1066 Des XVII. Jahrhunderts erste Hälfte. TI4. Truppenkunde.
trag noch und stellten ein förmliches System der Landesverx-
teidigung auf. |
Das Aufgebot sollte noch strammer militärisch formiert und bei jeder Kom-
pagnie zwei oder drei Trillmeister angestellt werden. Außer den Musfketen sollten
auch gezogene Rohre, Piken und Helmparten bei den Truppen vertreten sein.
Festungö3werke an den Grenzen wurden vorgeschlagen; die sieben landesfürstlichen
Städte sollten sich auf mindestens se<h8 Monat mit Proviant versehen. Bei den
Gewerken von Steyer sollte man Umfrage halten, ob sie die nötige Geschüßmuni-
tion liefern könnten; andernfalls sei sie in Wien zu bestellen.
Auch dieser Antrag wurde abgelehnt. Erst 1645 als die Schweden-
gefahr sich erneute, kamen der Erzherzog und die Stände zu einer
Einigung.
Jede Feuerstätte habe einen tauglichen wohlgerüsteten Mann zur Verteidi-
gung der Grenze zu stellen. Aus dem Linzer Zeughaus würden 2000 Musketen ge-
geben werden; die Stände möchten für Munition sorgen. Die Herrschaften sollten
auch kriegskundige Offiziere stellen.
Geringer sind die Leistungen, zu welchen gleichzeitig Nieder-
österreich verpflichtet wurde.
Von je 18 bis 20 Häusern sollte je ein Mann mit Seitenwaffe und
MuSkete gestellt werden, besonders zur Besezung und Verwahrung des Donau-
stromes.
Aber die ganze Form der Einberufung, die immer nur infolge
eines ständischen Beschlusses erfolgen konnte, war gar zu weitläufig,
und das Verlangen, ja die ausdrückliche Erklärung der Stände (1645),
daß das Aufgebot in keinem Falle außerhalb der Landesgrenze Dienste N
zu leisten schuldig sei, minderte dessen Wert außerordentlich, und so ist
es eigentlich niemals zu rechter Wirksamkeit gekommen. NE
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Die gesetzlichen Regelungen des Dienstbetriebes der geworbenen |
Feldarmeen des Kaisers führen zumeist auf Waldstein zurück.
Im Jahre 1617 erging das sog. „Wallensteinische Reuterrecht“
welches im wesentlichen mit dem des Lazarus v. Schwendi identisch
ist [S. 760] und nur hie und da zeitgemäße Veränderungen und
Zusäße enthält !). --- Als kennzeichnend seien folgende Sätze heraus-
gehoben:
„Sollen die Leute mit wohlgeübten Knechten und Rüstungen, die Kürassiere
mit Küraß und Rüstung, wie sich gebührt, die Arkebusiers aber nebst der Rüstung
1) Vgl. Österr. milit. Ztschrft. I. Bd. Heft 3 S. 225 ff. (Wien 1846.)