Full text: XVII. und XVIII. Jahrhundert bis zum Auftreten Friedrichs des Großen 1740 (21. Band, 2. Abtheilung)

1062 Des XVU. Jahrhunderts erste Hälfte. 111. Truppenkunde. 
wurde darin festgestellt, daß straffällige Kriegsleute ihren Obersten und Offizieren 
zur Bestrafung überwiesen werden sollen, ausSgenommen den Fall, daß diese wegen 
Handhabung der Gerechtigkeit keine Versicherung tun wollten. Ein Unterschied 
zwischen gewöhnlichen und eigentlich kriegerischen Verbrechen wird dabei wie über- 
haupt noch nicht gemacht. Der 8 89 desselben ReichSabschiedes vom 10. Okt. 1641 
enthält dann folgende Stelle: „Alles dasjenige, darüber in diesem Unsern Reichs- 
abschied in Kriegssachen keine absonderliche Erklärung und Erläuterung beschehen, 
soll den vorangezogenen Reichsabschieden, Reuterbestallung , Articulsbrief und 
Kriegsrechten nachgelebt werden.“ Auf Grund dieser Vereinbarungen erließ nun 
Ferdinand 111. 1642 seinen neuen Articulsbrief,?) der sich demnach nur wenig von | 
dem früheren unterscheidet und dem er ein halbes Jahrzehnt später einen „Befehl | 
die Wiederherstellung der zerfallenen Krieg3diSciplin unter den 
kaiserl. und Reich3völkern betreffend“ 1647 folgen ließ. 
„Extract aus den kaiserl. Articulsbrieffen.“ (o. O. 1645).?) 
Über das Verpflegungswesen erschienen: 
Ordnung wie es mit der Verpflegung der Soldaten zu 
Roß und zu Fuß im h. Reiche in Quartieren, Guarnisonen, zu 
Feld und an allen Orten gehalten werden soll. d. d. Regensburg, 
9. November 1630 ?). 
Fünf Jahr später, also ein Jahr nach Waldsteins Tod, „erfloß“ ' 
eine neue Verpflegungs-Ordonnanz. Aan 
Sie stellt wesentlich geringere Sätze auf: wohl eine Wirkung der von der € 
eisernen Notwendigkeit erzwungenen Sparsamkeit. 'BemerkenSwert ist diese Ordon- 
nanz wegen der genauen Angaben über die Zusammensetzung des Generalstab3.3) 
Kaysers Ferdinandi Il. Verpflegungs8- Ordonnanz, . 
welche auf vorher gepflogene Communication mit Chur-Fürsten und 
Ständen des Hlg. Röm. Reichs Anno 1640 gemacht worden. *) 
Die ganze Verpflegung soll halb in natura und halb in Geld 
gereicht werden ; über den Wert der Portiones haben sich die Befehlöhaber mit 
den Ort3obrigkeiten zu verständigen, weil die Preise, je nach der Gegend, sehr ver- 
schieden sind. Zur Verpflegung kommt noch der Servi, d. h. die bloße Not- 
durst an Holz, Salz, Licht und Lagerstatt, welche man in Natur annehmen und 
niemals in Geld umseßen darf. Auf jedes Pferd sind täglich zu rechnen 6 Pfd. 
Haber, 10 Pfd. Heu und wöchentlich 3 Bund Stroh. -=- Monatlich gebühren 
einem Obristen zu Roß 450 Gulden und 17 Rationen täglich, dem Oberstlt. 
5: N. 120 G., 10 Rat... dem Obristwachtmeister 50 G. 8 R., dem Quartiermeister 
40 G., 4 R. -- Bei einer Compagnie Cürassier erhält der Rittmeister 175 G., 
6, R., der Lieutenant 70 G., 4 R., der Wachtmeister 20 G., 3 R., der Cornet 
1) Abdruck in Herms8dorffs Corpus juris militaris, (Frankfurt a. M. 1674). 
2) Kgl. Bibl. Berlin. (G. y. 17550.) 
3) Vgl. Angers Jlustr. Gesch. d. k. k. Armee. Ix. 719 
4) Ebda, 5) (Ebd. 109 bezw. 721.
	        
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