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sind mit Ausnahme der unteren Kopffläche, welche auf den Schienenfuss aufzuliegen
kommt, die gleichen Formen beibehalten. Zur Unterscheidung tragen die Schwellen-
schrauben der Gruppen I und III die der Schienengrundform der Gruppe I entnommene
Ziffer 6, die der Gruppe II die Ziffer 8. Die Verschiedenheit der Hakennägel ist an
der Neigung der unteren Kopffläche ohne Weiteres erkennbar.
58.
Die Laschenschrauben und die Hakenschrauben können mit Bundmuttern
oder mit gewöhnlichen Muttern zur Anwendung gelangen. Bei Bundmuttern werden
Federringe zur Verhinderung des Losrüttelns nicht angebracht, bei gewöhnlichen Muttern
können einfache oder doppelte Federringe (Sprungringe) angewendet werden. Die
Hakenschrauben zu den dicken Hakenplatten ın Wegübergängen usw. sind stets mit
Mutternstellkappen gegen Losrütteln zu sichern.
Die Laschenschrauben aller Gruppen sind abgesehen von den Laschenschrauben
zu den Schienen 11a bis auf die wechselnde Schaftlänge völlig gleich. Die Haken-
schrauben der Gruppen I und III sind unter sich gleich, Die Hakenschraube der Gruppe 1!
hat einen grösseren Gewindedurchmesser erhalten und zeigt dem entsprechend stärkere
Formen. Die Hakenschrauben zu den dicken Hakenplatten in Wegübergängen haben
für alle Gruppen den grösseren Gewindedurchmesser und die stärkere Form der Haken-
schrauben der Gruppe II erhalten. Dem entsprechend ist nur eine Mutternstellkappe für
39 mm Schlüsselweite erforderlich.
Die Schlüsselweite der Laschenschrauben beträgt mit Ausnahme der Laschen-
schraube für die Schiene 11a durchweg 39mm; bei den Hakenschrauben, mit Aus-
nahme der Hakenschrauben für die dicken Hakenplatten in Wegübergängen, für die
Gruppen I und III 33 mm, bei denen der Gruppe II 39mm. Die Laschenschraube für
die Schiene 11a hat eine Schlüsselweite von 33 mm. Es sind daher für alle Oberbau-
anordnungen nur Schlüssel von 34,5 und 40,5 mm Maulweite erforderlich.
56:
Die Oberbauanordnungen der Gruppe I sind fortan auf allen Hauptbahnen
auszuführen. ;
Der Oberbau 6dH bezw. 6d E (Anlage ı und 2) ist auf allen von Schnellzügen
nicht befahrenen Strecken und auf Schnellzugsstrecken mit gutem Untergrund und
Bettungsmaterial unter Verwendung von 15 Schwellen für eine Gleislänge von ı2 m
anzuordnen. Ist der Bahnuntergrund oder das zur Verfügung stehende Bettungsmaterial
von ungünstiger Beschaffenheit, so sind auf Schnellzugsstrecken 16 Schwellen auf 12 m
Gleislänge zu verlegen. In Gleiskrümmungen mit Halbmessern von 500m und darunter
kann die Schwellenzahl nöthigenfalls auf ı2 m Gileislänge um eine Schwelle vermehrt
werden. Um in der Nähe von Wegübergängen oder kleineren Brücken eine Ver-
schiebung der Schienenstösse in der Weise zu ermöglichen, dass in den Wegübergang
oder auf die Brücke kein Schienenstoss zu liegen kommt, sind ausser der normalen
Schienenlänge von ı2 m noch Schienen von 10m Länge vorgesehen. Reicht in solchen
Fällen die 12m lange Schiene nicht aus, so sind 18 m lange Schienen 7C einzulegen.
Soweit bei Gleisen in Wegübergängen die Schwellen durch das Wegmaterial über-
deckt werden, sind die hölzernen Schwellen zur Erzielung einer möglichst dauerhaften