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(5). Die Verbindung älterer Schienenformen mit den breitköpfigen Schienen 8
und 9 ergiebt meist ungenügende Laschenquerschnitte. Es ist daher der Uebergang
stets durch Einschieben einer Schiene 6, für welche die Uebergangslaschen in den
Oberbauanordnungen dargestellt sind, zu vermitteln. Der Bedarf an besonderen
Laschen für den Uebergang von der älteren Schienenform zur Schiene 6 ist in der
Materialnachweisung zuzusetzen.
(6) Bei Oberbau 10* E, 10% H, 11% E und 11* H ist hinsichtlich der im Zuge der
Gleisbaustrecken liegenden Brücken die Bestimmung des Erlasses I D 474 (E.-N.-Bl. 1898
S. 48) zu beachten. (Vergl. $ 11% der Oberbauanordnungen.)
(7) Hinsichtlich der Lagerung der angelieferten Materialien sind die besonders
gegebenen Weisungen zu beachten. Die nachfolgenden Bestimmungen beziehen
sich auf das Verlegen neuer Gleise und auf das Verfahren beim Umbau vorhandener
und im Betriebe befindlicher Gleise.
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