Full text: XVII. und XVIII. Jahrhundert bis zum Auftreten Friedrichs des Großen 1740 (21. Band, 2. Abtheilung)

1302 Des XVIIL Jahrhunderts zweite Hälfte. II1. Heer- und Truppenkunde. 
nichts. Immerhin bleibt die Arbeit überaus interessant, weil fie eim 
methodisch geordnetes Bild der zu ihrer äußersten Höhe entwickelten 
Exerzierkunst des 17, Ihdts. entrollt. 
3. Gruppe. 
Heerordnungen, Verwaltung und Recht. 
8 58. 
Noch vor Beginn des letzten Viertels des 17. Ihdts. ergab sich 
das Bedürfnis eines Sammelwerkes, welches die militärischen Geseße 
des Reiches und seiner Glieder kompendids zusammenfaßte. Im 
August 1673 erteilte Kaiser Leopold dem Buchhändler Christian 
Hermsdorff das Privilegium zu einem derartigen Unternehmen, und 
demgemäß erschien das „Corpus Juris militaris oder Neu-ver- 
bessertes und vermehrtes Kriegsrecht .. . und Kurze Be- 
schreibung des Kriegs.“ (Frankfurt a. M. 1674.)*) 
Obgleich die Arbeit sich als „neuverbessert“ bezeichnet, handelt es sich tat- 
sächlich um eine erste Auflage. Dieselbe beginnt mit einem Index Autorum. Jhm 
folgt die „Formierung eines peinlichen Krieg3-Gericht8“, und nun erst fängt das 
eigentlihe Corpus juris an, d. h. ein Verzeichnis der wichtigsten militärischen 
Erlasse der deutschen Kaiser seit Max I. Kriegsartikel von 1508, des Königs von 
Frankreich seit 1661, der Könige von Sc<hweden, Dänemark-Norwegen und Polen, em 
des Kurfürsten von Brandenburg und des Pfalzgrafen, der Landgrafen von Hessen, R 
der Generalstaten, der Herzoge von Braunschweig und von Württemberg und der | 
schweizerischen Eydgenossenschafft. = Es läßt sich nicht leugnen, daß Hermsdorffs 
Verzeichnis große Lücken aufweist, und namentlich muß es wundernehmen, daß 
kein kursächsische8 Geset aufgenommen ist, obgleich auch Kurfürst Johann Georg das 
Buch für seine Staten besonders privilegiert hat. Aber als erster Versuch bleibt wn 
die sehr selten gewordene Arbeit immerhin schäßenswert. 
Um dem Werke möglichste Vielseitigkeit zu sichern, sind ihm fünf Anhänge Frein; 
zugewiesen : 1. Frommholds von Clerten Kriegsbüchlein [S. 1154], 2. ein Kriegs- ed 
Exercitium der Infanterie [S. 1286], 3. ein Eyde8-Formular-Buch, welches eine 
Erklärung des Eides, neue Formeln für verschiedene Bestallungen und eine Vor- 
schrift für die EideSleistung selbst bietet, 4. einige Paßport8-Formulare und 
5. ein Krieg8-Occasional-Gebetbüchlein, welches einen „Vorrath von 14 Gebeten 
auf allerhand Conditionen eines KriegsmannS3 gerichtet“ enthält, 
a) Reich8geseßliche Bestimmungen. 
8 59. 
Kaiser Ferdinand Ul. war es, der durch Wiederaufnahme der 
verfassungsmäßigen Formen des politischen Verkehrs im Reiche die 
1) Archip de8 Krieaäministerium3. „Berlin. =-- Bibl. de8 Verfasser.
	        
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