a Al.
(3) Die Längen der Schienen und die Schienenlochung, welch letztere die Art
der zu verwendenden Laschen bestimmt, sind wie folgt festgesetzt:
Baulänge der Art
; normalen Ausgleichschienen der Bemerkung
Schiene Schiene
TO ir | zz | in Lasche
698 12,0 11,96 / 11,92 | 11,88 © Die Länge der
7d 15,0 14,96 14,92 / 14,88 Schienen 74 bezw.
a © 18,0 17,955 17,910 17,865 59 94 einschliesslich
8b 12,0 11,96 11,92 11,88 8b * der beiden Blätter
9d 15,0 14,96 14,92 14,88 9d beträgt:
9° 18,0 17,955 | 17,910 17,865 8b 15,22 m, 15,18 m
10? 12,0 11,96 11,92 11,88 | 9 15,14, 15,10 ,,
11? 12,0 11,96 11,92 11,85 SE
(4) Ausser den voraufgeführten Längen sind noch Schienen 6°, 8°, 10% und 11%
von 10,0 m Länge nebst den Ausgleichschienen von 9,960 — 9,920 — 9,880 m Länge
und Schienen 7%, 91 von 12,0 m Baulänge nebst den Ausgleichschienen von
11,960 — 11,920 — 11,880 m Baulänge, sowie Schienen für den Uebergang vom
stumpfen Stoss zum Blattstoss in einer Baulänge von 7,5 und 12,0 m bezw. 7,61
und 12,11 m Länge einschliesslich des nur an einem Ende befindlichen Blattes
vorgesehen. (Vergl. 8 9%.)
(5) Für Krümmungen mit Halbmessern unter 150 m sind zu den Schienen 10°
und 11%? ausser den oben angegebenen Ausgleichschienen noch solche von 11,84
und 11,80 bezw. 9,84 m Länge erforderlich. (Vergl. 8 13c.)
S 3.
(ı) Die Holzschwellen sind für alle Oberbauanordnungen von gleichem Quer-
schnitte, auch erhalten sie im Allgemeinen bei den Gruppen I und II gleichmässig
die Länge von 2,7 m, bei der Gruppe III eine Länge von 2,5 m.
(2) Die Bohrung der Holzschwellen muss sich bei den Gruppen I und II, bei
welchen nur die Schwellenschraubenbefestigung Anwendung findet, nach der Art
der Schienenbefestigung richten.
(3) Bei den Holzschwellen muss der nachtheilige Einfluss, welchen die Un-
genauigkeiten der Oberbautheile auf die Spurweite haben, dadurch ferngehalten
werden, dass die Schwellenlöcher, den wechselnden Ungenauigkeiten folgend, erst
unmittelbar vor dem Verlegen der Schwellen in grösseren oder geringeren Abständen
gebohrt werden. (Anweisung für das Verlegen des Oberbaues 8 1%) Im Uebrigen
ist die Bohrung von der Spurweite abhängig.
(4) Bei den eisernen Schwellen sind der Walzquerschnitt und die Pressform
an den Enden für alle Anordnungen die gleichen. Die Länge ist wie bei den Holz-
schwellen im Allgemeinen auf 2,7 bezw. 2,5 m festgesetzt. Die Schwellen der
Gruppen I und III haben die gleiche Lochung. Für die Schwellen der Gruppe II
ist durch die grössere Schienenfussbreite und die stärkere Hakenschraube eine
besondere Lochung bedingt. Eine Aenderung der jeweiligen Lochung tritt bei den