2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 13
hre in die durch eine Reihe von ministeriellen Vorschriften noch weitere Maß—
hre täglich nahmen zu Gunsten der Arbeiter getroffen worden sind.
er jugend⸗ Schon das allgemeine Landrecht hatte eine Kündigungsfrist
igendlichen von 14 Tagen für den Meister und die Gesellen vorgeschrieben.
eingeführt Dieselben Vorschriften fanden sich auch in der Gewerbeordnung
als staat— von 1845. Widerrechtlicher Austritt aus der Arbeit wurde nach
ie Frauen— dem allgemeinen Landrecht strafrechtlich geahndet; auch dies hielt
keine ein— die Gewerbeordnung von 1845 fest, wenn sie auch die Strafen
erwähnten erheblich milderte. Fabrikarbeiter, die ohne gesetzliche Gründe
über die eigenmächtig die Arbeit verließen, sich ihren Verrichtungen entzogen
n Arbeiter, oder die sich groben Ungehorsams oder beharrlicher Widerspenstigkeit
Zonn⸗ und schuldig machten, wurden mit Geldbuße bis zu 20 Thalern oder bis
anerkannt zu 14 Tagen Gefängniß bestraft. Diese Bestimmung ist erst durch
die Gewerbeordnung von 1869 in Wegfall gekommen.
19. Jahr⸗ Das Koalitionsrecht war weder den Arbeitern noch den
Ablöhnung Fabrikunternehmern gegeben. Die Bildung von Verbindungen
Mai 1828 unter den Fabrikarbeitern ohne polizeiliche Erlaubniß wurde nach
wendete, der Gewerbeordnung von 1845, sofern keine härtere Strafe gesetzlich
mbei den vorgesehen war, mit Geldbuße oder mit Gefängniß bis zu 4 Wochen
ßig hohem bestraft. Gewerbetreibende, die ihre Gehilfen, Gesellen oder Arbeiter
vie gesagt, oder aber die Obrigkeit zu gewissen Handlungen oder Zugeständ—
Trucksystem nissen dadurch zu bestimmen suchten, daß sie sich mit einander
Regierung verabredeten, die Ausübung ihres Gewerbes einzustellen oder die
zstände im ihren Anforderungen nicht nachgebenden Arbeiter zu entlassen oder
d auch der zurückzuweisen, sollten mit Gefängniß bis zu einem Jahre bestraft
Forschriften, werden. Dieselben Strafen wurden auch den Gehilfen, Gesellen und
Elberfeld, Arbeitern angedroht, welche durch Verabredung über die Einstellung
n 16. Mo— der Arbeit oder die Verhinderung derselben bei Gewerbetreibenden,
abrikanten, sei es diese selbst oder die Obrigkeit zu gewissen Handlungen oder
bhängigen Zugeständnissen zu bestimmen suchten. Auch hier hat erst die Gesetz—
desgleichen gebung des Norddeutschen Bundes andere Grundsätze durchgeführt.
en näͤherem Noch von der französischen Gesetzgebung her bestand in der
der Ver⸗ Rheinprovinz das Institut des Rathes der Gewerbeverständigen,
allgemeine eine Einrichtung, zu deren Aufgaben es gehörte, alle zwischen
brikinhaber Fabrikunternehmern und den bei ihnen beschäftigten Personen vor—
der Weise fallenden Streitigkeiten soviel als möglich auf dem Wege der Sühne
den Rechts zu schlichten oder durch ein summarisches, billiges Verfahren zu
g auf dem entscheiden. An dies Institut knüpfte die Verordnung vom 7. August
ein auch 1846 an, die für die Rheinprovinz Königliche Gewerbegerichte ein—