2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 533
e⸗ empfunden und erkannt, daß ein derart zusammengesetztes Gewerbe—
m gericht unmöglich mehr als Einigungsamt in einem Streite zwischen
it Vertretern der Großindustrie und ihren Arbeitern walten könne.
z⸗ Daher habe sie die Thätigkeit der Gewerbegerichte als Einigungs—
en amt ganz aufgehoben und für das Einigungsverfahren ein Amt
mit besonderer Zusammensetzung geschaffen. Die Folgerung, daß
ht ein Gewerbegericht, das anerkanntermaßen zu einer einigungs—
en amtlichen Thätigkeit ungeeignet sei, auch nicht im stande sein
ze, könne, den billigen Anforderungen der gewerbegerichtlichen Recht—
e. sprechung zu genügen, sei aber weder von der XII. Kommission
u noch im Reichstag gezogen worden.
e⸗ Die schwersten Bedenken hatte das Direktorium des Central—
ng verbandes gegen die in den Reichstagsbeschlüssen enthaltenen
he Bestimmungen über die Thätigkeit des neu einzuführenden
ls Einigungsamtes.
on In der Begründung zu dem im Jahre 1890 eingebrachten
r⸗ Entwurf eines Gesetzes über die Gewerbegerichte sei von den Ver—
en bündeten Regierungen hervorgehoben worden, daß es bei vor—
handener Geneigtheit zu Einigungsverhandlungen bei
die Arbeitgebern und Arbeitern bisher an Organen gefehlt habe,
nd welche die Verhandlungen hätten in die Hand nehmen können.
en. Dieser Mangel sei als die unerläßliche Grundlage für die Thätigkeit
Ite eines Einigungsamtes bezeichnet worden. Ein Einigungsamt, das
ich zur Ausübung von Zwang oder Druck auf einer Seite schreiten
e⸗ müsse, sei kein Einigungsamt, sondern ein Zwangsamt.
nd Das Direktorium vertrat die Ansicht, daß jede unberufene Ein—
die mischung eines Dritten in wirthschaftliche Streitigkeiten Erbitterung
ßt, auf der Seite hervorrufen müsse, gegen die der Dritte Partei zu
en, ergreifen sich für verpflichtet erachte. Wenn es sich aber nicht um
eit⸗ die Entscheidung einer in der Gegenwart liegenden Frage handle,
lich sondern um die Regelung von Verhältnissen vorwiegend geldlicher
der Natur auf lange Zeit hinaus, wie bei allen Lohnfragen, so müsse
lle, jeder derartige Eingriff dem Unternehmer unerträglich werden. Wie
gte die Entscheidung auch ausfiele, der Arbeiter sei jederzeit in der Lage,
lige sich ihrer Wirkung zu entziehen, indem er seine Arbeitsstelle wechselt,
eit⸗ beziehungsweise nach dem Bereiche eines anderen Gewerbegerichtes
übersiedelt. Der Unternehmer sei an seinen Grund und Boden,
le⸗ seine Gebäude und seine Betriebsmittel gebunden. Er könne nicht
ytig beliebig zum Wanderstabe greifen.