Full text: Finanzierung der Betriebe (Band 3, Kapitel 7)

Finanzierung der Betriebe 
Die allgemeinen Konzentrationsmotive betriebsorganisatorischer, wirt- 
schaftspolitischer und kapitalwirtschaftlicher Natur sind auch bei der Fusion maß- 
gebend. Daneben können Sondergründe die Verschmelzung veranlassen: Technische 
Gründe (Angliederung eines Unternehmens, das die im Hochofen gewonnene Hitze 
oder die der Hochofengicht entströmenden Gase oder andere Abfallprodukte rationell 
verwertet). Absatzpolitische Gründe (Milderung der Konkurrenz; Wegfall von Kämpfen 
um das Absatzgebiet; Intensivierung der Kundenwerbung; Bildung von Filialen aus 
Unternehmen, die bei der Kundschaft bereits gut eingeführt sind). Produktions- 
politische Gründe (Streben nach Selbstkostensenkung durch feinere Arbeitsgliederung; 
Sicherung von Rohstoffquellen; Ersparnis von Frachten, Lagerkosten und Zwischen: 
handelsspesen). Kartellpolitische Gründe (Stärkung der Machtstellung im Kartell; 
Erringung einer höheren Beteiligungsquote; Umsatzsteigerung durch vermehrten Eigen- 
verbrauch rechnet nicht zur Beteiligungsquote). Finanzpolitische und finanztechnische 
Gründe (Anlehnung schwacher Unternehmen an stärkere, um den Untergang zu ver- 
meiden und den Kurs der Anteilspapiere wieder zu heben; Erzielung von Buchgewinnen, 
die zur Bildung stiller Reserven verwandt werden; Verbesserung der Liquidität; 
Mobilisierung von Beteiligungen). 
Verschmelzung durch Aufnahme 
Die Durchführung einer Verschmelzung durch Aufnahme vollzieht sich in folgen- 
den Etappen: 
a) Die Hauptversammlungen der übertragenden und der übernehmenden Gesell 
schaft müssen die Verschmelzung mit einer Mehrheit von mindestens % des bei der 
Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals beschließen.  Übersteigt der Nennbetrag 
der zu gewährenden Aktien den zehnten Teil des Grundkapitals der übernehmenden 
Gesellschaft nicht, so ist bei dieser Gesellschaft die Zustimmung der Hauptversamm- 
lung nicht notwendig ($ 234). 
b) Aufstellung des Fusionsvertrages und (gerichtliche oder) notarielle Beurkundung 
desselben (8 235). Er enthält 1. die Verpflichtung der übertragenden Aktiengesellschaft, 
ihr Vermögen als Ganzes mit Wirkung vom ...... auf die übernehmende Aktien- 
gesellschaft zu übertragen; 2. die Verpflichtung der übernehmenden Aktiengesellschaft, 
den Aktionären der übertragenden Aktiengesellschaft als Gegenwert Aktien (eventuell 
Barzahlung für Restbeträge) zu gewähren; 3. Bestimmungen über die Art der Kapital- 
beschaffung; 4. das Umtauschverhältnis; 5. den Gesamtbetrag der zur Verschmelzung 
dienenden Aktien: 6. eine Friststellung für die Eintragung der durchgeführten Kapital: 
erhöhung ins Handelsregister; 7. Regelung der Übernahme der Verschmelzungskosten. 
Dieser Vertrag kann ergänzt werden durch Bestimmungen über weitere Kapital- 
erhöhung, Börseneinführung, Regelung der Leitungsbefugnisse usw. 
c) Wird die Verschmelzung mit Hilfe einer Kapitalerhöhung durchgeführt, was 
gleichzeitig beschlossen werden muß, so finden wichtige Vorschriften über die Kapital- 
erhöhung keine Anwendung (Zeichnung der neuen Aktien, Bezugsrecht usw.), weil das 
Neukapital bereits zweckgebunden ist (8 237). — Eine Prüfung des Verschmelzungs- 
vorganges durch vom Gericht zu bestellende Prüfer findet nur statt, falls die über- 
nehmende Gesellschaft eine kürzere Frist als zwei Jahre in das Handelsregister ein- 
getragen ist und falls der Gesamtnennbetrag der zu gewährenden Aktien mehr als 
10 v.H. des Grundkapitals ausmacht. Auch die übrigen Bestimmungen über die Nach: 
gründung finden dann Anwendung (8 236). Damit verhindert der Gesetzgeber die Vor: 
nahme einer prüfungsfreien, verschleierten Sachgründung, die in der Weise vor sich 
gehen könnte, daß ein neu gegründetes Unternehmen eine schon bestehende Gesellschaft 
einfach aufnimmt. 
d) Die Vorstände der beiden Unternehmen haben die Verschmelzung bei dem für 
ihre Gesellschaft zuständigen Registergericht zur Eintragung anzumelden unter Bei: 
fügung der Fusionsverträge, der Niederschriften über die Verschmelzungsbeschlüsse 
sowie der Genehmigungsurkunde, falls die Verschmelzung staatlich genehmigt werden 
muß ($ 239). 
e) Die übertragende Gesellschaft ist verpflichtet, eine Schlußbilanz aufzustellen, 
deren Stichtag höchstens 6 Monate zurückliegen darf. Die Schlußbilanz ist bei der 
Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister miteinzureichen ($ 239, 3). Die einzelnen 
Werte dieser Bilanz sind in die Jahresbilanz der übernehmenden Gesellschaft als An- 
schaffungskosten aufzunehmen (8 242). 
Lieferung 68 —_ 
ı/ Band III Kapitel 7 
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