2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 527
verweigert oder ein früheres Vorbringen derselben als zurück—
genommen anzusehen ist.“
Der 8 42 bestimmte: „Gegen ein auf Grund des 8 41 er—
gangenes Urtheil steht der nicht erschienenen Partei der Einspruch
(8 38) zu, sofern sie durch Naturereignisse oder andere unabwend—
bare Zufälle am Erscheinen verhindert war. Die Ansetzung des
neuen Verhandlungstermins erfolgt nur, wenn ein Verhinderungs—
grund der bezeichneten Art binnen der Einspruchsfrist glaubhaft
gemacht ist. Im übrigen gilt ein auf Grund des 8 41 ergangenes
Urtheil nicht als Versäumnißurtheil.“
Diese beiden Paragraphen waren vom Reichstag, wohl im
Hinblick auf die dem Gewerbegericht überwiesene Thätigkeit als
Einigungsamt, gestrichen worden.
Der 8 49 des bestehenden Gesetzes bestimmte, daß aus
dem Urtheil ersichtlich sein muß u. a. „der Spruch des Gerichts
in der Hauptsache und in Betreff der Kosten. Der Betrag der
letzteren soll, soweit er sofort zu ermitteln ist, im Urtheil festgesetzt
werden.“ Der Reichstag hatte dieser Nummer die folgende Fassung
gegeben: „Ziffer 4: Der Spruch des Gerichtes in der Hauptsache
und in Betreff der Kosten. Der Betrag der letzteren mit Einschluß
einer der obsiegenden Partei etwa zu gewährenden Entschädigung
für Zeitversäumniß soll, soweit sie sofort zu ermitteln sind, im
Urtheil festgestellt werden.“
In 852 des bestehenden Gesetzes hatte der Absatz 2 gelautet:
„Auf Antrag kann der obsiegenden Partei für die ihr durch das
Erscheinen bei dem Gericht entstehende Versäumniß in dem Urtheil
eine Entschädigung zugebilligt werden.“ Dieser Absatz 2 war vom
Reichstage gestrichen worden.
Hinter 8 55 des bestehenden Gesetzes war vom Reichstage der
folgende 8 552 eingestellt worden: „Die Anfechtung einer Ent—
scheidung des Gewerbegerichts kann auf Mängel des Verfahrens
bei der Wahl der Beisitzer oder auf Umstände, welche die Wähl—
barkeit eines Beisitzers zu dem von ihm bekleideten Amte nach
Maßgabe dieses Gesetzes ausschließen, nicht gestützt werden. Diese
Vorschrift findet keine Anwendung, wenn die Anfechtung darauf
gestützt wird, daß ein Beisitzer zu den in 8 10 Absatz 2 bezeichneten
Personen gehöre.“
Gemäß 861 des bestehenden Gesetzes konnte in Fällen von
Streitigkeiten, welche zwischen Arbeitgeber und Arbeiter über die