4. Kalveram
f) Der Richter darf im Falle einer Verschmelzung mit Kapitalerhöhung die Ver:
schmelzung erst eintragen, nachdem die Eintragung über die Durchführung der Kapital-
erhöhung bei der übernehmenden Gesellschaft erfolgt ist (8 240, 1). Mit der Eintragung
der Verschmelzung -in das Handelsregister am Sitze der übertragenden Gesellschaft
erlischt diese, während gleichzeitig ihr Vermögen und ihre Schulden auf die über-
nehmende Gesellschaft übergehen ($ 240, 3, 4).
Das Gesetz enthält einige wichtige Schutzbestimmungen: Zum Schutze der
Aktionäre der übertragenden Gesellschaft müssen die zu gewährenden Aktien
einem Treuhänder übergeben werden, der dem Gericht den Besitz der Aktien anzu:
zeigen hat. Erst dann darf der Registerrichter die Verschmelzung eintragen ($ 240, 2). —
Zum Schutz der Gläubiger der übertragenden Gesellschaft bestimmt das
Gesetz, daß ihnen Sicherheit zu leisten ist, falls sie sich innerhalb von 6 Monaten nach
der Bekanntmachung der Eintragung melden (8& 241). Die früher übliche getrennte
Verwaltung der Aktiva und Passiva der untergehenden Gesellschaft bis zum Ablauf
eines Sperrjahres ist nicht mehr erforderlich. — Zum Schutze der Aktionäre
und Gläubiger der übertragenden Gesellschaft gegen einen durch die Verschmel-
zung entstehenden Schaden bestehen Schadensersatzpflichten der Vorstands: und Auf-
sichtsratsmitglieder ($ 243).
Verschmelzung durch Neubildung
Gegenüber der Verschmelzung durch Aufnahme bestehen nur wenige rechtliche
Unterschiede. Auch hier nimmt das Gesetz von einer Gründungsprüfung (8 247) Abstand;
die sonstigen wesentlichen Gründungsvorschriften über. die Satzung, die Errichtung der
Gesellschaft und den Inhalt der Eintragung sind anzuwenden. — In die Satzung der
neuen Gesellschaft sind außerdem alle in den Satzungen der zu verschmelzenden Unter-
nehmungen festgesetzten Vereinbarungen über Sondervorteile, Gründungsaufwand,
Sacheinlagen und Sachübernahmen aufzunehmen. Die Hauptversammlungen der beiden
Unternehmen müssen um ihre Zustimmung zu der Satzung der neuen Gesellschaft sowie
zu der Bestellung des Aufsichtsrates befragt werden.
Eine stark ins Gewicht fallende Vorschrift verbietet die Durchführung einer Ver-
schmelzung durch Neubildung, bevor nicht bei beiden Gesellschaften eine Frist von
mindestens 2 Jahren nach ihrer Eintragung in das Handelsregister verstrichen ist. Mit
dieser Bestimmung ist vermieden worden, daß zwei neugegründete Gesellschaften durch
ihre Verschmelzung zu einer neuen Unternehmung eine versteckte Nachgründung vor:
nehmen und damit die strengen Erfordernisse einer Nachgründung umgehen. — Erst
nach der Eintragung der neuen Gesellschaft darf der Verschmelzungsvorgang in das
Handelsregister eingetragen werden. Die Eintragung der neuen Gesellschaft bewirkt
automatisch das Erlöschen der sich vereinigenden Unternehmen, deren Vermögen und
Schulden gleichzeitig auf die neue Gesellschaft übergehen.
Kapitalbeschaffung bei der Verschmelzung
In der Regel erfolgt die Durchführung der Verschmelzung durch Auf-
nahme auf dem Wege der Erhöhung des Aktienkapitals. Doch
wird der Kapitalmarkt durch diese Aktienausgabe nicht in Anspruch ge:
nommen. Die jungen Aktien dienen vielmehr zum Umtausch gegen Aktien
der untergehenden Aktiengesellschaft. Hat die übernehmende Aktiengesell-
schaft bereits Aktien der zu fusionierenden Aktiengesellschaft erworben, so
sind für diese keine eigenen Aktien mehr zu gewähren, so daß die Kapital-
erhöhung entsprechend geringer sein kann. Zuweilen, besonders bei der Ver-
schmelzung kleiner Unternehmungen, werden die zur Fusion notwendigen
Aktien von Großaktionären vorläufig zur Verfügung gestellt: Verleihen zu
einem festen Kurs gegen Gewährung einer Provision. In manchen Fällen wird
zur Erzielung eines glatten Umtauschverhältnisses neben der Hingabe von
Aktien noch eine Barzahlung der Spitzenbeträge seitens der übernehmenden
Gesellschaft geleistet. Die zur Durchführung der Verschmelzung und zur
gleichzeitigen Umorganisation des Unternehmens erforderlichen Mittel
werden durch eine zusätzliche Kapitalerhöhung oder einen Bankkredit
beschafft.
1)