Full text: Finanzierung der Betriebe (Band 3, Kapitel 7)

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durch den Registerrichter unverzüglich im. Reichsanzeiger und in den Gesellschafts: 
blättern bekanntgegeben. Erst nach der Eintragung können die Aktien oder Zwischen: 
scheine ausgegeben werden: vorzeitige Ausgabe hat Nichtigkeit zur Folge ($ 34, 4). 
Stufengründung ($ 30) 
Trotz ihrer großen Seltenheit ist die Stufengründung, bei welcher die fünf Gründer 
nicht alle Aktien übernehmen, beibehalten worden, vor allem um auch Kapital- 
schwächeren die wegen der Heraufsetzung des ‚erforderlichen Mindestkapitals auf 
RM 500 000.— erschwerte Gründung einer Aktiengesellschaft zu ermöglichen. Ehe der 
Gründungsbericht erstattet wird, sind alle noch nicht übernommenen Aktien zu 
zeichnen. Ein Duplikat der Zeichnungsscheine sowie ein Verzeichnis aller Aktionäre 
sind neben den anderen bei einer gewöhnlichen Anmeldung einzureichenden Berichten 
und Urkunden dem Registerrichter zu übergeben. Nach der Überprüfung hat das 
Gericht eine Hauptversammlung der Aktionäre einzuberufen, die unter der Leitung 
des Registerrichters steht. Erst diese Hauptversammlung kann über die Errichtung der 
Gesellschaft Beschluß fassen. 
Erwerb eines Aktienmantels 
Eine verschleierte Gründung liegt vor, wenn jemand die Aktien eines Unter: 
nehmens, das die Absicht hat, in Liquidation zu treten, oder daß als heimfälliges 
Unternehmen seinen Daseinszweck erfüllt hat, aufkauft, um den inhalts- und leblos 
gewordenen Wirtschaftskörper wieder zu neuem Leben zu erwecken (Erwerb eines 
Aktienmantels oder einer Aktienfasson). Nach dem Ankauf der Aktien eines solchen 
Unternehmens werden erforderlichenfalls der Name, der gesetzliche Zweck der Gesell: 
schaft und der Standort geändert. Durch Kapitalerhöhung werden dann die Mittel zur 
Führung des neuen Unternehmens geschaffen. Die Motive solcher Fassongründungen, die 
juristisch eine einfache Kapitalerhöhung darstellen, sind: Vermeidung von Gründungs- 
Formalitäten, die Möglichkeit der Ersparnis an Gesellschaftssteuern, wenn die Kosten 
des erworbenen Aktienmantels geringer sind als die Gesellschaftssteuern, vorläufige 
Geheimhaltung des Namens der neuen Unternehmer und des Zweckes der Unter- 
nehmung, 
Miet: oder pachtweise Übernahme 
Nicht zur Vermeidung der Nachprüfung, sondern aus steuerlichen Gründen wer: 
den zuweilen folgende Formen der Gründung statt der Sachgründung gewählt. Eine 
neue Gesellschaft erscheint als Bargründung. Sie übernimmt die Waren und Mobilien 
eines bestehenden Handelsunternehmens allmählich durch Kauf und mietet dessen 
Räume. Durch langsame Liquidation läßt man das alte Unternehmen totlaufen. Handelt 
es sich um ein Fabrikunternehmen, so werden die Anlagen gepachtet oder gemietet, die 
Fabrikate und Rohstoffe durch Kauf erworben, die Forderungen zediert usw. Das alte 
Unternehmen ist dann nur eine Verwaltungsgesellschaft für Gebäude, Grundstücke, 
Maschinen usw., die jährlich ihre Pacht- oder Mieteinnahmen oder ihre Beteiligung am 
Gewinn verbucht. Auf diese Weise werden die bei der Übergabe von Grundstücken 
entstehenden höheren Gesellschaftssteuern sowie Grunderwerbs- und Zuwachssteuern 
erspart. 
Gründungskosten und dauernde Mehrkostender AG 
Bei der Gründung einer AG übernehmen die Gründer in der Regel alle Grün- 
dungskosten, um die Gesellschaft nicht schon bei Beginn stark zu belasten. Wenn die 
AG die Kosten tragen soll, muß in der Satzung eine entsprechende Feststellung ge: 
troffen werden. Oft übernehmen die Aktionäre die Gründungskosten in Form eines 
entsprechenden Agios, 
a) Steuerliche Gründungskosten. Hierhin zählt zunächst die Gesell 
schaftssteuer gemäß Kapitalverkehrsteuergesetz in der Fassung vom 16. Oktober 1934. 
Sie ist eine Steuer auf alle tatsächlichen Zahlungen und Leistungen, die zum Erwerb 
von Gesellschaftsrechten an einer inländischen Gesellschaft durch den ersten Erwerb 
erforderlich sind (in der Regel 2 v. H.). Die Grunderwerbsteuer gemäß Grunderwerb- 
steuergesetz vom 22. Mai 1931 beträgt beim Übergang des Eigentums inländischer 
Grundstücke 3. v.H.: bei Sachgründungen und Sachkapitalerhöhungen sind erhebliche
	        
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