bsolut rechtlos, der Gegenstand des tiefsten Abscheus, der gräß⸗
lichsten Verwuͤnschungen, denn er hat sich selbst verwünscht, sich
selbst vernichtet. Bei Homer (J. 3, 279. 19, 259) wird nur
der Meineidige auch noch nach dem Tode bestraft, d. h. der Fluch
des Meineids erstreckt sich auch noch auf den Todten, läßt ihm
selbst im Grabe keine Ruhe. Der Abscheu, der Haß gegen den
Meineidigen ist so groß, so mächtig, daß seine Bestrafung eine
moralische, d. h. psycho- oder vielmehr pathologische, leidenschaft⸗
liche Nothwendigkeit ist. Trifft daher den Meineidigen keine
Strafe, kein Unglück, verwirklicht sich die gegen ihn ausgesprochene
Verwünschung nicht in diesem Leben; so macht die Nothwendig—
keit der Leidenschaft, die sich um logische Consequenz und Noth—
wendigkeit nicht kümmert, eine Ausnahme von der Regel, der die
geist- und leiblosen Schatien der Unterwelt unterworfen sind,
überliefert den Todten der Folter der Erinyen d. h. der Flüche,
des Abscheus wider den Meineidigen. In Aeschylos Eumeniden
heißen die Erinyen ausdrücklich: Flüche, oceh. „Wir sind, sa⸗
gen sie selbst, der dunklen Nacht Kinder, Flüche aber heißen wir
in den unterirdischen Wohnungen.“ Und bei Homer (J. 21,
412) stehen „„die Erinyen der Mutter““ für Flüche. 140]
Der „providentielle“ Fluch.
Je weniger materielle Mittel dem Menschen gegen den Mein—
eid zu Gebote stehen, mit desto größerer Heiligkeit umgibt er den
Eid. Heilig ist aber das, was nur, ursprünglich oder zunächst
wenigstens, unter dem Schutze der Religion steht, d. h. was nur
der heilige, fromme Wunsch seiner Unverletzlichkeit, folglich nur
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