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(3) Der Oberbau mit Schienen 7° (Anlage 3*, © und 4) findet auf allen Brücken
Anwendung. Durch denselben wird die zerstörende Einwirkung der Schienenstösse
auf die Fahrbahn und das die Anwohner und den Strassenverkehr belästigende
Geräusch vermindert. Auch auf anderen geeigneten Strecken, besonders solchen
mit gemauertem Unterbau oder ungünstigem Bettungsmaterial, kann dieser Oberbau
verlegt werden. Die Schwellenzahl, 20 oder 21 Stück auf eine Gleislänge von
15 m, richtet sich nach den entsprechenden Bestimmungen unter 8 9!l. Die Ver-
wendung des Oberbaues 7% bei ungünstigem Bettungsmaterial unterliegt der
besonderen Genehmigung.
(4) Ausser den normalen Schienen 7% von 15,00 m Baulänge bezw. 15,22 m
Länge einschliesslich der Blätter und den hierzu gehörigen Ausgleichschienen, sind
noch Schienen 7“ von 12,00 m Baulänge bezw. 12,22 m Gesammtlänge vorgesehen,
um in der Nähe von Wegübergängen oder kleineren Brücken eine Verschiebung
der Stösse in der Weise zu ermöglichen, dass in den Wegübergang oder auf die
Brücke kein Schienenstoss zu liegen kommt. Die Schwellen in den Wegübergängen
sind, wie bei dem Oberbau mit Schienen 6° angegeben, mit Hakenplatten bezw.
dicken gusseisernen Hakenplatten zu versehen. Zum Uebergang von den Schienen 74
zu den Schienen 6°, 7° sind Uebergangsschienen 71 von 7,5 und 12,0 m Bau-
länge (7,61 und 12,11 m ganzer Länge) vorgesehen, welche an dem einen Ende
für den stumpfen Stoss der letztgenannten Schienen eingerichtet sind. An diesem
stumpfen Uebergangsstoss finden die gewöhnlichen Laschen der Schienen 6° Ver-
wendung. Durch die verschiedenen besonders geformten Uebergangslaschen (vergl.
Anlage 19—22) können an den stumpfen Stoss der Uebergangsschiene 7% auch die
übrigen Schienenformen angeschlossen werden.
(5) Der- Oberbau mit Schienen 7° (Anlage 5 und 6) ist zur Verwendung in
längeren Tunneln bestimmt. Auch kann je eine einzelne Schienenlänge (18 m)
dieses Oberbaues im Zuge des Oberbaues mit Schienen 6° eingelegt werden, wenn
Schienenstösse auf kleineren offenen Brücken oder in Wegübergängen vermieden
werden sollen und die 12 m lange Schiene 6° hierzu nicht ausreicht. Die Holz-
schwellen in den Wegübergängen erhalten Hakenplatten, die eisernen Schwellen
sind mit dicken gusseisernen Hakenplatten zu verlegen. In solchen Tunneln, in
welchen starke Rostbildung auftritt, soll nur der Oberbau 7° HE mit Hakenplatten
auf allen Schwellen Anwendung finden. Die Länge der Querschwellen soll der
Regel nach auch bei diesem Oberbau 2,7 m betragen; sie ist entsprechend kürzer
zu wählen, wenn die Weite des.Mauerwerks im Tunnel diese Schwellenlänge nicht
zulässt.
S 10.
Die Oberbauanordnungen der Gruppe II sind:
a) für Linien mit erheblicherem Schnellzugsverkehr,
b) für Linien, auf denen besonders schwere oder schnellfahrende Züge in
dichter Folge verkehren,
bestimmt.
Für die einzelnen Anurdnungen mit Schienen 8® (Anlage 72%, © und 8), 9%
(Anlage 9%, © und 10) und 9° (Anlage 11 und 12) sind die entsprechenden Vor-
schriften für die Gruppe I zu beachten.