Full text: Finanzierung der Betriebe (Band 3, Kapitel 7)

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Ihrem Wesen nach hat die Interessengemeinschaft nicht den Charakter 
einer kapitalmäßigen Verschmelzung; doch gibt die Bildung einer IG meist 
zu gemeinsamen Kapitaltransaktionen Anlaß: gegenseitige Kapitalbeteiligung 
durch Aktienaustausch; Angleichung der Kapitalien an das Verhältnis der 
Gewinnquoten, um zu starke Bewertungsunterschiede der Aktien zu ver: 
hindern; gemeinsame Kapitalerhöhung im Verhältnis der Gewinnquoten. 
Vielfach wird der Begriff der Interessengemeinschaft auch auf den Zu: 
sammenschluß von Unternehmungen angewandt, die sich in einer im Ver: 
hältnis zu ihrem Kapital nicht unbedeutenden Höhe gegenseitig aneinander 
beteiligen und diese Finanzbeteiligung durch Vertrag, Austausch von Er- 
fahrungen und von leitenden Personen verstärken, ohne daß eine direkte 
gegenseitige Gewinnbeteiligung vorliegt. Die Schaffung einer gewissen ökono- 
mischen Einheit wird hier als das charakteristische Merkmal der Interessen- 
gemeinschaft angesehen. 
Die gemeinsamen Interessen werden durch einen Gemeinschaftsausschuß (Dele- 
gationsrat, Hauptvorstand oder Verwaltungsrat) wahrgenommen. Vielfach wird ein 
besonderes Verwaltungs: und Kontrollorgan in der Form einer GmbH gegründet, an 
dem die Glieder der IG nach dem Verhältnis der Gewinnquoten kapitalmäßig beteiligt 
sind. Diese Spitzengesellschaft hat einen gemeinsamen Finanzplan und Grundsätze für 
die Geschäftsführung (gleiche Bilanzierungs- und Verrechnungsmethoden, gleiche Kalku- 
lationsschemata usw.) aufzustellen und die Gewinnverteilung vorzunehmen. ; 
Die Interessengemeinschaft wird, wenn sie nicht stillschweigend verlängert wird, 
meist durch Fusion aufgelöst. Ihr Vorteil gegenüber der Verschmelzung beruht in der 
Erhaltung einer gewissen Selbständigkeit der Unternehmungsleiter, deren eigene 
Initiative sich besser auswirken kann, als wenn jedes Unternehmen zum Teilbetrieb 
geworden ist, dessen Leiter den Weisungen der Zentrale folgen muß. Dieses indi- 
viduelle Eigenleben verhindert Überorganisation und Schematisierung und erleichtert 
die Heranbildung zukünftiger Führer. Anderseits wird die Durchführung von Rationali- 
sierungsmaßnahmen mancherlei Hemmungen begegnen. Zudem ist ein größerer Ver: 
waltungsapparat infolge der zahlreichen Einzelvorstände und Aufsichtsräte und der 
Gemeinschaftsorgane notwendig. Die Kapitalquellen stehen der Interessengemeinschaft 
nicht in der gleichen Weise offen, als wenn die Glieder sich mit einem Gesamthands- 
vermögen an den Kapitalmarkt wenden könnten. Bei einer grundlegenden Veränderung 
der Ertragsverhältnisse der durch den Gemeinschaftsvertrag verbundenen Unterneh: 
mungen kann sich Unzufriedenheit der Aktionäre über die Gewinnverteilung nach dem 
vereinbarten Schlüssel ergeben. 
3. Die Verschmelzung 
Unter Fusion versteht man meist die wirtschaftliche und juristische Ver- 
schmelzung zweier oder mehrerer Unternehmungen zu einer Unternehmung. 
Oft werden auch Konzernbildungen und Bildungen von Interessengemein- 
schaften als Fusionen angesehen. Der Begriff der Verschmelzung im Aktien; 
recht umschließt die Vereinigung einer AG, einer GmbH, einer KGaA oder 
einer bergrechtlichen Gesellschaft mit einer AG oder einer KGaA. Die auf- 
nehmende Gesellschaft muß entweder eine AG oder eine KGaA sein. 
Eine Verschmelzung liegt vor, wenn zwei der oben bezeichneten Unternehmen mit: 
einander unter Ausschluß der Abwicklung vereinigt werden ($ 233). Grundsätzlich 
regelt das Gesetz die Verschmelzung zweier Aktiengesellschaften. Die anderen Ver- 
schmelzungsmöglichkeiten lehnen sich an diese Grundform an. Das Gesetz kennt 
nach 8 233 zwei Arten der Verschmelzung: a) die Verschmelzung durch 
Aufnahme: die übertragende Gesellschaft veräußert das Gesellschaftsvermögen 
als Ganzes an die übernehmende Gesellschaft, die dafür als Gegenleistung Aktien 
gewährt; b) die Verschmelzung durch Neubildung: eine neue AG wird 
gegründet, auf die das Vermögen der sich vereinigenden. Gesellschaften als Ganzes über: 
tragen wird. Als Gegenleistung muß die neue Gesellschaft Aktien gewähren. Diese 
Art der Verschmelzung kann von der GmbH und der bergrechtlichen Gesellschaft 
nicht gewählt werden.
	        
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