Full text: Dritter Band (3. Band)

2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 527 
verweigert oder ein früheres Vorbringen derselben als zurück— 
genommen anzusehen ist.“ 
Der 8 42 bestimmte: „Gegen ein auf Grund des 8 41 er— 
gangenes Urtheil steht der nicht erschienenen Partei der Einspruch 
(8 38) zu, sofern sie durch Naturereignisse oder andere unabwend— 
bare Zufälle am Erscheinen verhindert war. Die Ansetzung des 
neuen Verhandlungstermins erfolgt nur, wenn ein Verhinderungs— 
grund der bezeichneten Art binnen der Einspruchsfrist glaubhaft 
gemacht ist. Im übrigen gilt ein auf Grund des 8 41 ergangenes 
Urtheil nicht als Versäumnißurtheil.“ 
Diese beiden Paragraphen waren vom Reichstag, wohl im 
Hinblick auf die dem Gewerbegericht überwiesene Thätigkeit als 
Einigungsamt, gestrichen worden. 
Der 8 49 des bestehenden Gesetzes bestimmte, daß aus 
dem Urtheil ersichtlich sein muß u. a. „der Spruch des Gerichts 
in der Hauptsache und in Betreff der Kosten. Der Betrag der 
letzteren soll, soweit er sofort zu ermitteln ist, im Urtheil festgesetzt 
werden.“ Der Reichstag hatte dieser Nummer die folgende Fassung 
gegeben: „Ziffer 4: Der Spruch des Gerichtes in der Hauptsache 
und in Betreff der Kosten. Der Betrag der letzteren mit Einschluß 
einer der obsiegenden Partei etwa zu gewährenden Entschädigung 
für Zeitversäumniß soll, soweit sie sofort zu ermitteln sind, im 
Urtheil festgestellt werden.“ 
In 852 des bestehenden Gesetzes hatte der Absatz 2 gelautet: 
„Auf Antrag kann der obsiegenden Partei für die ihr durch das 
Erscheinen bei dem Gericht entstehende Versäumniß in dem Urtheil 
eine Entschädigung zugebilligt werden.“ Dieser Absatz 2 war vom 
Reichstage gestrichen worden. 
Hinter 8 55 des bestehenden Gesetzes war vom Reichstage der 
folgende 8 552 eingestellt worden: „Die Anfechtung einer Ent— 
scheidung des Gewerbegerichts kann auf Mängel des Verfahrens 
bei der Wahl der Beisitzer oder auf Umstände, welche die Wähl— 
barkeit eines Beisitzers zu dem von ihm bekleideten Amte nach 
Maßgabe dieses Gesetzes ausschließen, nicht gestützt werden. Diese 
Vorschrift findet keine Anwendung, wenn die Anfechtung darauf 
gestützt wird, daß ein Beisitzer zu den in 8 10 Absatz 2 bezeichneten 
Personen gehöre.“ 
Gemäß 861 des bestehenden Gesetzes konnte in Fällen von 
Streitigkeiten, welche zwischen Arbeitgeber und Arbeiter über die
	        
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