Full text: Dritter Band (3. Band)

526 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller. 
geber im Sinne der 88 11-13 gelten diejenigen selbständigen 
Gewerbetreibenden, welche mindestens einen Arbeiter (852) 
regelmäßig das Jahr hindurch oder zu gewissen Zeiten 
des Jahres beschäftigen.“ 
Bezüglich des Verfahrens bestimmte der 8 25 des bestehenden 
Gesetzes, daß zuständig sein sollte dasjenige Gewerbegericht, in dessen 
Bezirk die streitige Verpflichtung zu erfüllen sei. Der Reichstag 
hatte diesen Paragraph durch folgende Vorschriften ersetzt: 
„Zuständig ist dasjenige Gewerbegericht, in dessen Bezirk die 
streitige Verpflichtung zu erfüllen ist, oder sich die gewerbliche 
Niederlassung des Arbeitgebers befindet, oder beide Parteien ihren 
Wohnsitz haben. Unter mehreren zuständigen Gewerbegerichten hat 
der Kläger die Wahl.“ 
Der 8 40 des bestehenden Gewerbegesetzes enthielt in den 
ersten beiden Absätzen Bestimmungen über die weitere Behandlung 
des Rechtsstreites, wenn ein Vergleich nicht zustande gekommen 
war, zuletzt auch über die Fortsetzung der Verhandlung in einem 
weiter anzuberaumenden Termin. Der Reichstag hatte folgenden 
dritten Absatz hinzugefügt: „Erscheinen in dem zur Fortsetzung der 
Verhandlung bestimmten Termin die Parteien oder eine derselben 
nicht, so finden die Vorschriften der 88 37, 38 Anwendung, auch 
wenn eine Beweisaufnahme vorausgegangen war.“ 
Der 8 41 des bestehenden Gesetzes hatte folgenden Wortlaut: 
„Erscheinen in einem zur Fortsetzung der Verhandlungen bestimmten 
Termine die Parteien oder eine derselben nicht, so ist das Urtheil 
unter Berücksichtigung der bisherigen Verhandlungen, insbesondere 
einer etwaigen Beweisaufnahme, zu erlassen.“ 
„Das Gericht kann jedoch, sofern wegen eines neuen Vor— 
bringens der erschienenen Parteien oder durch einen anderen Grund 
eine weitere Verhandlung angezeigt erscheint, zunächst die An— 
beraumung eines neuen Termins, sowie eine etwa erforderliche 
Beweisaufnahme beschließen.“ 
„Erscheinen beide Parteien nicht, so kann das Gericht die 
Sache für ruhend erklären.“ 
„Erscheint in dem neuen Termin eine Partei nicht, so ent— 
scheidet das Gericht nach freiem Ermessen, inwieweit eine beantragte 
Beweisaufnahme zu bewirken oder ein neues thatsächliches Vor— 
bringen der erschienenen Partei für zugestanden zu erachten, und 
inwieweit eine von der Gegenpartei abzugebende Erklärung als
	        
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