Full text: Dritter Band (3. Band)

30 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller. 
geschlossen. Arbeiten, die nach der Natur des Gewerbebetriebes 
einen Aufschub oder eine Unterbrechung nicht gestatteten, sollten von 
dieser Bestimmung ausgeschlossen sein. Die Landesregierungen sollten se 
bestimmen, welche Tage als Festtage zu gelten hätten (8 105). zu 
Gewerbetreibende, denen die bürgerlichen Ehrenrechte ab— ve 
gesprochen waren, sollten sich mit der Anleitung von Arbeitern w 
unter 18 Jahren nicht befassen dürfen (8 106). zu 
Personen unter 18 Jahren sollten als Arbeiter verpflichtet ni 
sein ein Arbeitsbuch zu führen (8 107). kö 
Das Arbeitsbuch sollte von der Polizeibehörde nur aus— 
gestellt werden auf Antrag des Vaters oder Vormundes, die den 
Nachweis zu führen hatten, daß der Arbeiter nicht mehr schul— w 
pflichtig und daß ein Arbeitsbuch für ihn noch nicht ausgestellt w 
worden sei (8 109). en 
Arbeiter über 18 Jahre sollten die Ausstellung eines Arbeits— t 
buches jederzeit beantragen können. Die Ausstellung sollte versagt 
werden können, wenn der Arbeiter innerhalb der letzten sechs 
Monate in einem Mbeitsverhältniß gestanden habe und nicht 
glaubhaft nachzuweisen vermochte, daß das Arbeitsverhältniß recht— 
mäßig gelöst worden sei. Der Arbeiter sollte nicht verpflichtet sein 
das Arbeitsbuch dem Arbeitgeber auszuhändigen. War das 
Arbeitsbuch ausgehändigt, so sollte der Arbeiter berechtigt sein es 
jederzeit vom Arbeitgeber zurückzufordern (8 110). 
Der 8 112 bestimmte die Art der Eintragungen, die für 
Arbeiter über 18 Jahre jedoch nur auf deren Wunsch zu erfolgen t 
hatten. Sie sollten nicht mit Merkmalen versehen sein, die den mr 
Inhaber des Arbeitsbuches günstig oder nachtheilig zu kennzeichnen 
bezweckten. Eintragungen von Urtheilen über die Eigenschaften 
des Arbeiters wurden verboten. Dagegen sollten Arbeiter, die sich m 
in dem Besitz eines Arbeitsbuches befänden, die Ausstellung eines 
besonderen Zeugnisses über Führung und Leistung verlangen können. 
Den Arbeitern sollte der Lohn baar in Reichsmünze aus— 
gezahlt werden; ihnen Waaren zu kreditiren war untersagt. Den 
Arbeitern sollte jedoch Wohnung, Feuerung, Landnutzung, regel— He 
mäßige Beköstigung, Arznei und ärztliche Hilfe, sowie Werkzeuge 
und Stoffe zu den ihnen übertragenen Arbeiten unter Anrechnung 
bei der Lohnzahlung verabfolgt werden können (8 114). 
Die 88 115 — 118 enthielten weitere Bestimmungen, um die 
Anwendung des Trucksystems unter jeden Umständen zu verhindern.
	        
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