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jedem Einzelfalle genau nachgeprüft werden, ob die Außenstände in der ver:
buchten Höhe voll einbringlich sind oder ob auf Grund gewisser Anzeichen D:
(schlechte Geschäftslage des Schuldners, Zahlungsstockungen, geschäftlicher ge
Zusammenbruch, Vergleichsverhandlungen usw.) eine volle oder teilweise
Gefährdung der Forderungen angenommen werden muß. Das Handelsgesetz:-
buch schreibt im $ 40 Abs.3 vor: „Zweifelhafte Forderungen sind nach
ihrem wahrscheinlichen Werte anzusetzen, uneinbringliche Forderungen
abzuschreiben.“ Genau wie bei den Anlagen und Waren muß also für den
Bilanzstichtag eine Neubewertung erfolgen; nur der auf’ Grund vorsichtiger san
kaufmännischer Erwägung ermittelte wahrscheinliche Einbringungswert darf
bilanziert werden. W
Der Gesamtbetrag der Debitoren verringert sich also um den voraussicht- un
lich uneinbringlichen Teil, der an sich betrachtet einen Verlust bedeutet, da N
dem Ausgang vom Debitorenkonto kein Eingang eines Gegenwertes gegen: A
übersteht. Sieht man aber die Kreditgewährung als wesentliche Voraus: Du
sefzung des Geschäftsbetriebes und die damit verbundenen Ausfälle an aus- bu
stehenden Forderungen als unvermeidlich an, so kann man die Wertminde-
rungen der Debitoren als Aufwendungen im Dienste der gesamten Umsatz: =
tätigkeit auffassen. Daraus folgt dann, daß man sie zu Lasten des Umsatz: Bes
kontos (Gewinn: und Verlustkonto) wie Aufwendungen an Stoffen und
Diensten verrechnet. Umgekehrt sind spätere Eingänge, soweit sie über den
als wahrscheinlich angenommenen Wert der Forderungen hinausgehen, als
Erträgnis dem G. u. V.: Konto gutzuschreiben. Q)
1. Uneinbringliche Forderungen
Besteht keine Aussicht, daß ein Schuldner seinen Verpflichtungen
nachkommt und erweist sich auch eine zwangsweise Eintreibung als aussichts-
los, so muß die Forderung an ihn vollständig abgeschrieben werden. Will man er
diesen Schuldner noch weiter unter Kontrolle halten, so kann man ihn mit als
einem Erinnerungswert von AM 1.— in den Büchern vorläufig weiterführen.
Beispiel: Das Debitorenkonto weist als Saldo einen Bestand von AM 20 000.—
auf. Der Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Schuldners S.,
von dem wir AM 1000.— zu fordern haben, ist mangels Masse abgelehnt worden.
Die übrigen Debitoren sind einbringlich,
Buchungen: Umsatzkonto (G. u. V.-Konto) an Debitorenkonto . . AM 1000.— CK
Bilanz an Debitorenkönto 2... 2 N RM 19000. dı
Der auf die Bilanz zu übertragende Bestand an Debitoren vermindert sich um %
RM 1000.—; dem entspricht die Erhöhung der Aufwendungen im Umsatzkonto um di
den gleichen Betrag, %
2. Zweifelhafte (dubiose) Forderungen =
Hier ist nicht die ganze Forderung verloren, sondern nur ein Teil der: D
selben uneinbringlich. Die Höhe des Verlustes steht in der Regel C
noch nicht fest und muß durch Schätzung ermittelt werden. Aus Gründen 1
einer genauen Kontrolle empfiehlt es sich, zuerst die dubiosen Forderungen A
von den übrigen durch die Buchung: Dubiosenkonto an Debitorenkonto zu lu
trennen.‘) fä
*). Bei kleineren Betrieben erscheint es ausreichend, im Kontokorrentbuch und
im Debitorenkonto durch besondere Merkzeichen (zweifelhaft, oder x in roter Tinte) D
die dubiosen Kunden hervorzuheben. Bei FE Sere m Kundenkreis wird nicht nur ein X
Sonderkonto im Hauptbuche (Konto zweifelhafte Forderungen, Dubiosenkonto) ge: li
führt, sondern auch eine Aussonderung der „faulen Kunden“ aus dem Kontokorrent- X
buch zum Zwecke schärferer Beobachtung in ein „Skontro zweifelhafter Forderungen“ ZU
vorgenommen,
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