Full text: Dritter Band (3. Band)

2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 505 
unter 18 Jahren zum Besuche der Fortbildungs- und Fachschule 
anhalten und den Schulbesuch überwachen. 
Bedeutungsvoll war der vom Reichstage neu eingeschobene 
8 139k. Durch ihn wurden die bezüglich der Arbeitsordnung für 
die Fabrikarbeiter geltenden Vorschriften auf offene Verkaufsstellen 
ausgedehnt, in denen in der Regel mindestens 20 Gehilfen und 
Lehrlinge beschäftigt werden. Weitere wesentliche Aenderungen 
waren von dem Reichstage an dem Gesetzentwurf nicht vor— 
genommen worden. 
Dieses nunmehr zustande gekommene Gesetz, betreffend die 
Abänderung der Gewerbeordnung, besprach, wie hier bereits er— 
wähnt worden ist, der Geschäftsführer Bueck in der Versammlung 
der Delegirten am 13. Februar 1900. *) 
Dieses Gesetz enthalte, so meinte der Berichterstatter, bezüglich 
der gewerblichen Arbeiterverhältnisse manche gute und zweckmäßige 
Bestimmungen, aber auch solche, die nach seinem persönlichen Er— 
messen kaum gebilligt werden könnten. Hinsichtlich des zwangs— 
weisen Ladenschlusses sei er unbedingt mit Maßregeln zum Schutze 
der Angestellten im Handelsgewerbe einverstanden. Aber er 
erachte es nicht für wünschenswerth und zulässig, daß die individuelle 
Thätigkeit selbständiger Männer beschränkt werde, die glaubten, 
durch längeres Offenhalten ihres Ladens, also durch Verlängerung 
ihrer Arbeitszeit, ihre eigene und die Lebenshaltung der ihrigen 
verbessern zu können. Die Mitglieder des Centralverbandes hatten 
sich alle von dem seiner Zeit unbedingt herrschenden Manchester— 
system des laisser faire abgewendet, weil es nach vielen Richtungen 
überspannt worden sei. Er fürchte, daß, wenn nach der anderen 
Seite jetzt ein Gleiches geschehe, dann möglicherweise ein Umschlag 
wieder nach der Seite des Manchesterthums eintreten könnte. 
Bueck geißelte die Art der sozialpolitischen Gesetzgebung, die 
in ihrem blinden Eifer Unmögliches und Unausführbares verlange. 
Er führte als Beispiel den Vorschlag der Verbündeten Regierungen 
und die von den Abgeordneten Freiherrn Heyl zu Herrnsheim und 
Genossen beantragte Fassung für den 8 137a an, mit den unbestimmten 
und dehnbaren Ausdrücken. Er bezeichnet es als im hohen Grade 
bedenklich, daß die Regierung, sowie die Parteien es als zulässig er— 
*) Verhandlungen ꝛc. des Centralverbandes, Heft 86, S. 17.
	        
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