DZ Kalveram
lich vertraut ist und sich durchzusetzen versteht. — Besteht die Gefahr, daß die Vor:
besitzer ihren Einfluß dadurch verlieren, daß einer oder mehrere von ihnen ihre Aktien
veräußern, oder bei der Abstimmung zu der Bank- bzw. Finanzgruppe übertreten, so ist
die Bindung ihrer Aktien durch einen besonderen Vertrag und dessen Sicherung durch
Hinterlegung der Aktien bei einer Bank zu erwägen.
VII. Kapitalerhöhungen bei Aktiengesellschaften
Das Eigenkapital einer AG kann aus sich selbst heraus durch Gewinn-
akkumulation auf dem Wege der Bildung von stillen und offenen Reserven
wachsen. Das Hauptmittel der Anpassung des Eigenkapitals an die Zwecke
und Aufgaben der Unternehmung ist aber die Erhöhung des Aktienkapitals
durch Ausgabe von jungen Aktien. Von den zahlreichen Gründen, die
eineKapitalerhöhungveranlassen, und von den vielen Zwecken,
denen die neuen Mittel dienen können, sind die wichtigsten: Betriebserweite-
rung und zverbesserung; Aufnahme neuer Fabrikationszweige; Einführung
neuer Herstellungsverfahren und Betriebseinrichtungen usw.; Beteiligung an
verwandten Unternehmungen durch Erwerb von Aktien, GmbH-Anteilen usw.;
Aufsaugung von anderen Betrieben zum Ausbau der horizontalen und verti:
kalen Gliederung; Gründung von Tochtergesellschaften; Abdeckung von Bank:
oder Obligationenschulden, um Zinsen und Provisionen zu sparen; Konsoli-
dierung eines durch die Bank gewährten Überbrückungskredites, aus dem der
Kapitalbedarf zunächst gedeckt worden war; Sanierung der Kapitalverhältnisse
einer Unternehmung durch Zuführung neuer Mittel zur Beseitigung einer
Unterbilanz im Anschluß an Kapitalzusammenlegungen; Erfüllung gesetzlicher
Vorschriften, wenn z. B. Hypothekenbanken zur Wahrung der gesetzlich vor:
geschriebenen Relation zwischen Aktienkapital und Pfandbriefumlauf ihr
Eigenkapital erhöhen, weil die Höchstgrenze des Pfandbriefumlaufs erreicht
ist; Vorsorge für die Zukunft, wenn Kapitalknappheit zu erwarten ist oder
eine jederzeit verwendbare Kapitalreserve Vorteile verspricht (vgl. bedingte
und genehmigte Kapitalerhöhung S. 37/38); Steigerung der Liquidität durch Be:
reitstellung neuer flüssiger Mittel, weil ein zu großer Teil des Kapitals im»
mobilisiert wurde, usw.
Die Erhöhung des Grundkapitals muß mit mindestens Dreiviertelmehr:
heit des vertretenden Aktienkapitals in der Form einer Satzungsänderung beschlossen
werden. Sind mehrere Aktiengattungen vorhanden, so ist gesonderte Abstimmung
erforderlich ($ 149). Voraussetzung jeder Kapitalerhöhung ist die volle Einzahlung
des bisherigen Grundkapitals, mag es sich um Bar: oder Sacheinlagen
handeln. Nur Versicherungsgesellschaften können im Statut bestimmen, daß bei Kapital-
erhöhungen eine vorausgehende volle Einzahlung der alten Aktien unterbleiben kann
($ 149, 4).
Man unterscheidet Kapitalerhöhungen durch Einbringung von
Bar- oder von Sachwerten. Im letzteren Falle spricht man von einer quali
fizierten Kapitalerhöhung. Die bei der Gründung einer AG vorgeschriebenen Fest-
setzungen im Falle von Sacheinlagen sind auch bei einer Kapitalerhöhung maßgeblich.
Eine Pflichtprüfung ist nicht vorgeschrieben. Die rechtlichen Wirkungen einer vers
schleierten Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen sind die gleichen wie die einer ver-
schleierten Sachgründung ($ 150).
Unterpariemissionen sind verboten. Stehen also die Kurse der alten
Äktien unter pari, so muß zunächst eine Sanierung erfolgen. Eine Emission über pari
ist zulässig ($ 9).
Der Kapitalerhöhungsbeschluß ist durch Vorstand und Vorsitzer des Aufsichtsrats
zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (8 151). Die
Zeichnung der jungen Aktien muß durch Ausfüllung von Zeichnungsscheinen be:
wirkt werden (8 152). Nach Zuteilung der Aktien erfolgt Eintragung der voll:
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