Full text: Buchhaltung und Abschluß (Band 2, Kapitel 1)

Buchhaltung 51 
Arten von Konten den ‚gleichen Charakter haben und alle sogenannten Aus- 
nahmefälle (wie transitorische, antizipative Buchungen usw.) als ‚Regelfälle 
erscheinen. 
12. Bilanzvorschriften für die AG und KGaA 
a) Formelle Gestaltung (Gliederungsvorschriften) 
Durch die kleine Aktienrechtsnovelle (Notverordnung vom 19. 9. 1931). sind die 
Bilanzierungsvorschriften / für die AG wesentlich erweitert worden. Mit geringen 
Änderungen sind diese Vorschriften in das neue Aktiengesetz vom 30. 1. 1937 über: 
nommen worden. 
8 129 stellt ausdrücklich fest, daß auch für die AG die grundsätzlichen Vor- 
schriften über ordnungsmäßige Buchführung und Bilanzierung (88 38 ff. HGB. vgl. 5. 10 f£.) 
in Geltung bleiben. Der Jahresabschluß ist so klar und übersichtlich aufzustellen, daß 
er den Beteiligten einen möglichst sicheren Einblick in die Lage der Gesellschaft 
gewährt. Außer dieser allgemeinen Formvorschrift hat der Gesetzgeber im $ 131 ein 
Grundschema für die Bilanzierung der AG gegeben, welches, soweit nicht der 
Geschäftszweig eine andere Gliederung bedingt, für den Jahresausweis zu verwenden 
ist. Das Bilanzschema enthält aber nur Mindestanforderungen; eıne weitere Aufgliede: 
rung ist gestattet und evtl. geboten. Da dieses Schema vor allem die Verhält- 
nisse bei Industrieunternehmen berücksichtigt, so entspricht es nicht voll oder nur 
teilweise der Struktur der Betriebe anderer Branchen. Diese müssen daher eine ihrem 
Vermögens: und Kapitalaufbau angepaßte Gliederung vornehmen, soweit nicht die 
Reichsregierung für einzelne Branchen besondere _Formblätter für die Bilanzgliederung 
obligatorisch gemacht hat.!) 
Die Aktivseite des Bilanzschemas für Aktiengesellschaften enthält 
vier Hauptgruppen: 
I. Rückständige Einlagen auf das Grundkapital. Dieser Posten ist dem Nennwert 
des gesamten Grundkapitals, einschließlich des_nicht voll eingezahlten, als Forderung 
an die Aktionäre gegenüberzustellen. 
II. Anlagevermögen. Hier wird eine Trennung zwischen bebauten Grund: 
stücken und unbebauten Grundstücken gefordert. Die bebauten Grund- 
stücke sind aufzugliedern in Grundstücke mit Geschäfts: und Wohn- 
gebäuden und solche mit Fabrikgebäuden oder anderen Baulich- 
keiten. Maschinen und maschinelle Anlagen, auch wenn sie feste 
Bestandteile von Gebäuden geworden sind, sind gesondert auszuweisen. Werk: 
zeuge, Betriebs: und Geschäftsausstattung sind getrennt von den Maschinen aufzu- 
führen, weil hier nicht der gleiche Abschreibungssatz anwendbar ist. Immaterielle 
Werte (Konzessionen, Patente, Lizenzen, Markenrechte, Geschäftswert usw.) er: 
scheinen gleichfalls in einem Sonderposten, dessen weitere Detaillierung freigestellt ist. 
Die Beteiligungen sind als besondere Gruppe innerhalb des Anlagever- 
mögens aufzuführen. Es gehören hierhin Beteiligungen an einer Personengesellschaft 
als Komplementär, Kommanditist oder stiller Teilhaber und an einer Kapitalgesell: 
schaft als Anteilseigner einer GmbH, als Aktionär einer AG (KGaA) oder als 
Kuxeninhaber einer Gewerkschaft. Aktien und Kuxe gelten nur dann als Beteiligung, 
wenn es sich um einen ansehnlichen Teil des Gesamtkapitals handelt, der mit der 
Absicht dauernder Einflußnahme erworben wurde. „Im Zweifel“ wird eine Beteiligung 
dann als gegeben erachtet, wenn. der Anteil des Grundkapitals oder die Gesamtzahl der 
Kuxe insgesamt _25 % beträgt; es_können _aber_auch_ kleinere _Pakete_den Charakter einer 
1) Besondere Formblätter für die Gliederung des Jahresabschlusses (Bilanz: 
schemata) sind für eine Anzahl von Branchen auf Grund des 8 134 Aktiengesetz an: 
geordnet worden: z.B. für Hypothekenbanken, Bahnen des allgemeinen Verkehrs und 
nebenbahnähnliche Kleinbahnen, Straßenbahnen und straßenbahnähnliche Kleinbahnen. 
Für die Kreditbanken gilt das Formblatt der Verordnung vom 17. 1. 1936 (Zwischen: 
bilanz und Jahresabschluß). Es bestehen weiter Vorschriften über die Bilanzierung 
gemeinnütziger Wohnungsaktiengesellschaften. Das Aktiengesetz ermächtigt die Reichs- 
regierung, für Konzernunternehmungen Vorschriften über die Aufstellung eines eigenen 
und über die Aufstellung eines gemeinschaftlichen Jahresabschlusses zu erlassen. (Vgl. 
auch_Erste Durchführungsverordnung zum Aktiengesetz vom 29, 9. 1937.) 
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d Band II. Kapitel 1
	        
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