2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 505
unter 18 Jahren zum Besuche der Fortbildungs- und Fachschule
anhalten und den Schulbesuch überwachen.
Bedeutungsvoll war der vom Reichstage neu eingeschobene
8 139k. Durch ihn wurden die bezüglich der Arbeitsordnung für
die Fabrikarbeiter geltenden Vorschriften auf offene Verkaufsstellen
ausgedehnt, in denen in der Regel mindestens 20 Gehilfen und
Lehrlinge beschäftigt werden. Weitere wesentliche Aenderungen
waren von dem Reichstage an dem Gesetzentwurf nicht vor—
genommen worden.
Dieses nunmehr zustande gekommene Gesetz, betreffend die
Abänderung der Gewerbeordnung, besprach, wie hier bereits er—
wähnt worden ist, der Geschäftsführer Bueck in der Versammlung
der Delegirten am 13. Februar 1900. *)
Dieses Gesetz enthalte, so meinte der Berichterstatter, bezüglich
der gewerblichen Arbeiterverhältnisse manche gute und zweckmäßige
Bestimmungen, aber auch solche, die nach seinem persönlichen Er—
messen kaum gebilligt werden könnten. Hinsichtlich des zwangs—
weisen Ladenschlusses sei er unbedingt mit Maßregeln zum Schutze
der Angestellten im Handelsgewerbe einverstanden. Aber er
erachte es nicht für wünschenswerth und zulässig, daß die individuelle
Thätigkeit selbständiger Männer beschränkt werde, die glaubten,
durch längeres Offenhalten ihres Ladens, also durch Verlängerung
ihrer Arbeitszeit, ihre eigene und die Lebenshaltung der ihrigen
verbessern zu können. Die Mitglieder des Centralverbandes hatten
sich alle von dem seiner Zeit unbedingt herrschenden Manchester—
system des laisser faire abgewendet, weil es nach vielen Richtungen
überspannt worden sei. Er fürchte, daß, wenn nach der anderen
Seite jetzt ein Gleiches geschehe, dann möglicherweise ein Umschlag
wieder nach der Seite des Manchesterthums eintreten könnte.
Bueck geißelte die Art der sozialpolitischen Gesetzgebung, die
in ihrem blinden Eifer Unmögliches und Unausführbares verlange.
Er führte als Beispiel den Vorschlag der Verbündeten Regierungen
und die von den Abgeordneten Freiherrn Heyl zu Herrnsheim und
Genossen beantragte Fassung für den 8 137a an, mit den unbestimmten
und dehnbaren Ausdrücken. Er bezeichnet es als im hohen Grade
bedenklich, daß die Regierung, sowie die Parteien es als zulässig er—
*) Verhandlungen ꝛc. des Centralverbandes, Heft 86, S. 17.