526 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller.
geber im Sinne der 88 11-13 gelten diejenigen selbständigen
Gewerbetreibenden, welche mindestens einen Arbeiter (852)
regelmäßig das Jahr hindurch oder zu gewissen Zeiten
des Jahres beschäftigen.“
Bezüglich des Verfahrens bestimmte der 8 25 des bestehenden
Gesetzes, daß zuständig sein sollte dasjenige Gewerbegericht, in dessen
Bezirk die streitige Verpflichtung zu erfüllen sei. Der Reichstag
hatte diesen Paragraph durch folgende Vorschriften ersetzt:
„Zuständig ist dasjenige Gewerbegericht, in dessen Bezirk die
streitige Verpflichtung zu erfüllen ist, oder sich die gewerbliche
Niederlassung des Arbeitgebers befindet, oder beide Parteien ihren
Wohnsitz haben. Unter mehreren zuständigen Gewerbegerichten hat
der Kläger die Wahl.“
Der 8 40 des bestehenden Gewerbegesetzes enthielt in den
ersten beiden Absätzen Bestimmungen über die weitere Behandlung
des Rechtsstreites, wenn ein Vergleich nicht zustande gekommen
war, zuletzt auch über die Fortsetzung der Verhandlung in einem
weiter anzuberaumenden Termin. Der Reichstag hatte folgenden
dritten Absatz hinzugefügt: „Erscheinen in dem zur Fortsetzung der
Verhandlung bestimmten Termin die Parteien oder eine derselben
nicht, so finden die Vorschriften der 88 37, 38 Anwendung, auch
wenn eine Beweisaufnahme vorausgegangen war.“
Der 8 41 des bestehenden Gesetzes hatte folgenden Wortlaut:
„Erscheinen in einem zur Fortsetzung der Verhandlungen bestimmten
Termine die Parteien oder eine derselben nicht, so ist das Urtheil
unter Berücksichtigung der bisherigen Verhandlungen, insbesondere
einer etwaigen Beweisaufnahme, zu erlassen.“
„Das Gericht kann jedoch, sofern wegen eines neuen Vor—
bringens der erschienenen Parteien oder durch einen anderen Grund
eine weitere Verhandlung angezeigt erscheint, zunächst die An—
beraumung eines neuen Termins, sowie eine etwa erforderliche
Beweisaufnahme beschließen.“
„Erscheinen beide Parteien nicht, so kann das Gericht die
Sache für ruhend erklären.“
„Erscheint in dem neuen Termin eine Partei nicht, so ent—
scheidet das Gericht nach freiem Ermessen, inwieweit eine beantragte
Beweisaufnahme zu bewirken oder ein neues thatsächliches Vor—
bringen der erschienenen Partei für zugestanden zu erachten, und
inwieweit eine von der Gegenpartei abzugebende Erklärung als