18 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller.
meindebehörde unter gleichmäßiger Zuziehung von Arbeitgebern
und Arbeitnehmern zu bilden seien, mit der Entscheidung der ge—
werblichen Streitigkeiten zwischen den selbständigen Gewerbetreibenden
und ihren Gesellen, Gehilfen und Lehrlingen betraut werden können.
Eingehend waren die Voraussetzungen festgestellt, unter denen
Gesellen und Gehilfen vor Ablauf der vertragsmäßigen Arbeitszeit
und ohne vorhergegangene Aufkündigung einerseits sollten entlassen
werden können, andererseits aber auch befugt sein sollten, die
Arbeit zu verlassen (88 111, 112).
Gesellen und Gehilfen sollten in der Wahl ihrer Meister und
Arbeitgeber unbeschränkt sein (6114).
Beim Abgange sollten sie ein Zeugniß über die Art und
Dauer ihrer Beschäftigung fordern können, das auf ihren Antrag
auch auf ihre Führung auszudehnen war (8 1153).
Die gesetzliche Verpflichtung zur Führung eines Arbeits—
buches war aufgehoben worden. Von der Befugniß Lehrlinge zu
halten waren solche Arbeitgeber ausgeschlossen, denen wegen ge—
wisser Vergehen die bürgerlichen Ehrenrechte entzogen oder die
wegen Diebstahls oder Betruges rechtskräftig verurtheilt worden
waren (88 116, 117).
Diese Bestimmung sollte jedoch ebenso wie die weitere, die
den Lehrling der väterlichen Zucht des Lehrherrn unterwarf (5 119),
keine Anwendung auf Lehrlinge über 18 Jahre finden (8 115).
Der Lehrherr sollte sich nicht allein angelegen sein lassen den
Lehrling durch Beschäftigung und Anweisung zum tüchtigen Ge⸗
sellen auszubilden, sondern er sollte sich auch bemühen den Lehrling
allgemein zur Arbeitsamkeit und zu guten Sitten anzuhalten, sowie
vor Lastern und Ausschweifungen zu bewahren (8 118).
Die Gründe für die vorzeitige Aufhebung des Lehrverhält—
nisses waren für Lehrherrn und Lehrlinge, gemäß den Bestimmungen
für die Gesellen und Gehilfen, mit den aus dem eigenartigen
Wesen des Lehrlingsverhältnisses sich ergebenden Abweichungen ge—
regelt worden (88 120 123).
Insbesondere sollte vor Ablauf der Lehrzeit die Auflösung
des Verhältnisses wider den Willen des Lehrherrn zulässig sein,
wenn der Lehrling zu einem anderen Gewerbe oder zu einem
anderen Berufe überzugehen beabsichtigte; jedoch sollte in diesem
Falle, mangels anderweitiger Verabredungen, das verabredete Lehr—
geld noch bis zu einem halbjährigen Betrage zu zahlen sein (3 122).