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durch den Registerrichter unverzüglich im. Reichsanzeiger und in den Gesellschafts:
blättern bekanntgegeben. Erst nach der Eintragung können die Aktien oder Zwischen:
scheine ausgegeben werden: vorzeitige Ausgabe hat Nichtigkeit zur Folge ($ 34, 4).
Stufengründung ($ 30)
Trotz ihrer großen Seltenheit ist die Stufengründung, bei welcher die fünf Gründer
nicht alle Aktien übernehmen, beibehalten worden, vor allem um auch Kapital-
schwächeren die wegen der Heraufsetzung des ‚erforderlichen Mindestkapitals auf
RM 500 000.— erschwerte Gründung einer Aktiengesellschaft zu ermöglichen. Ehe der
Gründungsbericht erstattet wird, sind alle noch nicht übernommenen Aktien zu
zeichnen. Ein Duplikat der Zeichnungsscheine sowie ein Verzeichnis aller Aktionäre
sind neben den anderen bei einer gewöhnlichen Anmeldung einzureichenden Berichten
und Urkunden dem Registerrichter zu übergeben. Nach der Überprüfung hat das
Gericht eine Hauptversammlung der Aktionäre einzuberufen, die unter der Leitung
des Registerrichters steht. Erst diese Hauptversammlung kann über die Errichtung der
Gesellschaft Beschluß fassen.
Erwerb eines Aktienmantels
Eine verschleierte Gründung liegt vor, wenn jemand die Aktien eines Unter:
nehmens, das die Absicht hat, in Liquidation zu treten, oder daß als heimfälliges
Unternehmen seinen Daseinszweck erfüllt hat, aufkauft, um den inhalts- und leblos
gewordenen Wirtschaftskörper wieder zu neuem Leben zu erwecken (Erwerb eines
Aktienmantels oder einer Aktienfasson). Nach dem Ankauf der Aktien eines solchen
Unternehmens werden erforderlichenfalls der Name, der gesetzliche Zweck der Gesell:
schaft und der Standort geändert. Durch Kapitalerhöhung werden dann die Mittel zur
Führung des neuen Unternehmens geschaffen. Die Motive solcher Fassongründungen, die
juristisch eine einfache Kapitalerhöhung darstellen, sind: Vermeidung von Gründungs-
Formalitäten, die Möglichkeit der Ersparnis an Gesellschaftssteuern, wenn die Kosten
des erworbenen Aktienmantels geringer sind als die Gesellschaftssteuern, vorläufige
Geheimhaltung des Namens der neuen Unternehmer und des Zweckes der Unter-
nehmung,
Miet: oder pachtweise Übernahme
Nicht zur Vermeidung der Nachprüfung, sondern aus steuerlichen Gründen wer:
den zuweilen folgende Formen der Gründung statt der Sachgründung gewählt. Eine
neue Gesellschaft erscheint als Bargründung. Sie übernimmt die Waren und Mobilien
eines bestehenden Handelsunternehmens allmählich durch Kauf und mietet dessen
Räume. Durch langsame Liquidation läßt man das alte Unternehmen totlaufen. Handelt
es sich um ein Fabrikunternehmen, so werden die Anlagen gepachtet oder gemietet, die
Fabrikate und Rohstoffe durch Kauf erworben, die Forderungen zediert usw. Das alte
Unternehmen ist dann nur eine Verwaltungsgesellschaft für Gebäude, Grundstücke,
Maschinen usw., die jährlich ihre Pacht- oder Mieteinnahmen oder ihre Beteiligung am
Gewinn verbucht. Auf diese Weise werden die bei der Übergabe von Grundstücken
entstehenden höheren Gesellschaftssteuern sowie Grunderwerbs- und Zuwachssteuern
erspart.
Gründungskosten und dauernde Mehrkostender AG
Bei der Gründung einer AG übernehmen die Gründer in der Regel alle Grün-
dungskosten, um die Gesellschaft nicht schon bei Beginn stark zu belasten. Wenn die
AG die Kosten tragen soll, muß in der Satzung eine entsprechende Feststellung ge:
troffen werden. Oft übernehmen die Aktionäre die Gründungskosten in Form eines
entsprechenden Agios,
a) Steuerliche Gründungskosten. Hierhin zählt zunächst die Gesell
schaftssteuer gemäß Kapitalverkehrsteuergesetz in der Fassung vom 16. Oktober 1934.
Sie ist eine Steuer auf alle tatsächlichen Zahlungen und Leistungen, die zum Erwerb
von Gesellschaftsrechten an einer inländischen Gesellschaft durch den ersten Erwerb
erforderlich sind (in der Regel 2 v. H.). Die Grunderwerbsteuer gemäß Grunderwerb-
steuergesetz vom 22. Mai 1931 beträgt beim Übergang des Eigentums inländischer
Grundstücke 3. v.H.: bei Sachgründungen und Sachkapitalerhöhungen sind erhebliche