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2. Die Europäische Zahlungsunion
Nach dem zweiten Weltkrieg war es sehr schwierig, den internationalen Gege
Handel wieder in Gang zu bringen. Die ersten Handelsbeziehungen trete]
wurden auf Grund bilateraler Verträge und bilateraler Abrechnung Natic
durchgeführt. Eine provisorische Lösung wurde durch das Abkommen D. W
für intraeuropäische Zahlungen und Kompensationen von 1948 innerhalb den,
der ERP-Länder herbeigeführt. Erst die Gründung der Europä- wied!
ischen Zahlungsunion am 18. August 1950 in Paris durch die Kries
Organisation für europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit (OEEC), leicht
der europäischen Verwaltungsstelle des Marshallplans, brachte eine Der
befriedigende Lösung des europäischen Zahlungsverkehrs. Während nat:
gleichzeitig der europäische Handel. weitgehend liberalisiert wurde, 27.1
wurde durch die EZU der europäische Zahlungsverkehr multilateral 54 M
ausgestaltet und die unbeschränkte Konvertierbarkeit der Währungen
der einzelnen Mitglieder untereinander weitgehend gefördert. Die Ver- Aufg
rechnung erfolgt über die BIZ in Basel, der die Mitgliedstaaten zu be- arbei
stimmten Tagen die Salden ihrer Forderungen und Verbindlichkeiten der ]
aus dem Waren- und Dienstleistungsverkehr mit jedem der EZU ange- die S
hörenden Lande zu melden haben. Damit kann also jedes Land aus Zwec
jedem beteiligten Lande, auch. wenn die Zahlungsbilanz mit diesem Dolls
Staat passiv ist, Waren beziehen, sofern es nur über ein entsprechen- teilig
des Guthaben bei der BIZ oder über EZU-Kredit oder über Gold ver- Wäh:
fügt. Durch den Einschluß auch der überseeischen Gebiete der Teil- Die ]
nehmerländer (Sterlinggebiete, franz. Kolonialgebiete usw.) ist der Wäh:
Kreis der angeschlossenen Länder sehr groß. Jedem Land wurde eine gege!
Quote (Kreditlinie) zugeteilt, die 15 %o seines Zahlungsverkehrs mit den Kre
übrigen ERP-Ländern im Jahre 1951 entspricht (für einzelne Länder Es v
wurde der Satz jedoch inzwischen abgeändert). Zunächst wurde verein- Verk
bart, daß für die Dauer von zwei Jahren (bis zum Ablauf des ERP mit schrä
30. Juni 1952) jedes Land der EZU einen Kredit in Höhe seiner Quote jeder
zur Verfügung zu stellen, bzw. von der EZU einen Kredit in gleicher Gesd
Höhe zu erhalten habe. Debetsalden sind in bestimmtem Verhältnis geka
durch Kredite und durch Goldzahlungen abzudecken. Verrechnungs- den
einheit ist der Golddollar. umtz
Im Laufe der Tätigkeit der EZU haben sich jedoch dadurch erhebliche den .
Schwierigkeiten herausgestellt, daß einige Länder, z. B. England und par
Frankreich, ungewöhnlich stark ins Debet gerieten, während andere, Eige]
insbesondere Belgien, die Bundesrepublik und Italien erhebliche Über- Bew!
schüsse aufwiesen. Als daher das Abkommen abgelaufen war und auf gehe
ein Jahr (bis zum 30. Juni 1953) verlängert wurde, haben sich die Mit- Die
glieder zu einem Golddarlehen bis zu 100 Millionen Dollar bereit er- rec
klärt, sofern die Erhaltung der Liquidität der EZU dies erfordert. , wird
Die EZU hat keine eigene Rechtspersönlichkeit, sondern gehört zur Mitg
Organisation für europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit (OEEC). tritt.
Doch werden die Vermögenswerte gesondert verwaltet. An der Spitze Vock
steht ein Direktorium von sieben Mitgliedern, das die Geschäftstätig- Der
keit abzuwickeln, den Fonds zu verwalten und die sonstigen Aufgaben ursp:
der EZU auszuführen hat. palscC
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