Full text: Bankbetriebslehre (Band 8, Abteilung 24)

Z0J Kalveram Bankı 
2. Die Europäische Zahlungsunion 
Nach dem zweiten Weltkrieg war es sehr schwierig, den internationalen Gege 
Handel wieder in Gang zu bringen. Die ersten Handelsbeziehungen trete] 
wurden auf Grund bilateraler Verträge und bilateraler Abrechnung Natic 
durchgeführt. Eine provisorische Lösung wurde durch das Abkommen D. W 
für intraeuropäische Zahlungen und Kompensationen von 1948 innerhalb den, 
der ERP-Länder herbeigeführt. Erst die Gründung der Europä- wied! 
ischen Zahlungsunion am 18. August 1950 in Paris durch die Kries 
Organisation für europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit (OEEC), leicht 
der europäischen Verwaltungsstelle des Marshallplans, brachte eine Der 
befriedigende Lösung des europäischen Zahlungsverkehrs. Während nat: 
gleichzeitig der europäische Handel. weitgehend liberalisiert wurde, 27.1 
wurde durch die EZU der europäische Zahlungsverkehr multilateral 54 M 
ausgestaltet und die unbeschränkte Konvertierbarkeit der Währungen 
der einzelnen Mitglieder untereinander weitgehend gefördert. Die Ver- Aufg 
rechnung erfolgt über die BIZ in Basel, der die Mitgliedstaaten zu be- arbei 
stimmten Tagen die Salden ihrer Forderungen und Verbindlichkeiten der ] 
aus dem Waren- und Dienstleistungsverkehr mit jedem der EZU ange- die S 
hörenden Lande zu melden haben. Damit kann also jedes Land aus Zwec 
jedem beteiligten Lande, auch. wenn die Zahlungsbilanz mit diesem Dolls 
Staat passiv ist, Waren beziehen, sofern es nur über ein entsprechen- teilig 
des Guthaben bei der BIZ oder über EZU-Kredit oder über Gold ver- Wäh: 
fügt. Durch den Einschluß auch der überseeischen Gebiete der Teil- Die ] 
nehmerländer (Sterlinggebiete, franz. Kolonialgebiete usw.) ist der Wäh: 
Kreis der angeschlossenen Länder sehr groß. Jedem Land wurde eine gege! 
Quote (Kreditlinie) zugeteilt, die 15 %o seines Zahlungsverkehrs mit den Kre 
übrigen ERP-Ländern im Jahre 1951 entspricht (für einzelne Länder Es v 
wurde der Satz jedoch inzwischen abgeändert). Zunächst wurde verein- Verk 
bart, daß für die Dauer von zwei Jahren (bis zum Ablauf des ERP mit schrä 
30. Juni 1952) jedes Land der EZU einen Kredit in Höhe seiner Quote jeder 
zur Verfügung zu stellen, bzw. von der EZU einen Kredit in gleicher Gesd 
Höhe zu erhalten habe. Debetsalden sind in bestimmtem Verhältnis geka 
durch Kredite und durch Goldzahlungen abzudecken. Verrechnungs- den 
einheit ist der Golddollar. umtz 
Im Laufe der Tätigkeit der EZU haben sich jedoch dadurch erhebliche den . 
Schwierigkeiten herausgestellt, daß einige Länder, z. B. England und par 
Frankreich, ungewöhnlich stark ins Debet gerieten, während andere, Eige] 
insbesondere Belgien, die Bundesrepublik und Italien erhebliche Über- Bew! 
schüsse aufwiesen. Als daher das Abkommen abgelaufen war und auf gehe 
ein Jahr (bis zum 30. Juni 1953) verlängert wurde, haben sich die Mit- Die 
glieder zu einem Golddarlehen bis zu 100 Millionen Dollar bereit er- rec 
klärt, sofern die Erhaltung der Liquidität der EZU dies erfordert. , wird 
Die EZU hat keine eigene Rechtspersönlichkeit, sondern gehört zur Mitg 
Organisation für europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit (OEEC). tritt. 
Doch werden die Vermögenswerte gesondert verwaltet. An der Spitze Vock 
steht ein Direktorium von sieben Mitgliedern, das die Geschäftstätig- Der 
keit abzuwickeln, den Fonds zu verwalten und die sonstigen Aufgaben ursp: 
der EZU auszuführen hat. palscC 
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