30 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller.
geschlossen. Arbeiten, die nach der Natur des Gewerbebetriebes
einen Aufschub oder eine Unterbrechung nicht gestatteten, sollten von
dieser Bestimmung ausgeschlossen sein. Die Landesregierungen sollten se
bestimmen, welche Tage als Festtage zu gelten hätten (8 105). zu
Gewerbetreibende, denen die bürgerlichen Ehrenrechte ab— ve
gesprochen waren, sollten sich mit der Anleitung von Arbeitern w
unter 18 Jahren nicht befassen dürfen (8 106). zu
Personen unter 18 Jahren sollten als Arbeiter verpflichtet ni
sein ein Arbeitsbuch zu führen (8 107). kö
Das Arbeitsbuch sollte von der Polizeibehörde nur aus—
gestellt werden auf Antrag des Vaters oder Vormundes, die den
Nachweis zu führen hatten, daß der Arbeiter nicht mehr schul— w
pflichtig und daß ein Arbeitsbuch für ihn noch nicht ausgestellt w
worden sei (8 109). en
Arbeiter über 18 Jahre sollten die Ausstellung eines Arbeits— t
buches jederzeit beantragen können. Die Ausstellung sollte versagt
werden können, wenn der Arbeiter innerhalb der letzten sechs
Monate in einem Mbeitsverhältniß gestanden habe und nicht
glaubhaft nachzuweisen vermochte, daß das Arbeitsverhältniß recht—
mäßig gelöst worden sei. Der Arbeiter sollte nicht verpflichtet sein
das Arbeitsbuch dem Arbeitgeber auszuhändigen. War das
Arbeitsbuch ausgehändigt, so sollte der Arbeiter berechtigt sein es
jederzeit vom Arbeitgeber zurückzufordern (8 110).
Der 8 112 bestimmte die Art der Eintragungen, die für
Arbeiter über 18 Jahre jedoch nur auf deren Wunsch zu erfolgen t
hatten. Sie sollten nicht mit Merkmalen versehen sein, die den mr
Inhaber des Arbeitsbuches günstig oder nachtheilig zu kennzeichnen
bezweckten. Eintragungen von Urtheilen über die Eigenschaften
des Arbeiters wurden verboten. Dagegen sollten Arbeiter, die sich m
in dem Besitz eines Arbeitsbuches befänden, die Ausstellung eines
besonderen Zeugnisses über Führung und Leistung verlangen können.
Den Arbeitern sollte der Lohn baar in Reichsmünze aus—
gezahlt werden; ihnen Waaren zu kreditiren war untersagt. Den
Arbeitern sollte jedoch Wohnung, Feuerung, Landnutzung, regel— He
mäßige Beköstigung, Arznei und ärztliche Hilfe, sowie Werkzeuge
und Stoffe zu den ihnen übertragenen Arbeiten unter Anrechnung
bei der Lohnzahlung verabfolgt werden können (8 114).
Die 88 115 — 118 enthielten weitere Bestimmungen, um die
Anwendung des Trucksystems unter jeden Umständen zu verhindern.