Full text: XVII. und XVIII. Jahrhundert bis zum Auftreten Friedrichs des Großen 1740 (21. Band, 2. Abtheilung)

5. e. Kursächsische HeereS8geseße.. 1069 
Der Adel stellte vor, wie ihm der Lehnskriegsdienst ohne längere Vorberei- 
tung geradezu unmöglich sei, und der Kurfürst gab demgemäß frei, „für dies- 
mal für jedes Ritterpferd 15 Thaler in specie Anrittsgeld baar zu erlegen oder 
sich mit tüchtigen Pferden und Armatur einzustellen“. Diese Bestimmung wurde 
in der Folge wiederholt, wobei das Loskaufsgeld allmählich auf das Doppelte 
stieg; ja 1639 wurden für ein Vierteljahr auf jedes Ritterpferd zehn Thaler 
verlangt. 
Die Leistungen der Defensioner waren schwach; bei Breitenfeld 
liefen sie einfach davon. 
Am 8. August 1619 erließ der Kurfürst einen Articulsbrief 
für das Fußvolk, dem eine Reuterbestallung zur Seite trat !). 
=- Die eigentliche Grundlage der späteren sächsischen Kriegsgesetze 
aber ist der „Articul38-Brieff, darauff dem Durchlauchtigsten hoch- 
geb. Fürsten und Herrn, Herrn Johann Georgen, Herkogen zu 
Sachsen u. s. w., des h. Röm. Reiches Erzmarschalle vnd Churfürsten . . . 
die Hochdeutschen Knechte, welche I. Churf. Durchlt. werben lassen, 
zu dienen und den zu halten, zu geloben vnd nachzukommen, schweren 
sollen.“ Gegeben am 5. Juni 1631 ?). 
Diese Artikel wurden in den Jahren 1654, 1664, 1673, 1684, 1688 und 
1697 umgearbeitet und endlich i. IJ. 1700 ganz neu redigiert. Auf die Bearbeitung 
von 1664 stüßten sich Christophori Lobrini Krieg3-Gericht35-Obser- 
vationes (Dre3öden 1686) 3), welche dem Kurfürsten Johann Georg 111. gewidmet 
sind und nach dem Vorbilde Hoyers [KXVITb. 8 71] die sächsischen Bestimmungen 
mit denen der Carolina, des ReichökriegSrecht3 und der französischen und schwedischen 
Gesetze vergleicht. 
Ein Mandat über die Musterung erging am 28. Novbr. 
1631 1. 
E35 wird befohlen, daß die Geworbenen sich „von Stund an, wo sie sich be- 
stellen lassen, in das zum Musterplaß verordnete Quartier verfügen und nicht 
über eine Nacht an jedem Ort im Kursächsischen aufhalten; denn das neu ge= 
worbene Volk soll den Untertanen nicht überm Hals liegen“. 
Nach Abschluß des Prager Friedens verbietet eine Reihe von 
Mandaten (vom 16. Sept. 1635, vom 1. Februar 1636, vom 
3. Mai 1637) den Eintritt oder das Verbleiben sächsischer 
Untertanen in fremdem Dienst, zumal in dem der Schweden *). 
1) Auzzüge bei K. A. Müller: Das Söldnerwesen im 30 jähr Kriege. (Dresden 1838.) 
vir 2) Codex Augustens I p. 1983. Auch bei Lünig a. a O. 
3) Kgl. Bibl. zu Berlin. (rF. M. 9782.) 
4) u. 5) Vgl. Gust. Droysen: Zur Gesch. des Militärwesens während des 30 jähr. Kriege3- 
affe“ (Ztschrit. f. deutiche Kulturgeschichte. N. F. IV. (Hannover 1875.)
	        
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