Full text: Wirtschaftliches Rechnen (Band 3, Kapitel 3)

Wirtschaftliches Rechnen 
6. Von einer Ware werden verkauft: am zahlt AM 50 000.— bereits am 30. Juni, 
10. Juni 3570 kg ä AM 2,75, Ziel 3 Monate; AM 30 000.— am 30. August. Wann sind 
am 17. Juni 1600 kg ä .A.4 2,50, Ziel 3Mo- die restlichen AM 20 000.— fällig? 
nate: am 25. Juni 2900 kg ä AM 2,60 bar 
mit 1% Skonto; am 5. Juli 3100 kg 4 AM Ergebnisse: 1. Aufgerundet 33 Tage, 
2,79, Ziel 1 Monat. also der 18. Juli. — 2. Aufgerundet 12 Tage, 
Für welchen gemeinsamen Veıfalltag also der 29. Juli. — 3. 21 Tage, also 1. Des 
können diese Verkäufe gutgeschrieben zember. — 4. 20. Dezember; Gutschrift rd. 
werden? RAM 13282,—. — 5. 29 Tage, also 24. Juni. 
7. Jemand hat eine Schuld von AM — 6. 13. August. — 7. 270 Tage, also 
100 000.—, fällig am 30. September. Er 30. Juni des folgenden Jahres, 
L. Das Kontokorrentrechnen 
4. Begriff und rechtliche Grundlagen 
Kontokorrent bedeutet jede laufende Rechnung, welche über die zwischen 
zwei Geschäftsfreunden abgeschlossenen Geschäfte geführt wird. Im 
juristischen Sinn liegt ein Kontokorrent erst dann vor, wenn die aus dem 
Geschäftsverkehr mit einem Kaufmann entstehenden beiderseitigen An- 
sprüche und Leistungen nebst Zinsen in Rechnung gestellt und in regel 
mäßigen Zeitabständen durch Feststellung und Verrechnung des für den 
einen oder anderen Teil sich ergebenden Überschusses ausgeglichen werden. 
($ 355 HGB.) Die einzelnen gegenseitigen Forderungen können also weder 
selbständig geltend gemacht, noch aufgerechnet werden. Sie sind viel: 
mehr Rechnungsposten, die bis zum Abrechnungstag als gestundet gelten. 
Wird am Schluß einer Rechnungsperiode die vom Kontoführer vorgenommene 
Abrechnung vom Kontoinhaber anerkannt, so gelten die Einzelforderungen 
als getilgt, und nur der sich ergebende Soll» oder Habensaldo besteht als 
einziger Schuld: oder Forderungsposten weiter. Die Bedeutung des Kontos 
korrents besteht also darin, daß die sich aus den geschäftlichen Beziehungen 
ergebende Abrechnung durch periodische Feststellung eines einzigen Postens 
vereinfacht wird. 
Man unterscheidet Kontokorrente im Waren: und Dienstleistungsverkehr 
und im Bankverkehr. Wenn ein Kunde dauernd Schuldner der Bank auf 
Grund einer Kreditgewährung oder aber dauernd Gläubiger der Bank auf 
Grund von Depositeneinlagen bleibt, so entsteht kein eigentliches Konto- 
korrent im juristischen Sinne, sondern nur eine sogenannte offene Rechnung, 
weil die Ansprüche und Leistungen nicht beiderseitig sind. Jedoch finden im 
Bankverkehr auch für solche einseitigen Schuld: bzw. Forderungskonten die 
den Kontokorrentverkehr betreffenden Rechtsgrundsätze Anwendung. Der 
bankmäßige Kontokorrentverkehr gestattet dem Kunden, über den gewährten 
Kredit in allen möglichen Formen (durch Abhebung, Scheck, Trassierung, 
Überweisung usw.) und zu beliebiger Zeit zu verfügen und diesen Kredit nach 
Abdeckung wiederum ohne besondere Verhandlung von neuem in Anspruch 
zu nehmen. _ 
Das Kontokorrentkonto wird in gebundenen Büchern, auf losen Blättern 
oder auf Karteikarten geführt. Es trägt als Überschrift den Namen des 
Kunden, dessen Adresse und die Kontonummer. In vielen Fällen werden am 
Kopf des Kontos auch Aufzeichnungen über die Höhe des eingeräumten 
Kredits, die Art der Deckung, den Wert des Effektendepots usw. gemacht. 
Im Bankverkehr werden manchmal auch die wichtigsten Konditionen, sofern 
sie von den normalen Bedingungen abweichen, am Kontokopf vermerkt. Auf 
jedem Kontokorrentkonto sind mindestens folgende Spalten vorgesehen: 
Lieferung 1 _ 
w Band III Rapitel 3 
91 
7
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.