Full text: Dritter Band (3. Band)

504 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller. 
kleinere Ortschaften kann diese Ruhezeit durch Ortsstatut vorge— 
schrieben werden.“ 
Es ist schon erwähnt worden, daß der Reichstag beschlossen 
hatte die Mittagspause unter gewissen Voraussetzungen für An— 
gestellte und Arbeiter in offenen Handelsgeschäften auf ein und 
eine halbe Stunde auszudehnen. 
Dem 8 139e war noch folgender Abschnitt zugefügt worden: 
„Inhaber von offenen Verkaufsstellen und den dazu gehörigen 
Schreibstuben (Kontoren) und Lagerräumen sind verpflichtet, den 
von ihnen beschäftigten Personen in den Räumen, in denen sie 
beschäftigt sind, Sitzgelegenheit zu bieten.“ Nach dem 8 139d der 
Vorlage sollten die Bestimmungen des 8 1390 keine Anwendung 
finden während der letzten zwei Wochen vor Weihnachten. Diese 
Bestimmungen waren gestrichen worden. Dagegen hatte der 
Reichstag beschlossen, daß sie keine Anwendung finden sollten „bei 
Neueinrichtungen und Umzügen“. 
Die Zahl der Tage, an denen nach Feststellung der Orts⸗ 
polizeibehörde die Bestimmungen des 8 1390 keine Anwendung 
finden sollten, war von 10 auf 30 Tage erhöht worden. 
In 8 1390 war, abweichend von dem Gesetzentwurf, der 
Schluß der offenen Verkaufsstellen um 9 Uhr Abends vom Reichs— 
tage gesetzlich festgestellt worden. In dem Absatz 2 war die längere 
Offenhaltung, jedoch nicht über 10 Uhr Abends hinaus, gestattet 
für unvorhergesehene Nothfälle und an höchstens 40 von der Orts— 
polizeibehörde zu bestimmenden Tagen, nach Anordnung der höheren 
Verwaltungsbehörde für Städte von weniger als 2000 Ein— 
wohnern und für ländliche Gemeinden, sofern in denselben der 
Geschäftsverkehr sich vornehmlich auf einzelne Tage der Woche oder 
auf einzelne Stunden des Tages beschränkt. 
Der 8 139f traf eingehende Bestimmungen über die zulässige 
Einführung des 8 Uhr-Ladenschlusses für offene Verkaufsstellen 
auf Antrag von einem Drittel der betheiligten Geschäftsinhaber. 
Ein von dem Reichstag eingefügter neuer Paragraph 1391 
bestimmte, daß die durch 8 76 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs 
wie des 8 120 Absatz 1 der Reichsgewerbeordnung begründete Ver— 
pflichtung des Geschäftsinhabers, an Orten wo eine vom Staat 
oder von der Gemeindebehörde anerkannte Fachschule bestehe, hin— 
sichtlich des Besuches dieser Schule entsprechende Anwendung finden 
sollte. Der Geschäftsinhaber sollte die Gehilfen und Lehrlinge
	        
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