Full text: Bankbetriebslehre (Band 8, Abteilung 24)

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Kreditbanken nicht üblich. Auch Hypotheken oder Restkaufgelder auf 
eigenen oder bei Zwangsversteigerungen übernommenen Grundstücken 
sucht man bald abzustoßen. — Geldaufnahme zum Spitzenausgleich bei 
vorübergehender starker Beanspruchung und zur Finanzierung im 
Ex- und Import sind, wenn diese Geschäfte harmonisch auf die ge- 
samte Kreditlage abgestimmt sind, allgemein übliche Bankgeschäfte 
zur Erweiterung der eigenen Kreditmöglichkeiten. 
Die Höhe der aufgenommenen Gelder als zusätzliche Finanzierungs- 
mittel muß stets auf Geschäftsumfang, Finanzstruktur und Liquiditäts- 
lage richtig abgestimmt sein. Zu beachten ist besonders, daß eine Bank 
durch die geforderten Kreditsicherheiten und die Kontrolle des Kredit- 
gebers in ihrer Bewegungsfreiheit eingeengt wird, und daß die Zins- 
sätze für aufgenommene Gelder diejenigen für Bankdepositen wesent- 
lich übersteigen. 
Bankeinlagen sind meist unbeständig. Sie wandern oft nach kurzen 
Fristen, je nach der Entwicklung der Zinssätze und nach den eigenen 
Bedürfnissen der Einleger. Daher sind sie für die Dispositionen im 
aktiven Kreditgeschäft ein unsicherer Faktor. In den Bilanzen sind sie 
unter der Position „Einlagen deutscher Kreditinstitute“ gesondert 
auszuweisen. 
Ob Bankeinlagen zu den Depositen rechnen, ist bestritten, weil hinter 
ihnen ja wieder Kundendepositen stehen. Der Hauptgrund ihrer Ent- 
stehung ist der bargeldlose Zahlungsverkehr und der zwischen den 
Banken sich vollziehende kurzfristige Kreditverkehr. Kleinere Provinz- 
banken unterhalten bei größeren Banken, mit denen sie in ständigem 
Geschäftsverkehr stehen, Einlagen als Liquiditätsreserven. Bei Spar- 
kassen und Genossenschaften äußert sich die Liquiditätsvorsorge durch 
Einlagen bei ihren Zentralinstituten. (Guthaben dieser Zentralen bei 
den Sparkassen und Genossenschaften haben für diese in der Regel den 
Charakter von Nostroverpflichtungen.) Einlagen von Kreditbanken bei 
Korrespondenten in anderen Ländern und bei Lokalbanken an Orten, 
an denen sie keine eigene Filiale haben, dienen dazu, Aufträge für die 
eigene Kundschaft ausführen zu lassen. 
5. Notenausgabe 
Banknoten sind papierene Zahlungsmittel, die als Geld umlaufen. Das 
Recht auf Notenausgabe, das Notenprivileg als öffentlich-rechtliche 
Funktion, hat ausschließlich die Bank deutscher Länder. Alle Noten 
sind als Währungsgeld gesetzliche Zahlungsmittel mit schuldbefreien- 
der Wirkung; sie werden durch die Bestimmungen über Deckungs- 
pflicht, Einlösungspflicht und Umtauschpflicht gesichert. 
6. Pfandbrief- und Obligationenausgabe 
Die öffentlichen und privaten Realkreditanstalten bzw. Bodenkredit- 
institute beschaffen sich die zur Gewährung von langfristigen Krediten 
(Hypothekar- und Kommunalkredite) notwendigen Kapitalien durch 
Ausgabe von Pfandbriefen und Obligationen. Bei den Realkreditan- 
stalten ist die Aufnahme langfristiger Anleihen das überwiegende Pas-
	        
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