Full text: Bankbetriebslehre (Band 8, Abteilung 24)

ram Bankbetriebslehre 265 
iner Rahmenvereinbarung‘ der Spitzenverbände über den Abschluß des 
’ela- Sollzins-, des‘ Habenzins- und des Wettbewerbsabkommens), das Ha - 
der benzinsabkommen (Regelung der Einlagenverzinsung), das 
<re- Sollzinsabkommen (Zinssätze für das Aktivgeschäft der Ban- 
3Ssig- ken) und das Wettbewerbsabkommen. 
Das Wettbewerbsabkommen enthält allgemein gefaßte Grund- 
sätze zur Stützung einer strengen Berufsauffassung: keine Herab- 
setzung anderer Kreditinstitute in der Werbung; keine übermäßige 
Hervorhebung der Sicherheit, welche den Eindruck geringerer Sicher- 
heit anderer Institute entstehen läßt; keine Werbung mit Hinweis auf 
kostenlose Leistungen; keine Werbung mit dem Zinsvoraus usw. Auf 
Grund dieses Abkommens wurden von der Bankaufsichtsbehörde An- 
Ver- ordnungen über einzelne Werbe- und Wettbewerbsmaßnahmen erlassen, 
be- z. B. keine persönliche Wertsparbücher; kein Mißbrauch des bargeld- 
ran losen Zahlungsverkehrs zum Kundenfang (Ausführung des Auftrag 
lung nach dem Willen des Auftraggebers!), Unzulässigkeit von Wertbestän- 
va digkeitszusagen bei hereingenommenen Geldern usw. 
Die wichtigsten Mittel aktiver Werbung sind vernehme, nicht aufdring- 
ank- liche Geschäftsempfehlungen, Übersendung von Kurstabellen, Wirt- 
Die schaftsberichten und Emissionsprospekten, in denen Geschäftsradius 
Jung und Kapitalkraft der Bank eindrucksvoll dargestellt sind. Ein wichtiges 
zur Werbemittel ist auch die Veröffentlichung der Jahresbilanz und der 
\me- Gewinn- und Verlustrechnung sowie des Geschäftsberichtes, die dem 
virt- Publikum und der Presse eine Nachprüfung der wirtschaftlichen Ent- 
die wicklung und der Zahlungsbereitschaft gestatten. Die Art der Bank- 
Eine werbung läßt erkennen, daß hier die modernen Grundsätze der Pflege 
Iner der Public Relations schon seit langem beachtet wurden. 
dert. 
1, in 2. Zinsen und Gebühren im Bankwesen 
hen Im Wettbewerbsabkommen vom 9. Januar 1932 wurde ein einheitliches 
{ute Zinsabkommen für das gesamte Kreditwesen geschaffen. Vorher be- 
Virt- standen nur lokale oder für einzelne Gruppen geltende Zinsverein- 
nisse barungen. In der durch den Mantelvertrag mit Zins- und Wettbewerbs- 
jerre abkommen vom 22. Dezember 1936 von den Wirtschafts- und Fachgrup- 
pen des Kreditwesens festgelegten Fassung wird das Zinsabkommen 
die noch heute angewendet, allerdings mit gewissen Einschränkungen, die 
DS- sich aus den veränderten Verhältnissen ergeben haben. 
rein- Die Zinsen. Eine Zinsüberbietung bei der Sammlung von Einlagen ist 
ngen durch dieses Abkommen ausgeschlossen. Für Spareinlagen, Kündigungs- 
ttbe- gelder und feste Gelder sind Zinssätze, gestaffelt nach den verschiede- 
Ver- nen Fristen, für alle Kreditinstitute festgelegt. Auch für täglich fällige 
Zen- Gelder in provisionspflichtiger und provisionsfreier Rechnung sind be- 
r für stimmte Sätze vorgeschrieben. Den Kreditgenossenschaften, Privat- 
je in bankfirmen und kleineren und mittleren Banken ist eine Überschrei- 
dlich tung der allgemein verbindlichen Einlagenzinssätze, der sogenannte 
ent- Zinsvoraus, aus Wettbewerbsgründen bewilligt worden. Der Zinsvor- 
(also aus wurde für diese Gruppen z. T. in verschiedener Höhe festgesetzt,
	        
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