Finanzierung der Betriebe
Die allgemeinen Konzentrationsmotive betriebsorganisatorischer, wirt-
schaftspolitischer und kapitalwirtschaftlicher Natur sind auch bei der Fusion maß-
gebend. Daneben können Sondergründe die Verschmelzung veranlassen: Technische
Gründe (Angliederung eines Unternehmens, das die im Hochofen gewonnene Hitze
oder die der Hochofengicht entströmenden Gase oder andere Abfallprodukte rationell
verwertet). Absatzpolitische Gründe (Milderung der Konkurrenz; Wegfall von Kämpfen
um das Absatzgebiet; Intensivierung der Kundenwerbung; Bildung von Filialen aus
Unternehmen, die bei der Kundschaft bereits gut eingeführt sind). Produktions-
politische Gründe (Streben nach Selbstkostensenkung durch feinere Arbeitsgliederung;
Sicherung von Rohstoffquellen; Ersparnis von Frachten, Lagerkosten und Zwischen:
handelsspesen). Kartellpolitische Gründe (Stärkung der Machtstellung im Kartell;
Erringung einer höheren Beteiligungsquote; Umsatzsteigerung durch vermehrten Eigen-
verbrauch rechnet nicht zur Beteiligungsquote). Finanzpolitische und finanztechnische
Gründe (Anlehnung schwacher Unternehmen an stärkere, um den Untergang zu ver-
meiden und den Kurs der Anteilspapiere wieder zu heben; Erzielung von Buchgewinnen,
die zur Bildung stiller Reserven verwandt werden; Verbesserung der Liquidität;
Mobilisierung von Beteiligungen).
Verschmelzung durch Aufnahme
Die Durchführung einer Verschmelzung durch Aufnahme vollzieht sich in folgen-
den Etappen:
a) Die Hauptversammlungen der übertragenden und der übernehmenden Gesell
schaft müssen die Verschmelzung mit einer Mehrheit von mindestens % des bei der
Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals beschließen. Übersteigt der Nennbetrag
der zu gewährenden Aktien den zehnten Teil des Grundkapitals der übernehmenden
Gesellschaft nicht, so ist bei dieser Gesellschaft die Zustimmung der Hauptversamm-
lung nicht notwendig ($ 234).
b) Aufstellung des Fusionsvertrages und (gerichtliche oder) notarielle Beurkundung
desselben (8 235). Er enthält 1. die Verpflichtung der übertragenden Aktiengesellschaft,
ihr Vermögen als Ganzes mit Wirkung vom ...... auf die übernehmende Aktien-
gesellschaft zu übertragen; 2. die Verpflichtung der übernehmenden Aktiengesellschaft,
den Aktionären der übertragenden Aktiengesellschaft als Gegenwert Aktien (eventuell
Barzahlung für Restbeträge) zu gewähren; 3. Bestimmungen über die Art der Kapital-
beschaffung; 4. das Umtauschverhältnis; 5. den Gesamtbetrag der zur Verschmelzung
dienenden Aktien: 6. eine Friststellung für die Eintragung der durchgeführten Kapital:
erhöhung ins Handelsregister; 7. Regelung der Übernahme der Verschmelzungskosten.
Dieser Vertrag kann ergänzt werden durch Bestimmungen über weitere Kapital-
erhöhung, Börseneinführung, Regelung der Leitungsbefugnisse usw.
c) Wird die Verschmelzung mit Hilfe einer Kapitalerhöhung durchgeführt, was
gleichzeitig beschlossen werden muß, so finden wichtige Vorschriften über die Kapital-
erhöhung keine Anwendung (Zeichnung der neuen Aktien, Bezugsrecht usw.), weil das
Neukapital bereits zweckgebunden ist (8 237). — Eine Prüfung des Verschmelzungs-
vorganges durch vom Gericht zu bestellende Prüfer findet nur statt, falls die über-
nehmende Gesellschaft eine kürzere Frist als zwei Jahre in das Handelsregister ein-
getragen ist und falls der Gesamtnennbetrag der zu gewährenden Aktien mehr als
10 v.H. des Grundkapitals ausmacht. Auch die übrigen Bestimmungen über die Nach:
gründung finden dann Anwendung (8 236). Damit verhindert der Gesetzgeber die Vor:
nahme einer prüfungsfreien, verschleierten Sachgründung, die in der Weise vor sich
gehen könnte, daß ein neu gegründetes Unternehmen eine schon bestehende Gesellschaft
einfach aufnimmt.
d) Die Vorstände der beiden Unternehmen haben die Verschmelzung bei dem für
ihre Gesellschaft zuständigen Registergericht zur Eintragung anzumelden unter Bei:
fügung der Fusionsverträge, der Niederschriften über die Verschmelzungsbeschlüsse
sowie der Genehmigungsurkunde, falls die Verschmelzung staatlich genehmigt werden
muß ($ 239).
e) Die übertragende Gesellschaft ist verpflichtet, eine Schlußbilanz aufzustellen,
deren Stichtag höchstens 6 Monate zurückliegen darf. Die Schlußbilanz ist bei der
Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister miteinzureichen ($ 239, 3). Die einzelnen
Werte dieser Bilanz sind in die Jahresbilanz der übernehmenden Gesellschaft als An-
schaffungskosten aufzunehmen (8 242).
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ı/ Band III Kapitel 7
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