Full text: Dritter Band (3. Band)

ller. 2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 43 
gen des ein— dem Bundesrath und Reichstage mit der dringenden Bitte um 
kegierung für Berücksichtigung bei der Berathung und Beschlußfassung über den 
vermittelnden Gesetzentwurf unterbreitet werden. 
Die Beurtheilung des die Gewerbeordnung betreffenden Gesetz— 
zestimmungen entwurfes in der Industrie sei sehr verschieden gewesen, je nachdem 
r nur seiner die bezüglich des Arbeiterschutzes bereits bestehenden gesetzlichen Be— 
ese sei aller— stimmungen in den betreffenden Landestheilen von den Behörden 
enossen; aber gehandhabt worden seien. Wo die Bestimmungen der Gewerbe— 
gen General— ordnung mit aller Strenge durchgeführt würden, begrüße die 
läge betreffs Industrie den Gesetzentwurf mit einer gewissen Erleichterung. Wo 
der Reichs⸗ in einzelnen Bezirken und Bundesstaaten die durch die geltenden 
ig von Fach— Bestimmungen der Industrie, besonders der Textilindustrie, zu— 
der Central— gefügten Schädigungen richtig erkannt seien, und wo daher von 
sse beitragen, der unbedingten Durchführung der Gewerbeordnung abgesehen 
ner nicht ge— werde, sei der Gesetzentwurf nicht wohlwollend aufgenommen worden; 
neidende Ab— man würde die Fortdauer des gegenwärtigen Zustandes vorgezogen 
r die Aufgabe haben. Dieser Unterschied in der Auffassung werde auch im Central— 
on sein. verbande hervortreten, je nachdem die Betriebe der Mitglieder in 
ie Referenten den verschiedenen Theilen des Reiches belegen seien. 
e sich daher Der 81 des Gesetzentwurfes handle von den Arbeitsbüchern. 
n und seine Wer annehmen wollte, daß die betreffenden Bestimmungen den 
leicher Weise Betheiligten eine größere Gewähr für die Einhaltung der durch 
»erde seitens den Arbeitsvertrag eingegangenen Verpflichtungen biete, der würde 
indesrath zu sich täuschen. Von irgend einer direkten Bekämpfung des Kontrakt— 
entwürfe vor bruches sei gar nicht die Rede. Die Art und Weise, in der 
es gewählten Arbeitsbücher in Vorschlag gebracht würden, sei nach seiner Ueber— 
dem Central⸗ zeugung eine halbe Maßregel. Durch die betreffenden Bestimmungen 
kswirthschaft⸗ sei die Nöthigung zur Führung eines Arbeitsbuches auf die Klasse 
erständlich in der Arbeiter vom 16. bis 18. Lebensjahr ausgedehnt worden. 
zur Begut⸗ Diese Arbeiter seien noch nicht durch die Schule des Lebens ge— 
lkswirthschaft⸗ gangen. Sie hätten keine Rücksicht auf Familie zu nehmen und 
die Referenten bildeten erfahrungsgemäß die schwierigste Klasse der Arbeiter in 
Antrag für den Fabriken. 
das Ersuchen, Wenn man überhaupt annehmen wolle, daß ein Arbeiter bis 
sch einer be— zu einem gewissen Alter besonderer Berücksichtigung und Bevor— 
sollte erfüllt mundung durch das Gesetz bedürfte, so vermöge er nicht einzusehen, 
des Central⸗ wieso die Grenze nicht überhaupt bis zum Alter der Mündigkeit 
t werden, die ausgedehnt worden sei. Er wünsche durch klare gesetzliche Bestim— 
utachten solle mungen die Festsetzung, daß jeder Arbeiter zur Führung irgend
	        
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