Die Längen der Schienen und die Schienenlochung, welch letztere die Art der
zu verwendenden Laschen bestimmt, sind wie folgt festgesetzt:
Länge der Art
Schiene normalen Ausgleichschienen der Bemerkung
Schiene
Nr. m m. | m es m Lasche
6d 12,0 11,96 11,92 1,88 6d [WDie Länge der
7b 15,0 14,96 BF 14,92 IE 14,58 70 | Schienen 7b bzw.
7C 18,9 | 17,955 | 17,910 | 17,065 6d 9b einschliesslich
8a 12,0 / 11,96 | 11,92 | 168SS | 8a der beiden Blätter
9b 15,0 | 14,96 14,92 14,88 9b beträgt:
9c 18,0 17,955 17,910 17,865 8a j5,22m, 15,18 m
10a 12,0 Sa, 96 11,92 11,88 10a 1614, 16,10,
11a 12,0 11,96 | 1192 SS Na
Ausser den vor aufgeführten Längen sind noch Schienen 6d, 8a, 10a und 11a von
10,0 m Länge und Schienen 7b, 9b von ı2,om Länge, sowie Schienen für den Ueber-
gang vom stumpfen Stoss zum Blattstoss in einer Baulänge von 7,5 m bezw. 7,61m
Länge einschliesslich des nur an einem Ende befindlichen Blattes vorgesehen. (Vergl. 8 9.)
Für Krümmungen mit Halbmessern unter 150m sind zu den Schienen 10a und
11a, ausser den oben angegebenen Ausgleichschienen, noch solche von 11,84 und 11,80 m
Länge erforderlich. (Vergl. 813.)
Die Querschwellen sind für alle Oberbauanordnungen auf Holzschwellen von
gleichem OQuerschnitte, auch erhalten sie im allgemeinen bei den Gruppen I und II
gleichmässig die Länge von 2,7 m, bei der Gruppe III eine Länge von 2,5 m. Bei den
eisernen Schwellen ist der Walz-Querschnitt bezw. die Pressform an den Enden für alle
Anordnungen die gleiche. Die Länge ist wie bei den Holzschwellen im allgemeinen
auf 2,7 bezw. 2,5 m festgesetzt. Die Schwellen der Gruppen I und III haben die gleiche
Lochung. Für die Schwellen der Gruppe II ist durch die grössere Schienenfussbreite
und die stärkere Hakenschraube eine besondere Lochung bedingt. Eine Aenderung der
jeweiligen Lochung tritt bei den für Gleiskrümmungen bestimmten Querschwellen nur
dann ein, wenn das Maass des Krümmungshalbmessers kleiner als 200 m ist. In diesem
Falle vermindert sich auch nur der Abstand der beiden inneren Löcher, der Abstand
des inneren Loches vom äusseren und die Lochgrösse bleiben unverändert. Zur be-
sonderen Kennzeichnung erhalten diese Schwellen an dem einen Ende ein rundes Loch
von 20 mm Durchmesser. Kommen ausnahmsweise kürzere Schwellen zur Verwendung,
weil für die normale Schwellenlänge der Raum fehlt (vergl. $ 9, 7cE und gcE) so
bleiben selbstverständlich der Querschnitt und die bezügliche Lochung unverändert.
Eine abweichende Lochung erhalten die Querschwellen für die 50mm dicken Haken-
platten in Wegübergängen (vergl. $ 9, 6d E).