und II zu verwenden. Es stimmt nämlich die Bohrung der beiden Löcher am
Ende der vorgenannten Schienen mit der Bohrung der entsprechenden Schienen
der Gruppen I und II genau überein,
(5) Für die Verbindung der älteren Schiene 6”? mit den Schienen der Gruppe I
sind Uebergangslaschen vorgesehen, welche insofern von den gewöhnlichen Laschen
der Gruppe I abweichen, als auf der einen Seite die Lochung und die Klinkung
für Schienen 6% vorgesehen ist. Für den Uebergang von der Schiene 6? zu den
Schienen der Gruppen II und III sind entsprechend bearbeitete Flachlaschen an-
geordnet.
(6) Die Stemmlaschen zur Verhinderung des Schienenwanderns werden an
den Schienen der Gruppen I und II verwendet. Sie haben den Querschnitt der
Laschen 10* und sind für beide Gruppen völlig gleich. Jede Schiene von 12 oder
15 m Länge erhält eine Stemmlasche, die 18 m langen Schienen erhalten zwei
Stemmlaschen. In Gefällen und Steigungen von 1:1000 an und in wagerechten
Bremsstrecken sind auch an jeder Schiene von 12 m oder 15 m Länge zwei
Stemmlaschen anzubringen, sofern der Verkehrsumfang ein stärkeres Wandern der
Schienen erwarten lässt.
$ 5;
(1) Die Unterlagsplatten kommen bei Eichen- und Buchenschwellen als Haken-
platten H E6 bezw. 8 (Unterlagsplatten mit Haken) auf allen Stossschwellen und
einem Theil der Mittelschwellen, als sogenannte offene Unterlagsplatten für die
übrigen Mittelschwellen zur Anwendung. Die letzteren werden bei minder bean-
spruchten Gleisen auch auf kiefernen Mittelschwellen angeordnet.
(2) Die Hakenplatten werden stets, die offenen Unterlagsplatten nur in Krüm-
mungen oder bei besonderer Beanspruchung des Gleises mit 3 Schwellenschrauben
befestigt.
‘ (3) Die Hakenplatten sind anzubringen auf den Stossschwellen und
a) in wagerechten Gleisen auf den 2 Mittelschwellen unter der Stemmlasche,
b) in wagerechten Bremsstrecken und in Gleisen mit Neigungen bis 1: 200
auf den 4 Mittelschwellen unter den Stemmlaschen,
ec) in Gleiskrümmungen mit Halbmessern von 500 m und darunter auf
8 Mittelschwellen (davon 4 unter den Stemmlaschen) für eine Schienen-
länge von 12 m und auf 6 bezw. 10 Mittelschwellen für die Schienen-
längen von 10 und 15 m,
d) in stärker als 1 : 200 geneigten Gleisen oder Krümmungen mit Halbmessern
von 250 m und darunter auf allen Mittelschwellen.
In Tunneln und in Wegübergängen sind die Hakenplatten auch auf allen
Mittelschwellen anzuwenden, um in diesen Fällen die Auswechslung der Hölzer
möglichst einzuschränken.
(4) Die Hakenplatten H E6 bezw. 8 haben für die Gruppen I und II sowie
für den Oberbau 10* H der Gruppe II das gleiche Walzprofil erhalten. Ein Unter-
schied besteht bei den fertigen Platten nur in der Lage und Grösse des inneren
Loches, welches von der Fussbreite, und in der Höhe des Hakenhohlraumes, welche
von der Fussdicke abhängig ist.
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