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Kreditbanken nicht üblich. Auch Hypotheken oder Restkaufgelder auf
eigenen oder bei Zwangsversteigerungen übernommenen Grundstücken
sucht man bald abzustoßen. — Geldaufnahme zum Spitzenausgleich bei
vorübergehender starker Beanspruchung und zur Finanzierung im
Ex- und Import sind, wenn diese Geschäfte harmonisch auf die ge-
samte Kreditlage abgestimmt sind, allgemein übliche Bankgeschäfte
zur Erweiterung der eigenen Kreditmöglichkeiten.
Die Höhe der aufgenommenen Gelder als zusätzliche Finanzierungs-
mittel muß stets auf Geschäftsumfang, Finanzstruktur und Liquiditäts-
lage richtig abgestimmt sein. Zu beachten ist besonders, daß eine Bank
durch die geforderten Kreditsicherheiten und die Kontrolle des Kredit-
gebers in ihrer Bewegungsfreiheit eingeengt wird, und daß die Zins-
sätze für aufgenommene Gelder diejenigen für Bankdepositen wesent-
lich übersteigen.
Bankeinlagen sind meist unbeständig. Sie wandern oft nach kurzen
Fristen, je nach der Entwicklung der Zinssätze und nach den eigenen
Bedürfnissen der Einleger. Daher sind sie für die Dispositionen im
aktiven Kreditgeschäft ein unsicherer Faktor. In den Bilanzen sind sie
unter der Position „Einlagen deutscher Kreditinstitute“ gesondert
auszuweisen.
Ob Bankeinlagen zu den Depositen rechnen, ist bestritten, weil hinter
ihnen ja wieder Kundendepositen stehen. Der Hauptgrund ihrer Ent-
stehung ist der bargeldlose Zahlungsverkehr und der zwischen den
Banken sich vollziehende kurzfristige Kreditverkehr. Kleinere Provinz-
banken unterhalten bei größeren Banken, mit denen sie in ständigem
Geschäftsverkehr stehen, Einlagen als Liquiditätsreserven. Bei Spar-
kassen und Genossenschaften äußert sich die Liquiditätsvorsorge durch
Einlagen bei ihren Zentralinstituten. (Guthaben dieser Zentralen bei
den Sparkassen und Genossenschaften haben für diese in der Regel den
Charakter von Nostroverpflichtungen.) Einlagen von Kreditbanken bei
Korrespondenten in anderen Ländern und bei Lokalbanken an Orten,
an denen sie keine eigene Filiale haben, dienen dazu, Aufträge für die
eigene Kundschaft ausführen zu lassen.
5. Notenausgabe
Banknoten sind papierene Zahlungsmittel, die als Geld umlaufen. Das
Recht auf Notenausgabe, das Notenprivileg als öffentlich-rechtliche
Funktion, hat ausschließlich die Bank deutscher Länder. Alle Noten
sind als Währungsgeld gesetzliche Zahlungsmittel mit schuldbefreien-
der Wirkung; sie werden durch die Bestimmungen über Deckungs-
pflicht, Einlösungspflicht und Umtauschpflicht gesichert.
6. Pfandbrief- und Obligationenausgabe
Die öffentlichen und privaten Realkreditanstalten bzw. Bodenkredit-
institute beschaffen sich die zur Gewährung von langfristigen Krediten
(Hypothekar- und Kommunalkredite) notwendigen Kapitalien durch
Ausgabe von Pfandbriefen und Obligationen. Bei den Realkreditan-
stalten ist die Aufnahme langfristiger Anleihen das überwiegende Pas-