerlichen Gesetzbuches — 
hatten sich zur Herbeiführung besserer Zustände nicht als ge— 
nügend erwiesen. Daher sei die Aufnahme besonderer gewerbe— 
polizeilicher Vorschriften in die Gewerbeordnung erforderlich. Diese
	        
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